Zur Waffenrechtlichen Einstufung eines Messers als Waffe

@ Siggi42

an mich gerichtet:
@Investigator

Deine Hasstiraden und ewig gleichbleibenden Aussagen kann ich
echt nicht mehr hören! :argw:

An einen anderen user gerichtet:
Mal wieder alles blose Vermutungen und dummes Schubladendenken, aber
mehr erwarte ich von dir natürlich auch nicht. ;)


Ich schlage Dir vor Deinen Komunikationsstil mal auf den Prüfstand zu stellen. Hoffentlich neigst Du im Dienst weniger zu derlei ausgeprägt emotionalen Reaktionen.

Anscheinend fühlst Du Dich -warum auch immer- durch manche Beiträge (regelmäßig) persönlich angegriffen. Wo war denn hier eine "Hasstirade" von mir zu lesen???


Investigator
 
@ Dirkb + Exilant

Eigentlich habt ihr ja beide irgendwo Recht. ;)

In der momentanen Situation ist es natürlich wirklich entscheidend,
welches Recht gilt (und keine verfassungsrechtlichen Bedenken). ;)

@ El Dirko

Die Unvereinbarkeit der Intention des WaffG greift ja nur beim
§ 42a I Nr. 3 WaffG, oder?! Die Beurteilung ob ein Messer eine Hieb-
bzw. Stosswaffe darstellt, sollte mit § 1 WaffG vereibar sein.

Oder wie siehst du das?
 
Die Beurteilung ob ein Messer eine Hieb-
bzw. Stosswaffe darstellt, sollte mit § 1 WaffG vereibar sein.

Die Beurteilung ob ein Messer eine Hieb und Stoßwaffe darstellt ist mit § 1 nicht "vereinbar" sondern wird durch ihn in Verbindung mit Anlage 1 geregelt.

Durch §2 (5) wird zudem das BKA ermächtigt auf Antrag zu entscheiden ob ein Gegenstand (also ein ganz bestimmter Gegenstand!) eine Waffe ist bzw. wo dieser in der maßgeblichen Anlage 1 einzuordnen ist. Sprich das BKA darf in konkreten Einzelfällen Beurteilungen auf Antrag vornehmen.

Jede weitergehende "Beurteilung" nennt man Gesetzesauslegung und die ist in Deutschland Sache der Gerichtsbarkeit.

Sämtliche andere von Behörden erlassene Handlungsanweisungen oder Erlasse binden ausschließlich Behörden und Richter interessieren sich nicht dafür.

Sollte so halbwegs richtig sein, wenn nicht kann mich ja jemand korrigieren. :)

Gruß
El
 
Last edited:
Hi El!

Das ist soweit schon klar. :)

Ich meinte, dass § 1 WaffG ja grundsätzlich den Sinn und die Aufgabe
des WaffG beschreibt und somit der Gesetzgebungskompetenz gemäß
dem GG entspricht und dass die Beurteilung nach § 42a I Nr. 2
rechtens ist und keine verfassungsrechtlichen Bedenken aufwerfen sollte
(weil es hier in dem Thread ja auch darum geht).

Ich kann diese Bedenken, so wie von dir angeführt, auch nur im
Hinblick auf § 42a I Nr. 3 nachvollziehen.

Daruf zielte meine Frage ab, ob du auch diese Bedenken, beim
§ 42a I Nr. 2 hast?
 
guten abend, ich entschuldige mich schonmal falls es unangebracht ist einen so alten thread "auszugraben" aber ich bin beim stöbern nach einem messer mit horizontalem gürtelklipp auf das walther back up BUK gestoßen und als ich es einem freund zeigte sagte er mir "...reflexionsschutz...verboten." habe natürlich sofort hier im messerforum gesucht ob es ein thema dazu gibt, ich habe auch den thread zum walther BUK gesehen aber da es mir eig. nicht um das messer an sich, sondern um dieses "verbot" geht, habe ich diesen thread gewählt.
ich habe den thread gelesen und möchte garkeine neue diskussion entfachen, sondern nur einmal nachfragen ob jemandem schon ein messer mit reflexionsschutz genau aus diesem grund abgenommen wurde und ob es dann tatsächlich als verstoß gegen irgendein gesetzt geahndet wurde.
im grunde ob jemand seit dem letzten beitrag irgendewelche neue kenntnisse oder erfahrungen zu diesem thema hat.

vielen dank.
 
Hallo leeroy,

ich bin kein Jurist und habe zu dem Messer auch keine praktischen Erfahrungen gemacht, möchte aber trotzdem meinen Blickwinkel loswerden:

Aus den waffenrechtlichen Vorschriften kann ich kein generelles Verbot von mattierten, geschwärzten oder mit sonstigem "Reflexionsschutz" versehenen Klingen ableiten. Aus meiner Sicht ist die Aussage deines Bekannten also nicht richtig. Bei "Verbot" sollte man auch immer unterscheiden, ob ein Verbot fürs Führen oder gar ein Besitzverbot gemeint ist.
Bei feststehenden Messern und Schwertern gibt es in Deutschland glücklicherweise nur sehr wenige Besitzverbote (z.B. Faustmesser). Beim Führen ist die Sache allerdings etwas heikler.

Generell besteht nach Paragraph 42a ein Verbot fürs Führen von Gegenständen mit Waffeneigenschaft, außerdem ist bei feststehenden Messern mit Klingenlänge über 12cm das Führen verboten. Ausnahmen gibt es nur, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt, z.B. Berufsausübung. Wie das berechtigte Interesse zu verstehen ist wird hier immer wieder heiß diskutiert, mit vielerlei Meinungen und Standpunkten. Du kannst dir lediglich sicher sein, dass "Selbstverteidigung" kein berechtigtes Interesse bzw. allgemein anerkannter Zweck ist. Damit wird das Eis für martialisch / einschüchternd aussehenden Messern automatisch auch etwas dünner, wenn diese z.B. für eben diesen Zweck beworben werden.

Wann ein Messer kein "normaler" Gebrauchsgegenstand mehr ist sondern als Waffe eingestuft wird hängt von vielen Faktoren ab, die teils sehr subjektiv sein können. Aufdrucke wir "Tactical", "Combat" oder ähnliches können bei der Bewertung eine Rolle spielen, das Maketing des Herstellers bzw. die Produktbeschreibung in einem Shop kann zur Bewertung herangezogen werden. Eine geschwärzte Klinge kann ebenfalls ein Zünglein an der Waage sein, ist aber nicht zwangsweise ein KO-Kriterium. Eine beidseitig geschliffene Klinge (Dolch) oder eine besondere Klingen- und Griffform (z.B. Karambit-Messer) sind eindeutigere Merkmale für die Waffeneigenschaft.
Entschieden wird so ein Fall letztendlich vor Gericht, die Bewertung der Waffeneigenschaft erfolgt in der Regel über einen BKA Feststellungsbescheid.

Bei einer Kontrolle wird ein Beamter ein Messer möglicherweise sicherstellen, wenn die Waffeneigenschaft nicht eindeutug verneint werden kann. Mit einem militärisch / taktisch aussehenden Messer wirst du also selbst bei kürzeren Klingen wahrscheinlich mehr Diskussionsbedarf haben als bei einem vergleichbaren Messer in "zivilerer" Optik...

Klick dich mal duch die Seite der IMSW http://messer-werkzeuge.de/initiative/ und blättere auf der Seite des BKA mal die Feststellungsbescheide zu Messern durch (http://www.bka.de/nn_205618/DE/Them...er/feststellungsbescheideMesser__tabelle.html ). Dann hast du eine gute Grundlage um selbst einzuschätzen, welche Messer Diskussionsbedarf beim Thema Führen aufwerfen können und welche eher unproblematich sind.
 
Last edited by a moderator:
Bei einer Kontrolle wird ein Beamter ein Messer vermutlich einziehen, ...

Das wird er wohl i.d.R. nicht tun, das darf nämlich nur ein Gericht am Ende eines Verfahrens. Diebstähle im Amt durch Polizisten sind in D wohl hoffentlich eine Ausnahme.
 
Hallo Polaris, danke für den Hinweis. Mit Juristendeutsch kenne ich mich nicht so aus, wäre "sicherstellen" das richtige Wort? Unabhängig vom Wortlaut gehe ich jedenfalls davon aus, dass der Beamte im Zweifelsfall ein Messer mit (strittiger) Waffeneigenschaft an sich nimmt (als Beweismittel für ein Verfahren oder wie auch immer).
Oder bin ich da auf dem Holzweg?
 
"Sicherstellen" ist für "an sich nehmen" zutreffend. Das kann zum Zwecke der Beweissicherung für ein dann einzuleitendes Owi/Strafverfahren erfolgen oder auch als bloße Maßnahme zur Gefahrenabwehr, falls der Beamte damit eine konkrete Gefahr meint abwehren zu müssen, was aber zu begründen wäre. Der Wortlaut ist nicht ganz unerheblich, da gegen eine Sicherstellung bereits ein Widerspruch des Besitzers oder Eigentümers als Rechtsmittel ausreicht, um einem dauerhaften Gewahrsam entgegenzuwirken bzw. das Recht zur Sicherstellung endet, wenn die konkrete Gefahrenlage beendet ist.
 
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