Gerber Appegate-Fairbain Combat Folder - double Edge

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Bernhardiner

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Hallo,
habe einen Gerber Appegate-Fairbain Combat Folder - double Edge in der Vitrine und bin mir nicht mehr sicher, ob das Teil noch legal ist.

... falls nicht mehr ... was fängt man dann damit an... ???

Vielen Dank für Eure Hilfe im voraus.
Bernhardiner

Bilder gerne per PN

! das Messer ist auch am Rücken scharf geschliffen !

Die Beschreibung habe ich entfernt - offenbar war sie von lvk - was mir nicht bewusst war - hierfür Entschuldigung.
 
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Wenn Du volljährig bist, dürfte der Besitz immer noch legal sein. Das Führen aber nur, wenn Du ein berechtigtes Interesse hast, das u.a. im Führen zu einem allgemein annerkannten Zweck bestehen kann. Allerdings dürfte das Teil nach den üblichen Kriterien des BKA höcchstwahrscheinlich als Hieb- und Stoßwaffe klassifiziert werden, das berechtigte Interesse zu Führen einer selbigen dürfte in der Praxis dann kaum darstellbar sein.
Also entweder behalten, sich am Besitz gelegentlich erfreuen und allenfalls außerhalb der Öffentlichkeit führen oder an jemandem verkaufen, dem das reicht, z.B. einen Sammler.
 
Last edited:
Hallo Berhardiner,

da hast du ja gleich einen schönen Einstand hingelegt!

Mit freundlichen Grüßen
lvk
 
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na ja, sieht doch interessant aus .... und der Stahl ist mit 154 cm auch nicht der schlechteste.
Bei Kauf war das Design eine kleine Revolution. Doppelklinge zum Klappen.

Bisher kam ich bei meiner Recherche nicht sonderlich weiter....

.... Besitz ist scheinbar o.k. - Führen wohl nur auf eigenem Boden, in der Öffentlichkeit wohl grds. verboten.

... bin nur etwas verwirrt .... bei a...zon läuft sowas als Küchenmesser ....

Bin auf weitere Meinungen / Auskünfte gespannt.

Vielen Dank nochmal für Eure Mühe und das Interesse.

VG
Bernhardiner
 
......

.... Besitz ist scheinbar o.k. - Führen wohl nur auf eigenem Boden, in der Öffentlichkeit wohl grds. verboten.

.......Bin auf weitere Meinungen ...

VG
Bernhardiner


Seh ich genauso. Ist auch nicht kompliziert, da Einhandmesser ist das Führen sowieso verboten, ob Waffe oder nicht.
 
... bin nur etwas verwirrt .... bei a...zon läuft sowas als Küchenmesser ....

Das kann ja sein, aber Du würdest auch mit einem in der Öffentlichkeit geführten Küchenmesser Ärger bekommen.;)
Ansonsten haben meine Vorredner schon alles Wesendliche gesagt- der original Anschliff läßt da keinen Spielraum für einen "sozialadäquaten Führungsgrund".

Also weiterhin in die Vitrine verbannt.....oder im eigenen Garten gut lüften:D

Gruß
Excalibur
 
der original Anschliff läßt da keinen Spielraum für einen "sozialadäquaten Führungsgrund".
Warum sollten denn für Einhandmesser. große Fixed und Messer mit Waffeneigenschaft unterschiedliche Ausnahmetatbestände gelten?

Die Ausnahmeregelungen im § 42a (2) Nr. 3 gelten doch für Einhandmesser bzw. große Fixed (Absatz 1 Nr. 3) und Hieb- und Stoßwaffen (Absatz 1 Nr. 2) - nicht dagegen für Anscheinswaffen:

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Wenn jemand ein berechtigtes Interesse (z. B. Wandern oder Angeln) vorweisen kann, das ihm zum Führen eines Einhandmessers oder großen Fixed berechtigt, warum soll er dann kein (Einhand-) Messer mit Waffeneigenschaft führen dürfen? Wo steht, dass hierfür ein anderes bzw. höherwertiges berechtigtes Interesse vorliegen muss?

Natürlich wird es schwer, einen sozialadäquaten Tragegrund für einen Telekopschlagstock zu kreieren. Aber ein Messer mit Waffeneigenschaft (worauf laut Ostgathe z. B. schon eine schwarze Klinge oder ein rutschfester Griff hindeuten) kann man doch genauso gut für diverse sozialadäquate Schneidaufgaben nutzen, wie ein Messer ohne Waffeneigenschaft. Warum also die Unterscheidung?

Mit der Argumentation "dafür braucht man keine beidseitig scharfe Klinge" kann man auch gleich alle Einhandmesser zu Hause lassen, da man in den wenigsten Fällen eine einhändig feststellbare Klinge zwingend "braucht", sondern auch ein SAK oder Fixed bis 12cm Klingenlänge nehmen könnte.
 
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... bin nur etwas verwirrt .... bei a...zon läuft sowas als Küchenmesser ....
Naja, solange die nur an Volljährige verkaufen, kann denen die Frage einer etwaigen Waffeneigenschaft ja auch völlig Banane sein.

Wo steht, dass hierfür ein anderes bzw. höherwertiges berechtigtes Interesse vorliegen muss?

Nirgendwo, aber zu entscheidenden Fragen steht im Gesetz halt eh nicht viel.


Aber ein Messer mit Waffeneigenschaft (worauf laut Ostgathe z. B. schon eine schwarze Klinge oder ein rutschfester Griff hindeuten) kann man doch genauso gut für diverse sozialadäquate Schneidaufgaben nutzen, wie ein Messer ohne Waffeneigenschaft.

Stimmt natürlich, aber wenn Du in Du einen Richter bzw. einen letztinstanzlichen Spruchkörper findest, der diese Ansicht teilt, freß ich ein Pfund Spargel und wenn ich mit dem K***** fertig bin, schmeiß ich eine Riesenparty und glaube hinfort wieder an das Gute im Menschen.

Mit der Argumentation "dafür braucht man keine beidseitig scharfe Klinge" kann man auch gleich alle Einhandmesser zu Hause lassen, da man in den wenigsten Fällen eine einhändig feststellbare Klinge zwingend "braucht", sondern auch ein SAK oder Fixed bis 12cm Klingenlänge nehmen könnte.

So ja im Prinzip auch das OLG Stuttgart im bis dato einzigen Entscheid zur Frage Einhänder. Ich bin zwar guter Hoffnung, daß das nicht der Endpunkt ist, aber für ein Präzedenzverfahren zur Definition des allgemein annerkannten Zweckes wäre ein Fall mit einem Gerber AFCF als Corpus Delicti für unseren Interessen prozeßtaktisch bestimmt wenig hilfreich.

Die vorliegenden FBs des BKA, v.a. der zum Böker+ RBB Outdoor in klarer Gegenposition zu Ostgathe sind im Rahmen der Rechtslage zumindest für das Führen von EDC-Usern mit einzelnen Waffenmerkmalen enorm hilfreich. Ich habe aber eine ziemlich genaue Vorstellung davon, wie ein FB zu einem Gerber AFCF hier ausfallen würde, ohne Schneidfase am Rückenanschliff und mit erst recht.
 
Last edited:
Hallo Allerseits,

habe heute mit dem zuständigen LRA telefoniert - ein sehr versierter Mitarbeiter - und bekam die Auskunft - wie schon vermutet - der Besitz ist bei Volljährigkeit gestattet, das Führen in der Öffentlichkeit verboten - zum Transport solle man einen verschließbaren Behälter verwenden.

Bin nun schon etwas beruhigter, dass solche interessanten Messer nicht verschrottet werden müssen.... :)

Grüsse
Bernhardiener
 
Das ein Mitarbeiter da versiert ist, is ein Glücksfall, das ist ja leider keine Selbstverständlichkeit. Hat der zufällig was dazu gesagt, ob die Schneidfase am Rückenanschliff nach seiner Bewertung eine Rolle spielt. Wäre interessant zu wissen.
 
hat der zufällig was dazu gesagt, ob die Schneidfase am Rückenanschliff nach seiner Bewertung eine Rolle spielt. Wäre interessant zu wissen.

Nach seiner Bewertung als was? Falls Du auf die Waffeneigenschaft zielst - bei nem Applegate Combat Folder darüber zu diskutieren find ich ziemlich überflüssig.


Pitter
 
Nirgendwo, aber zu entscheidenden Fragen steht im Gesetz halt eh nicht viel.
Zumindest ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen, dass es bezüglich der Ausnahmeregeln einen Unterschied zwischen Einhandmessern, großen Fixed und Messern mit Waffeneigenschaft gibt. Oder darf man zum oft zitieren Picknick auch nur ein großes Küchenmesser mitnehmen aber kein großes Outdoor-Messer?

Stimmt natürlich, aber wenn Du in Du einen Richter bzw. einen letztinstanzlichen Spruchkörper findest, der diese Ansicht teilt, freß ich ein Pfund Spargel und wenn ich mit dem K***** fertig bin, schmeiß ich eine Riesenparty und glaube hinfort wieder an das Gute im Menschen.
Dann ist die Frage, ob man sein Handeln am Gesetzestext orientiert oder ob man im vorauseilenden Gehorsam auf alle Messer verzichtet, denen man eventuell eine Waffeneigenschaft unterstellen könnte, weil der Richter bei so einem Messer das Gesetz vielleicht strenger auslegt, als bei einem harmlos aussehenden Einhandmesser. Statt der schwarzen Klinge lieber spiegelpoliert, statt dem militärisch oliven Griff einen schön bunten und bloß keinen ruschfestern Griff oder gar ein angedeutetes Parierelement, da diese nur dem besseren Zustechen dienen.

So ja im Prinzip auch das OLG Stuttgart im bis dato einzigen Entscheid zur Frage Einhänder.
Richtig. Darum müsste man konsequenterweise dann nicht nur auf Messer mit Waffeneigenschaft verzichten, sondern auf alle Einhandmesser, weil ein Polizist oder Richter der Meinung sein könnte, dass man für seinen angegebenen Tragegrund auch einen Zweihandfolder, ein kleines feststehendes Messer, einen Gurtschneider oder einen Obst- und Gemüseschäler aus der Küchenabteilung nehmen könnte. Außerdem kann man Wurst auch in Scheiben kaufen und sich das Brot vom Bäcker schneiden lassen, wofür dann überhaupt ein potentielles Mordwerkzeug mitnehmen? Sorry für die überspitzte Darstellung, aber darauf läuft es doch hinaus, wenn man jegliche Gefahr für eine OWI vermeiden möchte.

Mir ist natürlich klar, dass ein großer Applegate Combat Folder mit Dolchklinge mehr Aufsehen erregt, als ein schicker Gentleman-Folder. Und ein Sammler von eher taktisch angehauchten Messern darf vermutlich weniger darauf hoffen, dass der Polizist bei der Anerkennung eines nicht ganz eindeutigen Tragegrundes nochmal ein Auge zudrückt, als der Nutzer von edlen Customs mit schönen Holzgriffen und Verzierungen. Aber diese Unterscheidungen werden vermutlich auch bezüglich der Kleidung des Messerträgers gemacht. Es ändert aber nichts an der Gesetzeslage.
 
Nach seiner Bewertung als was?
Als offenbar für die Verwaltungspraxis nicht ganz unwichtiger Funktionsträger der vollziehenden Verwaltung. Wenn ich schon keine Rechtssprechung dazu habe, ist sowas als Anhaltspunkt besser als nix. Höhere Verwaltungsbeamte denken halt oft in ähnlichen Mechanismen und die Typen sind es im Zweifel ja auch, die über Widersprüche gegen das Handeln übereifriger und kompetenzarmer Hoheitsträger im Verwaltungsvollzug entscheiden.

Falls Du auf die Waffeneigenschaft zielst - bei nem Applegate Combat Folder darüber zu diskutieren find ich ziemlich überflüssig.
Ich an sich auch, aber es gibt hier ja offenbar Poster, die das anders sehen. Angesichts der Leidenschaft, mit der das BKA gerne verbal auf beidseitigen Schneidfasen herumreitet, könnte das halt wirklich relevant sein.

Zumindest ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen, dass es bezüglich der Ausnahmeregeln einen Unterschied zwischen Einhandmessern, großen Fixed und Messern mit Waffeneigenschaft gibt. Oder darf man zum oft zitieren Picknick auch nur ein großes Küchenmesser mitnehmen aber kein großes Outdoor-Messer?
Aber schon der VV zum WaffG und den diversen (auch hier) veröffentlichen Aussagen von Ministerialen scheint das eine erhbliche Rolle für die Praxis hinsichtlich des projezierbaren Risiko zu spielen, Opfer eines Owi-Verfahrens zu werden.

Dann ist die Frage, ob man sein Handeln am Gesetzestext orientiert oder ob man im vorauseilenden Gehorsam auf alle Messer verzichtet, denen man eventuell eine Waffeneigenschaft unterstellen könnte, weil der Richter bei so einem Messer das Gesetz vielleicht strenger auslegt, als bei einem harmlos aussehenden Einhandmesser. Statt der schwarzen Klinge lieber spiegelpoliert, statt dem militärisch oliven Griff einen schön bunten und bloß keinen ruschfestern Griff oder gar ein angedeutetes Parierelement, da diese nur dem besseren Zustechen dienen.
Das ist in der Tat die Frage, die jeder für sich beantworten muß, wenn er Messer zum Führen auswält. Wobei es aus meiner Sicht für mich angesichts der BKA-FBs Blödsinn wäre, panisch jede partielle Waffeneigenschaft zu vermeiden, wenn das BKA schon wie z.B. zum RBB Outdoor feststellt, daß erst die Summe solcher Elemente i.v.M. einer ersichtlichen Bestimmung des Herstellers etwas zur Hieb- und Stichwaffe machen tun. Ich habe aber wiederum eine sehr genaue Vermutung, wie das BKA in dieser Hinsicht den Threadgegenstand im Falle einer Vorlage wohl einordnen würde.

Richtig. Darum müsste man konsequenterweise dann nicht nur auf Messer mit Waffeneigenschaft verzichten, sondern auf alle Einhandmesser, weil ein Polizist oder Richter der Meinung sein könnte, dass man für seinen angegebenen Tragegrund auch einen Zweihandfolder, ein kleines feststehendes Messer, einen Gurtschneider oder einen Obst- und Gemüseschäler aus der Küchenabteilun nehmen könnte.
Genau das. Eine solche vorauseilende Selbstentrechtung in Eigenregie um Ärger zu vermeiden, war ja vermutlich auch genau das, was der Gesetzgeber erreichen wollte. Der erbittertste Feind der Freiheit ist der Geist des Unterdrückten. Oder man ist mutiger/sorgloser und hofft halt darauf, daß ein anderes Gericht in einem anderen Fall letztinstanzlich anders entscheidet. Ist aber halt ein Risiko, das man vorher anaylysieren und für sich bewerten kann. Oder man macht es wie es vermutlich die Mehrheit der messerführenden Personen macht: Man studiert Gesetz und Rechtslage gar nicht erst und hat im Zweifel Glück, daß es einfach keinen Ärger gibt, was ja offenbar regelmäßig der Fall ist.

Aber diese Unterscheidungen werden vermutlich auch bezüglich der Kleidung des Messerträgers gemacht.
Dazu sind mir bis dato keine Anhaltspunkte bekannt, geschweige denn erkennbare Muster oder Kriterien.

Es ändert aber nichts an der Gesetzeslage.
Faktisch schon , wenn das Gesetz vom Gesetzgeber final so formuliert wurde, daß es Hoheitsträgern soviel Willkür in der Anwendung ermöglichen soll, wie man hinsichtlich der Verfassungsgerichtsfestigkeit riskieren zu können glaubte. Wenn ein Gesetz aber teleologisch größtmögliche Willkür erlaubt, werden mögliche Willkükriterien damit ins Gesetz implementiert und damit zum für die Praxis wesentlichen Bestandteil. Praktisch sind das im Zweifel dann sogar die entscheidenden Kriterien, weil sie erst darüber entscheiden, ob es faktisch überhaupt zu einem Verfahren kommt und dann Fragen der Gesetzeslage überhaupt erst relevant werden.
 
Ich an sich auch, aber es gibt hier ja offenbar Poster, die das anders sehen.
Falls du mich meinst: Ich gehe auch fest davon aus, dass das BKA den AF-Folder mit Dolchklinge und entsprechender Zweckbestimmung des Herstellers als Waffe einstuft. Egal, ob beidseitig scharf oder nicht.

Aber schon der VV zum WaffG und den diversen (auch hier) veröffentlichen Aussagen von Ministerialen scheint das eine erhbliche Rolle für die Praxis hinsichtlich des projezierbaren Risiko zu spielen, Opfer eines Owi-Verfahrens zu werden.
Hast du dazu einen link? Die VV zum WaffG kenne ich, insbesondere die Aussage zur Waffeneigenschaft bei Messern.
Die Frage ob ein Messer eine Waffeneigenschaft hat oder nicht, bezog ich bisher auf die Frage, ob es überhaupt unter den §42a WaffG fällt oder ob man es auch ohne berechtigtes Interesse führen darf. Hier geht es aber darum, ob ein Messer (großes Fixed oder Einhandmesser), welches ohnehin schon vom §42a WaffG erfasst wird, einer zusätzlichen Beschränkung bzw. einem ausnahmslosen Führverbot unterworfen wird, nur weil es gleichzeitig auch als Waffe eingestuft werden könnte.

Dazu sind mir bis dato keine Anhaltspunkte bekannt, geschweige denn erkennbare Muster oder Kriterien.
Meines Wissens (unbestätigt, da in irgendeinem Forum gelesen) war doch der vom OLG-Stuttgart betroffene Autofahrer z. B. kein Anzugträger auf dem Weg ins Büro, sondern eher der Rocker-Szene zuzuordnen. Falls es so war, hatte das bestimmt Auswirkungen auf das Urteil, weil man dieser Zielgruppe das zugriffsbereite Führen eines Einhandmessers im Auto unter dem Vorwand der Ersthilfe bei einem Unfall natürlich unter keinen Umständen durchgehen lassen wollte. So zumindest meine Vermutung.

Faktisch schon , wenn das Gesetz vom Gesetzgeber final so formuliert wurde, daß es Hoheitsträgern soviel Willkür in der Anwendung ermöglichen soll, wie man hinsichtlich der Verfassungsgerichtsfestigkeit riskieren zu können glaubte. Wenn ein Gesetz aber teleologisch größtmögliche Willkür erlaubt, werden mögliche Willkükriterien damit ins Gesetz implementiert und damit zum für die Praxis wesentlichen Bestandteil. Praktisch sind das im Zweifel dann sogar die entscheidenden Kriterien, weil sie erst darüber entscheiden, ob es faktisch überhaupt zu einem Verfahren kommt und dann Fragen der Gesetzeslage überhaupt erst relevant werden.
Sicherlich werden die Gesetze im Laufe der Zeit durch die Gerichte präzisiert. Aber noch ist mir eben kein Urteil bekannt, nach dem man für das Führen eines Einhandmessers mit Waffeneigenschaft andere Tragegründe benötigt, als für ein Einhandmesser ohne Waffeneigenschaft bzw. dass man Erstgenanntes überhaupt nicht führen darf. Wenn es dazu irgendwann Entscheidungen auf höherer Ebene gibt, ändert das die Lage.
 
Falls du mich meinst: Ich gehe auch fest davon aus, dass das BKA den AF-Folder mit Dolchklinge und entsprechender Zweckbestimmung des Herstellers als Waffe einstuft. Egal, ob beidseitig scharf oder nicht.
Dich eher weniger und am Rande habe ich Dich offenbar mißverstanden, da wir uns offenbar hier einig sind. Mich interessiert hier einfach, wie es eine "relevante" Person in einem Landratsamt sieht, denn die sorgt halt im Zweifel im Widerspruchsverfahren dafür, daß es gar nicht bis zum BKA kommt. Durch versierte und besonnene Landratsamtbeamte haben sich ja hier im Forum behandelte Fälle zum Glück für die Betroffenen halbwegs in "Wohlgefallen" aufgelöst.


Meines Wissens (unbestätigt, da in irgendeinem Forum gelesen) war doch der vom OLG-Stuttgart betroffene Autofahrer z. B. kein Anzugträger auf dem Weg ins Büro, sondern eher der Rocker-Szene zuzuordnen. Falls es so war, hatte das bestimmt Auswirkungen auf das Urteil, weil man dieser Zielgruppe das zugriffsbereite Führen eines Einhandmessers im Auto unter dem Vorwand der Ersthilfe bei einem Unfall natürlich unter keinen Umständen durchgehen lassen wollte. So zumindest meine Vermutung.
War meines Wissens nach auch so, wobei mir da nicht bekannt ist, ob der Kleidungsstil relevant war oder die Szenezugehörigkeit an sich, über die Mitgliedschaften gibt es da ja dutchaus latente Erkenntnisse bei LKAs. Der Kontext dieses Urteils ist für mich ja auch ein Grund, weshalb ich mein persönliches Alltagsverhalten nur insofern nach diesem Urteil "richte", daß ich im Zweifel eher Fixed statt Foldern trage, was für mich allerdings auch eine eher geringe Einschränkung ist.
Ich habe selbst einen Hang zu undezenter bis provokanter(?) Kleidung und kenne da auch einige andere, aber das scheint den Hoheitsträgern seit Jahrzehnten eher egal zu sein.


Sicherlich werden die Gesetze im Laufe der Zeit durch die Gerichte präzisiert. Aber noch ist mir eben kein Urteil bekannt, nach dem man für das Führen eines Einhandmessers mit Waffeneigenschaft andere Tragegründe benötigt, als für ein Einhandmesser ohne Waffeneigenschaft bzw. dass man Erstgenanntes überhaupt nicht führen darf. Wenn es dazu irgendwann Entscheidungen auf höherer Ebene gibt, ändert das die Lage.
Auch da gibt es offenbar schlicht einen Mangel an Verfahren. Für Straftatbestände aus dem Bereich Gewaltkriminalität ist die Frage halt oft egal und zu Verfahren vor Straf- oder Verwaltungsgerichten wegen vorgeworfener etwaiger WaffG-Verstöße, insbesondere vor höheren Instanzen kommt es offenbar nicht. Sei es, daß viele Hoheitsträger besonnen und vernünftig sind, sich nicht an wehrhaftes Wild im Rechtsschutzsinne herantrauen oder erstinstanzliche Gerichte keinen Bock auf solchen Kasperkram haben, wie ja in den letzten Monaten u.a. hier im Forum berichtet. Wobei die Frage ob es überhaupt zu eiem Gerichtsverfahren kommt und wie dann ggf. eine Richter das sieht, bestimmt die Frage von Waffeneigenschaften eine rolle spielt. Ich verweise da mal auf den mentalen Grundansatz im Urteil des Amtsgerichtes im Thread zum CS Paradox, v.a. zur Frage des Verbotsirrtumes. Ist natürlich eine andere rechtliche Frage, aber man sieht wie RichterInnen so ticken können, wenn mann Pech hat. Das ist praktisch für Betroffene die entscheidende "Rechtslage" jenseits aller "akademischen" Fragen.
 
Ich an sich auch, aber es gibt hier ja offenbar Poster, die das anders sehen.

Das Ding heisst Applegate Combat Folder, das Ding wird - seitdem es das Ding gibt - als Combat Folder beschrieben, beworben, dargestellt. Es wurde entwickelt als Klappversion eines Applegate Kampfmessers und es ist ein Dolch. Was kann man da anders sehen?

Es gibt Schwarz, Weiss und einen großen Graubereich, wenns um die Waffeneigenschaft geht.
Ich bin *nicht* der Ansicht, dass ein rutschfester Griff oder ne schwarze Klinge besonders charakteristische Merkmale für eine Waffeneigenschaft sind. Ich finde diese Ansicht sogar ziemlich eigenwillig. Im Bedarfsfall kann ich das auch begründen.

Aber wenn ich an nem Ding, das klipp und klar eine Waffe ist, Haare spalten will, mach ich mich in einer ernsthaften Disklussion um die Auslkegung des WaffG nicht besonders glaubwürdig. IMO.

Angesichts der Leidenschaft, mit der das BKA gerne verbal auf beidseitigen Schneidfasen herumreitet, könnte das halt wirklich relevant sein.

Mei, wenn man keine klaren Definitionen hat, nimmt man, was man kriegt. Nach irgendwas *muss* man entscheiden. "Können wir nicht klar sagen" ist kein Ergebnis, das in einem Feststellungsbescheid stehen kann.

Das kannn man im Einzelfall sicher mit guten Gründen auch anders sehen. Die Argumentation rund ums Cold Steel Bali-No-Bali im anderen thread zum Beispiel finde ich mehr als dünn.

Aber bei nem Applegate Combat Folder über die Waffeneigenschaft zu diskutieren ist echt albern.

BTW, ich hab nen Covert first prod. run mit Spearpointklinge und Wellenschliff. Ohne Rückenschneide. Da seh ich ja wenigstens noch Ansätze eines Graubereichs. Wenn auch nur kleine ;)

Pitter
 
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Zumindest ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen, dass es bezüglich der Ausnahmeregeln einen Unterschied zwischen Einhandmessern, großen Fixed und Messern mit Waffeneigenschaft gibt.

Naja, der §42a des WaffG hat unter anderem auch einen Text vor dem "a". Das mal allgemein zum Unterschied zwischen Messern, die Waffen sind und solchen, die keine Waffen sind.

Zu §42a: Welches berechtigte Interesse (Ausnahmetatbestand) stellst Du Dir für das Führen eines Messers vor, das eine Waffe ist?

Hint: Angriff und Verteidigung sind kein berechtigtes Interesse im Sinne des §42a WaffG. Zumindest nicht nach Ansicht des BKA und des LKA in Bayern. Die hab ich gefragt. Kannst natürlich Dein Glück probieren.

Pitter
 
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