Klappmesser mit Klingenlänge über 12 cm 42a-konform?

G

gast

Gast
Hallo zusammen? :)

Zunächst einmal: Freut mich hier zu sein!

Ins Messerforum geführt hat mich eine Frage, auf die ich bislang keine eindeutige Antwort finden konnte:Ich erwäge derzeit den Kauf eines spanischen Navajas. Das Messer ist ein Klappmesser und nicht einhändig zu öffnen. Allerdings beträgt die Klingenlänge 14,5 cm, was ja die erlaubte zu führende Länge von 12 cm bei feststehenden Messern überschreitet. Dürfen Messer mit einer Klinge von mehr als zwölf Zentimetern denn geführt werden, solange es sich um Zweihand-Klappmesser handelt? Hat von euch jemand vielleicht schon Erfahrungen dahingehend gemacht?

Vorab schon Mal danke für jede Antwort oder Anregung!
 
Dazu bedarf es keiner Erfahrungen. Die 12cm-Grenze gilt nur für feststehende Messer.
 
Vorab schon Mal danke für jede Antwort oder Anregung!

In jeder Kaufberatung ist im Fragenkatalog verlinkt (>Untermenü):
http://www.messerforum.net/initiative/pages/rechtslage-waffengesetz-und-messer.php

Ein strukturierter Text, den es sich zu lesen lohnt.

Zitat des einführenden Kapitel 2:

"2. Für welche Messer gibt es Einschränkungen?

Es ist zu unterscheiden zwischen
  1. Messern mit einhändig feststellbarer Klinge
  2. Feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm
  3. Hieb und Stoßwaffen, also Messern, die Waffen im Sinne des Waffengesetzes sind
  4. Verbotenen Messern
  5. Allen übrigen Messern
Messer, die in Kategorie 1, 2, 3 oder 4 fallen, unterliegen besonderen Einschränkungen, welche im Folgenden näher erläutert werden."

Mit diesem Grundschema im Kopf wird der Messerkauf, insbesondere beim Wunsch nach Führbarkeit, sehr erleichtert.

Ausnahmen ... gibt es immer, bspw. wenn ein riesiges Klappmesser (Magnum Majestic, Opinel No.13) ausgeklappt in Richtung "Hiebwaffe" in einer Interpretation der Begriffsbestimmung von "Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen)" eingeschätzt wird.

Man muss zudem trennen zwischen allgemeinen und (nenne das mal) "erweiterten" Führungsverbot, letzteres siehe bspw. das Hausrecht. Es dürfte unmöglich sein, ein führbares Klappmesser bei lokalem, vorliegendem "Gegenstandsverbot" durchzusetzen. Die Größe (Klingenlänge) des Klappmessers würde m.M. dann eine Rolle spielen, falls grundsätzlich Klappmesser erlaubt sind, es jedoch auf das Ermessen der kontrollierenden Personen (ungleich Behörden) ankäme.

Anders formuliert, mit jedem Zentimeter steigt das Risiko, weil man davon ausgehen muss, die Kontrollinstanzen gehen auf Nummer sicher. Ob man eine Konfiszierung als Messerbesitzer wagen will, bleibt im eigenen Ermessen. ;)

Bei meiner letzten Kontrolle - Besuch eines jüdischen Mahnmals, Dokuzentrum - musste ich für die Dauer des Besuches alles abgeben an Klappmessern, Tools etc. Will man jedoch Kratzer vermeiden oder Sichergehen, das eigene SAK wieder in die Hände zu kriegen ... anderes Thema.
 
Danke für den Input! Ich wollte nur nicht riskieren, 240 Euro für ein Messer zu löhnen, das mir dann eventuell abgenommen wird. ;) Die Paragraphen kenne ich, aber mir ging es ein wenig darum, ob schon jemand Erfahrungen mit Behörden gemacht hat wegen eines Klappmesser mit mehr als 12 cm Klingenlänge.
 
Ich wollte nur nicht riskieren, 240 Euro für ein Messer zu löhnen, das mir dann eventuell abgenommen wird. ;) D
Das Risiko wirst Du immer eingehen müssen, da viele Behördenvertreter die Rechtslage nicht oder nur unvollständig oder nur wilde Gerüchte kennen. Nach der Generalklausel der Polizeirechte dürfen die sowieso jedes Messer sicherstellen, wenn sie es für die Abwehr einer Gefahr für erforderlich erachten. Du kannst dagegen allerdings mit Rechtsmitteln vorgehen.
 
Back