Das es ein Eingriffsermessen bei Ordnungswiedriegkeiten gibt ist klar, was ich IMHO mit dem Satz: " ...Wenn ein Polizist was macht läuft die Verwaltungmaschiene an und es wird nach Gesetz entschieden. ..." auch zum Ausdruck gebracht habe.
Aber auch dieses Eingriffsermessen wird m.E. sicherlich durch kommende Durchführungsvorschriften zumindest in eine bestimmte Richtung geleitet werden.
Genauer: Auf der Tatbestandsseite gibt es kein Ermessen. D.h. ob jemand gegen das Gesetz verstößt und eine Ordnungswidrigkeit begeht, liegt nicht im Ermessens einer Verwaltungsbehörde oder Gerichtes. Wenn jemand ein solches Messer ohne berechtigtes Interesse führt (außerhalb eines verschlossenen Behältnisses), liegt ein Gesetzesverstoß vor. Unklare Rechtsbegriffe begründen kein Ermessen. Eine Konkretisierung dieser unbestimmten Begriffe (wie z. B. das berechtigte Interesse) durch eine Rechtsverordnung ist nur möglich, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Interne Verwaltungsrichtlinien begründen kein gegenüber dem Bürger durchsetzbares Recht. Wenn ein bestimmtes Verhalten nicht gegen das Gesetz verstößt (was dann im Zweifel das Gericht feststellen muss), kann die Richtlinie sagen, was sie will (der umgekehrte Fall wird praktisch nicht vorkommen ).
Ein Ermessen besteht lediglich auf der Rechtsfolgenseite, d. h. im Hinblick darauf, ob und in welcher Höhe ein Bußgeld verhängt wird und ob das Messer eingezogen wird. Und ein Ermessen besteht natürlich im Hinblick darauf, wer ggf. überhaupt kontrolliert wird. In der Praxis wird es für die meisten allerdings keinen großen Unterschied machen.
Ich hoffe, das schafft ein bißchen Klärung. Alles natürlich unter dem Vorbehalt, daß wir hier noch über einen Entwurf diskutieren.
Nunatak
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