Legal zu führen?

Nach dem Wortlaut des §42a WaffG ist das Führen nicht verboten..... aber....

Der Hersteller Walther hat in diesem Fall fast alles dafür getan, dass es als Waffe eingestuft werden könnte. Ich erkenne keine Eigenschaft an dem Messer die für einen Alltagsgegenstand spricht. Aber ganz viele, die für die Verwendung/Intention als Stichwaffe sprechen. Ich liste da mal auf:

-schwarze Klinge (für schlechtere Erkennung des Messers)
-lange dünne und spitze Klinge (erleichtert Stechen und verbesserte das Eindringen)
-mittelspitze Kinge ähnlich zu einer symmetrischen Dolchklinge (siehe Punkt zuvor)
-die leichte Delle an der Klingenseite (für eine seitliche Dolchstich-Haltung)
-Scheide zum verdeckten Tragen am Unterarm oder Wade/Knöchel
-Namensgebung "Micro Defense"

Das es vom Waffenhersteller "Walther" kommt, ist da schon Nebensache.

Das sind alles nur "weiche" Faktoren für eine Waffeneigenschaft. Keiner dieser Faktoren würde alleine eine Waffeneigenschaft auslösen. (wie zum Beispiel eine beidseitig geschliffene Dolchklinge)
Allerdings ist die Chance seeehr groß, dass es zu einer Anzeige wegen §42a WaffG kommt und diese dann auch so, wenn es bis zur Gerichtsverhandlung kommt, bestätigt wird.

Abgesehen davon, ist das Messer für alle alltäglichen Aufgaben äußerst unpraktisch. Zum Verpackung öffnen vielleicht noch, aber selbst da gibt es bessere/hochwertigere Messer.


Schöne Grüße, Jan
 
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Nach dem Wortlaut des §42a WaffG ist das Führen nicht verboten..... aber....

Der Hersteller Walther hat in diesem Fall fast alles dafür getan, dass es als Waffe eingestuft werden könnte. Ich erkenne keine Eigenschaft an dem Messer die für einen Alltagsgegenstand spricht. Aber ganz viele, die für die Verwendung/Intention als Stichwaffe sprechen. Ich liste da mal auf:

-schwarze Klinge (für schlechtere Erkennung des Messers)
-lange dünne und spitze Klinge (erleichtert Stechen und verbesserte das Eindringen)
-mittelspitze Kinge ähnlich zu einer symmetrischen Dolchklinge (siehe Punkt zuvor)
-die leichte Delle an der Klingenseite (für eine seitliche Dolchstich-Haltung)
-Scheide zum verdeckten Tragen am Unterarm oder Wade/Knöchel
-Namensgebung "Micro Defense"

Das es vom Waffenhersteller "Walther" kommt, ist da schon Nebensache.

Das sind alles nur "weiche" Faktoren für eine Waffeneigenschaft. Keiner dieser Faktoren würde alleine eine Waffeneigenschaft auslösen. (wie zum Beispiel eine beidseitig geschliffene Dolchklinge)
Allerdings ist die Chance seeehr groß, dass es zu einer Anzeige wegen §42a WaffG kommt und diese dann auch so, wenn es bis zur Gerichtsverhandlung kommt, bestätigt wird.

Abgesehen davon, ist das Messer für alle alltäglichen Aufgaben äußerst unpraktisch. Zum Verpackung öffnen vielleicht noch, aber selbst da gibt es bessere/hochwertigere Messer.


Schöne Grüße, Jan
Super. Danke für die Antwort. Dann bleib ich einfach bei meinem para3. :) gibt soweiso nichts besseres meiner Meinung nach. Habe nur gedacht ich teste mal aus wie es ist n fixed zu tragen. Da es dünn und klein und unauffällig zu tragen zu sein scheint hab ich gedacht ich versuchs mal mit dem:)
 
Das Para 3 von Spyderco ist bestimmt ein tolles Messer, aber der Verstoß nach §42a WaffG ist auch erfüllt.

Aber das Risiko ist dir ja bekannt.
Das stimmt schon. Dennoch denk ich (allein optisch) eher einen sinnvollen „zweck“ nennen zu können in einer kontrolle als vllt mit dem walther. Aber kann mich auch täuschen und es mir immer schön reden :)
 
as Para 3 von Spyderco ist bestimmt ein tolles Messer, aber der Verstoß nach §42a WaffG ist auch erfüllt.
Nein, denn der 42a erlaubt das Führen espressis verbis bei berechtigtem Interesse, z.B. zu einem allgemein anerkannten Zweck. Bei einer Waffe (für das ich das Micro -Defence halte) könnte es schwer werden, so einen zu begründen. Und auch wenn die deutsche Rechtsordnung die Notwehr/Nothilfe einerseits als so berechtigtes Interesse einschätzt, daß sie ggf. sogar vorsätzliche Tötungen als gerechtfertigt ansieht, wird dieses andererseits bezüglich des Führens von Behörden bis dato negiert. So lange das so bleibt, ist der praktische Unterschied zum Para also sehr erheblich.
 
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Nein, denn der 42a erlaubt das Führen espressis verbis bei berechtigtem Interesse, z.B. zu einem allgemein anerkannten Zweck. Bei einer Waffe (für das ich das Micro -Defence halte) könnte es schwer werden, so einen zu begründen.
Der berechtigte Zweck ist ja nicht abhängig vom Messer. Zumindest lese ich das nicht aus dem §42a WaffG heraus. Die Ausnahmen vom Verbot beeinhalten nämlich auch die Hieb und Stoßwaffen. (Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2=Hieb und Stoß und 3 einhändig feststellbar/feststehend>12cm).

Obwohl es sehr unpraktisch wäre, mit dem Micro-Defense Brotzeit zu machen, muss man ja kein ideal geeignetes Messer für den Zweck mitführen. Es wird schwieriger das berechtigte Interesse glaubhaft darzustellen.... aber ein Verbot lese ich da nicht heraus.
 
Ich auch nicht, aber da die Waffe gesetzlich ja durch ihr Wesen bestimmt wird, scheinen mir ein berechtigtes Interesse und insb. ein allg. anerkannter Zweck wenig erfolgversprechend, da eine noch mögliche Resteignung einer Waffe zu anderen Zwecken hinter das Wesen zurücktreten dürfte. Anders als z.B. beim Para.
 
Ich auch nicht, aber da die Waffe gesetzlich ja durch ihr Wesen bestimmt wird, scheinen mir ein berechtigtes Interesse und insb. ein allg. anerkannter Zweck wenig erfolgversprechend, da eine noch mögliche Resteignung einer Waffe zu anderen Zwecken hinter das Wesen zurücktreten dürfte. Anders als z.B. beim Para.
Meinst du das Para ist leichter zu „begründen“ als das Micro-defence.
 
Ob es "leichter" ist, kann ich nicht sagen, es kommt halt darauf an, zu welchem Zweck es geführt werden soll. Beim Defense handelt es sich meiner Meinung nach wie gesagt wohl um eine Waffe. Man müßte also entweder das Bedürfnis begründen, eine Waffe zu führen und wie gesagt wird Notwehr/hilfe von der deutschen Executive nicht als berechtigees Interesse anerkannt, entgegen der Wertung des StGB. Bei der Judikative scheint es tendenziell ähnlich gesehen zu sein, bei allergings wenig evidenter Rechtsprechung dazu. Oder es muß halt einen sehr plausiblen Grund geben, diese mutmaßliche Waffe zu einem anderen Zweck mitzuführen, zu dem es trotz seienr Wesensbestimmung geeignet ist. Ob die Eignung der Waffe auch gegeben sein oder überwiegend sein muß ist unklar und AFAIK bisher nicht durch Rechtsprechung geklärt.
 
Habe mir jetzt ein crkt scribe geholt. Damit kann niemand was sagen😂 aber verschwindet schön in der tasche. Kkar gibts bessere, aber warum nicht. Für alles andere nehm ich n richtiges messer dann.
 
Warum das denn? Für ein fixed unter 12 cm ?
Weil die Hohheitsträger, die die Verfahren einleiteten selber keine Ahnung hatten und die weiter Bearbeitenden teilweise auch nicht und ein einem Fall die Staatsanwältin auch nicht, wobei da noch dazu kam, daß die sich bei Versammlungsrecht anscheinend auch nicht auskannte.
 
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