§ 26 Wirkung der Einziehung
(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat oder, soweit das Gesetz dies bestimmt, auf die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts über, deren Organ oder Stelle die Einziehung angeordnet hat.
Ganz genau, mit Rechtskraft der Entscheidung.
Diese Rechtskraft kann mit Ablauf der Widerspruchsfrist des Bußgeldbescheides
eintraaten ode rmit dem Urteilsspruch in letzter Instanz bzw. einigen
Zwischenstufen.
Der Beamte vor Ort zieh den Gegenstand ein. Den Übergang des
Eigentums richtet sich endgültig nach Erlangen der formellen
Rechtskraft. Vielen Dank für die Konkretisierung.
Der Richter kann entscheiden muss aber nicht. Es gibt also auch durchaus
die Möglichkeit, dass alleine durch das Handeln der Behörde,
Rechtskraft erlang wird. Ähnlich ist es auch bei der Beschlagnahme
durch den Beamten, die endgültige Rechtsmäßigkeit kann erst durch
den Richter festgestellt werden, wenn der Gewahrsamsinhaber
Widerspruch gegen die Beschlagnahme einlegt.
@ Andreas
Vielleicht bin ich jetzt aus etwas zu pingelig.
§ 94 StPO normiert grundlegend die Sicherstellung von Beweismitteln.
Darin enthalten ist die frw. Herausgabe, Beschlagnahme oder auch
eine Sicherstellung auf andere Art und Weise. § 94 I normiert ganz klar,
dass die Verwahrung eine Form der Sicherstellung ist ("...oder in
anderer Weise sicherzustellen").
Grundgedanke ist ja den Gesetzes- bzw. Strafanspruch zu sichern,
und eine Verdunklung der Sache zu verhindern. Es handelt sich in
erster Linie immer um eine Sicherstellung.
Ich habe jetzt leider nicht dem Beckschen Kommentar zur Hand,
aber dort ist es genauer erklärt. Ist ja auch nur Wortklauberei...