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http://www.bundespolizei.de/DE/Home...pdf/Bundespolizei_kompakt-Ausgabe_2009-03.pdf
Ab Seite 43, Dirk Ostgathe zum Thema "Das Waffenrecht auf Messers Schneide".
Bevor das jemand als unwichtig und Einzelmeinung abwiegelt
1. Man lese nochmal die URL und überlege, wer das Blättchen liest
2. Dirk Ostgathe ist ausserdem Autor von "Waffenrecht Kompakt", und "Waffenrecht aktuell", zwei Publikationen die unter der Polizei recht verbreitet und bekannt sein dürften
Ich zitiere das Fazit aus obigem Beitrag:
--- Zitat Anfang ---
Die waffenrechtliche Einordnung von Messern als Hieb- und Stoßwaffen ist wegen des allzu breiten Rechtsrahmens eine mit Schwierigkeiten verbundene Herausforderung der polizeilichen Praxis. Eine waffenrechtliche Beurteilung hat sich auf sämtliche Merkmale des Messers zu erstrecken.
Sie sollte dabei folgende Schwerpunkte berücksichtigen:
--- Zitat Ende ---
Dass der Beitrag Fehler enthält - siehe S42, Spalte 2 letzte Absatz: Ein Grenzwert von 85mm für eine Einstufung als Waffe existiert in der angesprochenen Weise nicht - wird wohl wenig daran ändern, dass die recht krude Ansicht, was eine Waffe zur Waffe macht, in die Vollzugspraxis einzieht.
Der Artikel steht auch im aktuellen Büchsenmacher, für ausreichend Trubel und Verwirrung ist also gesorgt.
Pitter
Ab Seite 43, Dirk Ostgathe zum Thema "Das Waffenrecht auf Messers Schneide".
Bevor das jemand als unwichtig und Einzelmeinung abwiegelt
1. Man lese nochmal die URL und überlege, wer das Blättchen liest
2. Dirk Ostgathe ist ausserdem Autor von "Waffenrecht Kompakt", und "Waffenrecht aktuell", zwei Publikationen die unter der Polizei recht verbreitet und bekannt sein dürften
Ich zitiere das Fazit aus obigem Beitrag:
--- Zitat Anfang ---
Die waffenrechtliche Einordnung von Messern als Hieb- und Stoßwaffen ist wegen des allzu breiten Rechtsrahmens eine mit Schwierigkeiten verbundene Herausforderung der polizeilichen Praxis. Eine waffenrechtliche Beurteilung hat sich auf sämtliche Merkmale des Messers zu erstrecken.
Sie sollte dabei folgende Schwerpunkte berücksichtigen:
- Tauglichkeit des Messers, um Verletzungen beizubringen
- gute Sticheigenschaften der Klingenform
- geringe Eignung als Schneidwerkzeug
- Beschaffenheit des Griffs geht über die eines üblichen Schneidwerkzeuges hinaus
- ausgeprägtes Parierelement
- waffentypisches Gesamterscheinungsbild, beurteilt auf dem Niveau eines waffenrechtlichen Laien
- Reflexionsschutz für Klinge oder Messer insgesamt
- waffentypische Hinweise des Herstellers.
--- Zitat Ende ---
Dass der Beitrag Fehler enthält - siehe S42, Spalte 2 letzte Absatz: Ein Grenzwert von 85mm für eine Einstufung als Waffe existiert in der angesprochenen Weise nicht - wird wohl wenig daran ändern, dass die recht krude Ansicht, was eine Waffe zur Waffe macht, in die Vollzugspraxis einzieht.
Der Artikel steht auch im aktuellen Büchsenmacher, für ausreichend Trubel und Verwirrung ist also gesorgt.
Pitter