Spickzettel-Flyer

Springmesser sind verbotene Gegenstände;
Genauso wie Einhandmesser. :eek:

Ich sehe die Aufgabe des Flyers nicht darin, neutral den Gesetzestext zu wiederholen.
Ausstrahlung und Inhalt des Flyers müssen einen unverkrampften Umgang mit Messern unterstützen.

Die Novelle, gewünscht oder nicht gewünscht, hat schlechte Folgen für harmlose Menschen.
Das Ungleichgewicht zwischen tatsächlicher Gefahr und realem Zugewinn von Sicherheit
ist einer der fundamentalen Unzulänglichkeiten der Situation, die jeder, der einen Augenblick zuhört
und nicht dogmatisch oder dumm ist, verstehen kann.

Wir können den Verbots-Charakter der Angelegenheit unterstreichen ... müssen wir aber nicht.
Und sollten wir auch nicht.

Ohne eine irgendwie geartete Bewertung, ist der Flyer ein hübsch angerichtetes Gesetzesblatt.
Das hat nichts mit Fehlinformation zu tun, sondern mit Betonung.

Z.B. die Seitenaufteilung ist unglücklich.
Zuerst sieht man das Deckblatt, den Titel.
OK.
Dann dreht man den Flyer (s. letzte Fassung - spickzettel_3.pdf) um und sieht die ganzen Verbote.
Wenn ich mir das anschaue, ohne den Flyer aufzuklappen, kann ich mein Einhandmesser auch sofort
ohne Widerspruch abgeben und die Folgen akzeptieren.

Mir gefällt das nicht.
Und das kann auch nicht der Sinn der Sache sein.
Wir müssen versuchen zu fördern, nicht zu bestätigen.

Grüße,
Steffen
 
...
Ausstrahlung und Inhalt des Flyers müssen einen unverkrampften Umgang mit Messern unterstützen.
...
Wir können den Verbots-Charakter der Angelegenheit unterstreichen ... müssen wir aber nicht.
Und sollten wir auch nicht.
Dann sollte man evtl. den Gesetzestext auf S.1 Flyer anders mit den Ausnahmen auf S.2 Flyer zusammenstellen/kombinieren.
also nicht mit "es ist verboten" anfangen, dann die einhändig feststellbaren wie im Gesetz in der dortigen Reihenfolge auflisten,
um sie auf S.2 mit den Ausnahmen wieder davon zu "befreien" - man muss nicht unbedingt dumm oder dogmatisch sein, um sich davon verwirren zu lassen - es verwirrt schlicht und einfach, genau wie der Gesetzestext selbst auch :hmpf:
S.1 "Es ist verboten" ...
S.2 "Diese Messer dürfen geführt werden" ...

Der Gesetzestext ist zwar wichtig zu wissen, aber es steht nur der Gesetzestext, und der ist ausschließlich negativ.
Daraus kann man keinen positiven Aspekt gewinnen, auch wenns nur rein informativ und mit Quelle/RG ist.

Ich weis es nicht, aber so wie auf Entwurf 3 ist es der normale Gesetzestext, ohne darüber hinausgehenden oder klärenden Informations- oder Klarstellungswert, sondern lediglich der verkürzte Gesetzestext auf buntem Papier :glgl:
Muss es unbedingt weis auf schwarz sein ? sieht zwar sehr dezent, nobel und professionell aus, aber wird da nicht irgendwie an der falschen Stelle geklotzt ?

Ich habe mir den Flyer-Entwurf jetzt zum ersten Mal angesehen (nur pdf3), und bin ehrlich gesagt etwas erstaunt darüber, die Beiträge hatte ich alle verfolgt...

Gruß Andreas
 
Vorschlag:
Statt "es ist verboten" : "laut WaffG begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer ohne ...bla ...bla ..folgende Messer führt"

Den Satz ändern: "Eine Definition des Zweckes erfolgte vom Gesetzgeber leider nicht"
 
Vielleicht wäre es sinnvoll, die offensichtlich am meisten begangenen Fehlinterpretationen zu §42a, bereits in den Überschriften klar zu stellen.

"Einhandmesser sind nicht verboten".

"Messertragen bleibt erlaubt".

"Es wurden keine Messer verboten".
 
Vielleicht wäre es sinnvoll, die offensichtlich am meisten begangenen Fehlinterpretationen zu §42a, bereits in den Überschriften klar zu stellen.

"Einhandmesser sind nicht verboten".

"Messertragen bleibt erlaubt".

"Es wurden keine Messer verboten".

Das finde ich in Ordnung!

Und ich würdes auch auch als positiver ansehen, wenn wir mit dem
anfangen was erlaubt ist und dann nach zu den Verboten kommen...;)
 
@ bitzone: Den Hinweis hab ich verstanden...:D

Ich geb dann mal die aktuellste Variante (mit dem Ampelsystem) an den BSB zur Begutachtung. Dann sehen die die Grundidee, abgesehen von ein paar Änderungsideen bleibt das ja wohl im Grossen und Ganzen so, oder?
 
Ich geb dann mal die aktuellste Variante (mit dem Ampelsystem) an den BSB zur Begutachtung.
Das sollte Pitter entscheiden.
Seine Adresse steht schließlich drauf.
Warte bitte, bis du von ihm das GO bekommst.

Wenn der Text so bleiben sollte, was er nicht tut, dann möchte ich das nochmal gefälliger setzen.
Geht schnell.

Grüße,
Steffen
 
Ok, logisch, also:

Bitte großer Meister und uns aller Admin, darf ich den Entwurf mal so weiterreichen? Oder eventuell auch leicht verändert?

Geht ja noch nicht um die endgültige Fassung, sondern nur darum die Grundrichtung zu zeigen, damit sich die mal einen Eindruck machen können. Und damit die sich der Entscheidungsfindungsprozess (was ´n Wort...) in Gang setzen kann.
 
Gib mir noch ein oder zwei Tage, ich möchte eine aktuellere, den Wünschern und Anregungen entgegenkommende Version schreiben.
 
Oder eventuell auch leicht verändert?
Nein, bitte nicht.
Wenn ausschließlich ich den Text geschrieben habe, und wenn er gemeinsam abgestimmt wurde, möchte ich zumindestens vorher informiert werden, wenn etwas verändert wird, und was verändert wird.
Und ich denke, so geht es allen.
 
Last edited:
Ok, ich warte auf die neueste Fassung, kein Thema.
Und nein, ich meinte nicht dass ich den Text ändere, sondern ob ich eine neuere Fassung verschicken soll.
 
Bevor ein Text rausgeht bitte noch darauf achten:

Einhandmesser und Fixed >12 sind in Version3 noch unter "verboten" wie auch (zutreffender) unter "eingeschränkt erlaubt" aufgeführt!

Auf der Spickzettelversion ist vermutlich kein Platz dafür, aber zumindest für die IMSW-Seite schlage ich eine Ergänzung vor: Nämlich den Hinweis auf das "Opportunitätsprinzip" bei Ordnungswidrigkeiten (§47 OwiG), wonach die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde liegt. Sprich der Polizist kann einschreiten, und sollte es wohl auch, wenn er Mißbrauch und Schandtaten befürchten muss. Bei vernünftigem Verhalten gibt es alleine schon nach dem OwiG keinen zwingenden Grund dafür!
Dazu und zu möglichen Rechtsmitteln hatte ich immer auf Input von Juristen hier im Forum gehofft, leider kam dazu nix :confused:

Grüße Rainer
 
Bei vernünftigem Verhalten gibt es alleine schon nach dem OwiG keinen zwingenden Grund dafür!
Dazu und zu möglichen Rechtsmitteln hatte ich immer auf Input von Juristen hier im Forum gehofft, leider kam dazu nix :confused:

Grüße Rainer

Das Ermessen definiert sich nicht (kaum) über das Verhalten des Bürgers bei der
Kontrolle oder unmittelbar davor. Bei der Beurteilung des Ermessens spielt
sicherlich die äußeren Begleitumstände eine Rolle, jedoch ist es vielmehr
auch Auslegungssache (leider :( ), was beispielsweise ein annerkannter
Zweck ist oder wo sich das Messer gerade befindet...wenn der Ansicht
des Beamten nach, die Vorraussetzungen des §42a nicht erfüllt sind,
ist es schnuppe, ob du nen Anzug anhsat oder aussiehst, wie nen Vagabund!
Was IMO auch gut so it, da ich mich bei meiner Entscheidungsfindung nicht
nur auf Äußerlichkeiten verlassen kann.
 
... Bei der Beurteilung des Ermessens spielen sicherlich die äußeren Begleitumstände eine Rolle, jedoch ist es vielmehr auch Auslegungssache (leider :( ), was beispielsweise ein annerkannter Zweck ist...

Hm, in dem Fall scheinen wir zweimal "Ermessensspielraum" zu haben. Zum einen das Ermessen, was ein anerkannter Zweck ist und ob der Messernutzer das Messer nach §42a führen darf. Diese Entscheidung ist dem Polizisten zusätzlich vom Gesetzgeber aufgebürdet worden, und es nicht m.E. NICHT das "pflichtgemäße Ermessen", dass in §47 OWiG gemeint ist. Wenn also ein Polizist aufgrund seiner Einschätzung zu dem Schluss kommt, ein Messer wird aus berechtigtem Interesse geführt, dann kommt eine Verfolgung als OWI gar nicht mehr in Frage.
Aber selbst wenn der Polizist KEIN berechtigtes Interesse erkennt, MUSS er dies nicht verfolgen. So zumindest meine Lesart als doppelter Laie (kein Polizist, kein Jurist).

Grüße
Rainer

P.S. Wenn das nicht hierher passt dann bitte ggf. nach aktuelle Gesetzeslage verschieben.
 
Diese Entscheidung ist dem Polizisten zusätzlich vom Gesetzgeber aufgebürdet worden, und es nicht m.E. NICHT das "pflichtgemäße Ermessen", dass in §47 OWiG gemeint ist.
Grüße
Rainer

Das WaffG verweißt bei der Verfolgung und Ahndung von Orndungswidrigkeiten
auf das OWiG somit ist §47 OWiG maßgebend für alle Ermessensentscheidungen
nach dem WaffG. Hier dürfen keine Unterschiede gemacht werden.

BTW ich finde schon, dass dies hier rei passt, schließlich geht es ja auch
um die inhaltliche Gestaltung des Flyers.

Du hast sicherlich Recht, wenn der Polizist einen annerkannten Zweck erkennt,
fällt die Verfolgung einer OWi aus, jedoch spielt das Aussehen bei der
Beurteilung des Ermessensspielraum dabei keine Rolle. Ermessen bedeutet
nicht, dass ich von der VErfolgung einer OWi mal so einfach absehen
kann. Ich weiß nicht, wie einfach sich hier manche das immer vorstellen.
Davon muss man sich lösen, dass ist schlichtweg Quatsch! Der Beamte
ist bei seinem Ermessen an strenge Richtlinien gebunden, die ihm sein
Dienstherr vorschreibt (z.Bsp. in Form eines Erlasses oder einer Weisung).
 
...Ermessen bedeutet nicht, dass ich von der VErfolgung einer OWi mal so einfach absehen
kann...Der Beamte ist bei seinem Ermessen an strenge Richtlinien gebunden, die ihm sein Dienstherr vorschreibt

Wie ist das denn im Streifendienst? Da fährt eine Streife doch z.B. täglich an unzähligen falsch geparkten PKW vorbei (von zahllosen anderen potentiellen OWI's abgesehen), ohne dass die Beamten zwanghaft ihr Blöcke zücken müssen. Oder ist dieses spezielle "nicht unbedingt ahnden müssen" tatsächlich durch Dienstanweisungen etc. geregelt?

Grüße
Rainer
 
Ermessen bedeutet
nicht, dass ich von der VErfolgung einer OWi mal so einfach absehen
kann. Ich weiß nicht, wie einfach sich hier manche das immer vorstellen.
Davon muss man sich lösen, dass ist schlichtweg Quatsch! Der Beamte
ist bei seinem Ermessen an strenge Richtlinien gebunden, die ihm sein
Dienstherr vorschreibt (z.Bsp. in Form eines Erlasses oder einer Weisung).
In diesem Fall gibt es aber keine Richtlinie, sondern der "anerkannte Grund" wird vom
Polizisten diagnostiziert oder eben nicht.
Gäbe es eine Richtlinie, etwa in Form einer Durchführungsanordnung o.ä. hätten wir
doch das ganze Dilemma nicht.
Die Unschärfe, die jetzt durch die Ausnahmen zum 42a im Gesetz verankert ist, soll doch -
zumindest laut Schäuble etc. - genau diesen Ermessensspielraum für die Beamten bieten.

Grüße,
Steffen
 
In diesem Fall gibt es aber keine Richtlinie, sondern der "anerkannte Grund" wird vom
Polizisten diagnostiziert oder eben nicht.
Gäbe es eine Richtlinie, etwa in Form einer Durchführungsanordnung o.ä. hätten wir
doch das ganze Dilemma nicht.
Die Unschärfe, die jetzt durch die Ausnahmen zum 42a im Gesetz verankert ist, soll doch -
zumindest laut Schäuble etc. - genau diesen Ermessensspielraum für die Beamten bieten.

Grüße,
Steffen

Ich rede auch nicht nur von diesem spziellen Fall, sondern allgemein. Ich will
nur deutlich machen, dass ein Ermessen keiner "Lust und Laune" entspricht. Auch wenn es noch keine DVO für das WaffG gibt, was wir
ja hier schon bis zum Erbrechen ausdirkutiert haben, so gibt es doch
Dienstbesprechungsprotokolle und wei der Kuckuck was noch alles,
die einen annerkannten Zweck Beispielhaft vorgeben, Camping etc..

Sicherlich ist der Spielraum, hier etwas "breiter" angelegt, aber ich
gehe hier nicht nach (nicht nur) nach dem Aussehen eines Bürgers.

Ich glaube, dass ich wieder etwas zu OT geworden bin, sorry...
 
Egal wie oft wir das diskutieren, wir sind uns - bis auf ein paar Kleinigkeiten - einig, dass hier eine Unsicherheit besteht.
Dieser soll mit dem Info-Flyer entgegengewirkt werden.
Es wird keine lückenlose, absolut perfekte Lösung sein, aber es soll ein kleiner Wegweiser werden.
In diesem Sinne schreibe ich bis spätestens Freitag Abend noch eine neue Version des Textes.

Und damit ich auch alles verstehe, Siggi, was ist eine DVO?
 
Und damit ich auch alles verstehe, Siggi, was ist eine DVO?

Oh sorry, das ist eine Durchführungsverordnung. :)

Ein Gesetz für das Gesetz, das eine genaue Auslegung des Gesetzes garantiert
und den Ermessensspielraum allgemingültig festlegen würde...:D
 
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