Tatsache. Jetzt wäre die entscheidende Frage, ob eine Klinge aus dem Griff hervorschnellen kann, die schon vorher halb draußen war.
Uh, jetzt werde ich aber hellhörig! Was ist denn dann mit den sog. Verlängerungsmessern (z.B. Saufänger von Hubertus). Die sind doch auch in beiden Stellungen verriegelt?
Grüße Matthias
... Unbrauchbarmachung oder andere Modifikationen zur Legalisierung müssen nicht unumkehrbar sein. Wichtig ist der aktuelle Zustand eines Messers, nicht der potentielle.
"CUT"
Klassische italienische "Stiletto" Springmesser haben nach meiner Kenntnis immer eine Rückenfeder, die ein "Herausschleudern" oder das Hervorschnellen der Klinge durch Schwerkraft NICHT ermöglichen und deshalb nach Entfernen der Springfeder nur ein manuelles zweihändiges Ausklappen der Klinge ermöglichen. In vielen Fällen läßt sich jedoch die Springfeder garnicht ausbauen, da sie zusammen mit der Rückfeder aus einem Stück gefertigt ist.
Die ganze Diskussion zeigt aber mal wieder, wie konfus die Gesetze bei Messer sind.
Es muss doch erlaubt sein wenn mir die Feder bricht das Messer zu behalten und zu einen gegebenen Zeitpunkt die Feder zu erneuern ohne das ich gegen das Gesetz verstoße.
Muss ich jetzt zum BKA?
Genau darum ging es dem Themenstarter. Er wollte wissen, ob er das in Deutschland verbotene Springmesser durch Ausbau der Feder zu einem legalen Klappmesser machen kann. Und dabei sind Bedenken aufgetaucht ob es dadurch nicht zum Fallmesser wird.
Deswegen wäre meine Überlegung, ob es in diesem Fall nicht einfacher ist, die Arretierung oder den Auslöseknopf auszubauen.