Dolch legalisieren ( legales Führen )

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Ich bin der Ansicht, dass schon die Eingangsfrage von falschen Voraussetzungen ausgeht: Selbst ganz ohne Schneide bleibt ein Dolch ein Dolch.
Walter hat es ja schon angedeutet (Hervorhebung von mir):

Ich würde noch über Walters Aussage hinausgehen: Um seinen Zweck als Stichwaffe zu erfüllen, braucht er eine Spitze. Punkt. Eine Schneide haben zwar viele, aber beileibe nicht alle Dolche.

Also nach dieser Definition würden auch Currywurst-Picker und Schaschlik-Spieße (gibt´s ja auch in Dolchform) und Zahnstocher in die Kategorie Stichwaffe fallen. :staun:

Gruß
Gerhard
 
Moin

Also nach dieser Definition würden auch Currywurst-Picker und Schaschlik-Spieße (gibt´s ja auch in Dolchform) und Zahnstocher in die Kategorie Stichwaffe fallen.

So amüsant derartige, leicht provokante Einwürfe auch für den ein oder anderen sein mögen..........................................ich möchte darum bitten erst den Grips einzuschalten, bevor man meint, im Unterforum Recht für Verwirrung sorgen zu müssen.

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(2) Waffen sind

2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;



Und wie deine wenig geistreichen Beispiele schon an ihren Namen zeigen, liegt z.B. die Wesensbestimmung eines Currywurst-Pickers beim Picken von Currywurst und nirgendwo anders:rolleyes:

Hatten wir aber alles schon gefühlt 500 Mal.

Und einen Dolch "legalisiert" man, indem man ihm eine Stahlkugel auf die Spitze schweißt........alles andere läßt den Dolch eine Stichwaffe bleiben.

Gruß
chamenos
 
Ein Dolch hat überhaupt keinen praktischen Nutzen außer seiner Waffeneigenschaft, und gerade deswegen würde ich keinen führen (ich darf ja).

Nur so interessehalber. Wieso darfst Du einen Dolch führen? Aus beruflichen Gründen? Da wäre das Einzige was mir einfällt: Ritter :D Ich sehe nämlich ansonsten keine Möglichkeit einen Dolch legal zu führen. Selbst die von Chamenos angesprochene angeschweißte Kugel kann unter ganz ungünstigen Bedingungen zu einer Einstufung als Keule/Totschläger/Was-auch-immer-jedenfalls-Waffe führen und dann sind wir wieder am Anfang.

Gruß,
Martin
 
Ahoi,
wir haben hier in Deutschland leider ziemlich enge Regelungen welche man für Messer tragen darf und welche nicht.:rolleyes:
Mein Standpunkt ist, egal was für ein Messer ich führe kommt es im Zweifelsfall immer erstmal auf den Polizisten an, dem das Messer auffällt.
Hat es für den Beamten optisch einen aggressvien "Waffencharakter" hast Du erstmal ein Problem, egal ob legal oder nicht.
Und bei einem Dolch hat man da noch schlechtere Karten, selbst wenn er "legalisiert" ist (was imho nicht geht).

Mein Fazit Dolch und legales Führen passen-leider- in keinem Fall zusammen.

Zweischneidige Grüße von
Excalibur
 
Mein Fazit Dolch und legales Führen passen-leider- in keinem Fall zusammen.

Und wieso nicht? Für Dolche (oder jedes andere Messer mit Waffeneigenschaft) gelten doch die selben Ausnahmetatbestände, wie für Einhandmesser.

Ob man nun zur Berufsausübung, zum Sport oder einem sonstigen allgemein anerkannten Zweck ein Einhandmesser, ein Fixed über 12cm Klingenlänge oder eben einen Dolch führt, macht laut dem Gesetzestext keinen Unterschied, auch wenn ein Dolch natürlich sowohl bei Mitbürgern als auch bei Polizisten für erhöhte Aufmerksamkeit sorgen dürfte.

Aber wenn man argumentiert, dass man zum Apfelschälen nicht zwingend einen Dolch braucht, sondern auch ein einschneidiges Messer nutzen könnte, dann muss man konsequenterweise auch sagen, dass man zum Apfelschälen nicht zwingend ein Einhandmesser benötigt, sondern auch ein SAK nehmen könnte.
 
Und wieso nicht? Für Dolche (oder jedes andere Messer mit Waffeneigenschaft) gelten doch die selben Ausnahmetatbestände, wie für Einhandmesser.

Ahoi,
das mag stimmen, aber mir fehlt gerade die Phantasie um eine Begründung zum Führen eines Dolches "zusammen zu basteln", um dann einen allgemein anerkannten Zweck zu erfüllen.

Und das Aufsehen, dass man mit einem Dolch eh erregt, hast Du ja schon erwähnt....

Greetz von Excalibur,
der gerade vorm PC mit einem Katz-Dolch spielt
 
Ahoi,
das mag stimmen, aber mir fehlt gerade die Phantasie um eine Begründung zum Führen eines Dolches "zusammen zu basteln", um dann einen allgemein anerkannten Zweck zu erfüllen.
Meiner Ansicht nach braucht man da genauso wenig "zusammen zu basteln", wie bei einem Einhandmesser. Der Wanderer, der zur Nahrungszubereitung, zum Wanderstock schnitzen oder was auch immer einen Dolch einsteckt, kann sich genauso auf § 42a (2) Nr. 3 WaffG berufen, wie der Wanderer mit 13cm Fixed oder Einhandmesser am Gürtel. Und wenn man im Alltag einen Grund hat, ein Einhandmesser zu führen, dann greift diese Begründung auch für Messer mit Waffeneigenschaft.

Wie bereits gesagt geht es ja (außer nach der Argumentation des OLG Stuttgart, nach der man auch kein Einhandmesser führen dürfte) nicht darum, ob man die Tätigkeit auch mit einem anderen Messer als einem Dolch ausüben könnte.
 
...Der Wanderer, der zur Nahrungszubereitung, zum Wanderstock schnitzen oder was auch immer einen Dolch einsteckt, kann sich genauso auf § 42a (2) Nr. 3 WaffG berufen....


Na da wünsche ich dem Wandersmann viel Glück.
Sorry, aber aus der Diskussion bin ich raus..........

Schalom
Excalibur
 
Hallo zusammen,
täuscht es oder dreht es sich mal wieder darum das auf der einen Seite versucht wird auf eine gestellte Anfrage eine kompetente Beratung zu geben. So das die Umsetzung möglichst keine Probleme nach sich zieht.
Auf der anderen Seite wird mit Argumenten versucht hinreichend bereits bekannte Definitionswidersprüche die eigentlich dem Gesetzesgeber vorgelegt werden müßten, der Gegenseite diese Widersprüche um die Ohren zu hauen.
Ob Dolch oder Fixed oder Folder, mit jedem Messer (ausser dem Super-Sicherheitstrum von Jürgen) kannst du in der Öffentlichkeit anecken, und das schon ganz bestimmt wenn du dich nicht um den 42a scherst. Also ist die Frage nach dem "legalisieren" letzlich immer auf die Beweggründe des Anwenders zurückzuführen. Mit den Konsequenzen sollte er dann aber doch rechnen und nicht einen auf arm, naiv und überrascht machen, den das Gesetz und seine Auslegung sind nun mal momentan so, punktum.
Warum sind denn z.B. selbst Teppichmesser in Flugzeugen verboten, Flüssigkeitsmengen über was weiß ich ml, etc. Hier diskutiert ja auch keiner von euch mit den Sicherheitsleuten am Gate, sondern packt den Krempel schön weg.
Also nicht an der falschen Stelle rebellieren, es gibt eine Initiative die den ganzen ausufernden Unsinn im Waffengesetz wieder etwas eindämmen will - Messer sind Werkzeuge - oder so? Hier könnte man mit den ausgetauschten Argumenten dem Gesetzesgeber schon recht belegt und kunstruktiv etwas entgegenhalten.
Noch ein schönes Wochenende
Stefan aus München
 
Aber wenn man argumentiert, dass man zum Apfelschälen nicht zwingend einen Dolch braucht, sondern auch ein einschneidiges Messer nutzen könnte, dann muss man konsequenterweise auch sagen, dass man zum Apfelschälen nicht zwingend ein Einhandmesser benötigt, sondern auch ein SAK nehmen könnte.

Ja, das könnte man! Dann könnte man aber auch argumentieren, dass man zum Apfelschälen gar kein Messer benötigt, sondern stattdessen einen dieser Sparschäler aus dem Haushaltswarenladen nehmen könnte. Genauso, wie ja ein Gericht bereits argumentierte, dass man als Gurtschneider gar kein Einhandmesser braucht, sondern es auch ein einfacher Gurtschneider ja auch tut.

Gruß
Gerhard
 
Hallo,
einen Dolch umarbeiten und damit "legalisieren" halt ich für eher weniger praktikabel.Man müsste den Dolch derart umarbeiten,dass der Waffencharakter verloren geht, das bedeutet nicht nur die Klinge umarbeiten,son.dern auch Parierelemente zurückbauen usw., eben alles entfernen was den Dolch zu einer Waffe macht.Ob sich das lohnt, bzw. ob einem der ehemalige Dolch dann überhaupt noch gefällt ist ne andere Frage. Einfach nur eine Seite stumpf schleifen hilft da wenig, denn z.B. der Grabendolch der Fa. Böker ist Einschneidig und trotzdem definitiv ne Waffe.

Zum Thema Dolch führen: Ich denke schon,dass der Gesetzgeber hier noch einmal unterscheidet, ob das Messer per Gesetz ein Werkzeug oder eine Waffe ist.
denn in § 42a werden Hieb- und Stoßwaffen in einem eigenen Punkt genannt und nicht zusammen mit den Einhandmessern und Fixed über 12 cm Klingenlänge.
Dementsprechend vermute ich,dass sich auch das berechtigte Interesse unterscheiden wird.

PS: Da ungeschälte Äpfel ja bekanntlich am gesündesten sind sollte man diese gar nicht schälen,und "braucht" dann auch weder ein gefährliches Messer noch einenen viel gefährlicheren Einhandkapfsparschäler mit zu führen.:irre:

Gruß Flo
 
Zum Thema Dolch führen: Ich denke schon,dass der Gesetzgeber hier noch einmal unterscheidet, ob das Messer per Gesetz ein Werkzeug oder eine Waffe ist.
denn in § 42a werden Hieb- und Stoßwaffen in einem eigenen Punkt genannt und nicht zusammen mit den Einhandmessern und Fixed über 12 cm Klingenlänge.
Dementsprechend vermute ich,dass sich auch das berechtigte Interesse unterscheiden wird.
In § 42a (2) steht aber:
"Absatz 1 gilt nicht...."
und nicht
"Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht..."
Und da sowohl die Einhandmesser als auch die Hieb- und Stoßwaffen in Absatz 1 genannt werden, gelten für beide dieselben Ausnahmetatbestände nach Absatz 2.

Da bei vielen Messern (z. B. aus dem taktischen Bereich) die Frage nach der Waffeneigenschaft sowieso schon schwer genug ist, wäre es doch noch komplizierter, wenn für ein Messer mit Waffeneigenschaft (ob nun aufgrund der zweischneidigen Klinge oder einem rutschfesten Griff) auch noch ein "anderes" berechtigtes Interesse maßgebend wäre, als z. B. für ein feststehendes Messer mit 30cm langer Klinge (was manche vielleicht auch schon allein wegen der Größe als "Waffe" einstufen würden).

Aus dem Gesetzestext wird die von einigen angenommene unterschiedliche Behandlung zumindest nicht deutlich.
 
Natürlich wird vom Gesetz her unterschieden, sonst bräuchte man bestimmte Messertypen nicht als Waffe definieren.
Dieser Passus: ...Die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit herabzusetzen... bedeutet ja nichts anderes als Menschen zu Verletzen.
Und bei einem Gegenstand, der laut Gesetz in erster Linie dazu gedacht ist Menschen zu verletzen, ist es nunmal schwerer einen sozialadequaten Gebrauch zu finden,oder auch zu begründen... ist halt so.
Zudem fallen unter "Hieb- und Stoßwaffen" nicht nur Dolche usw. sondern auch Schwerter,Säbel, aber auch Tonfas, Teleskopschlagstöcke und ähnliches.
Da könnte ich ja auch sagen, den Schlagstock nehm ich zum Nägel in die Wand hauen oder als Zeigestock,wär ja sozialadequat...mal gucken was der Richter sagt.:steirer:
Bitte nicht falsch verstehen, ich fände es toll wenn der § 42a wieder verschwinden würde. Aber solange es den gibt,muss man einfach auch realistisch bleiben.
Und da sehe ich vor Gericht wenig Chance.
Gruß Flo
 
Natürlich wird vom Gesetz her unterschieden, sonst bräuchte man bestimmte Messertypen nicht als Waffe definieren.
Dieser Passus: ...Die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit herabzusetzen... bedeutet ja nichts anderes als Menschen zu Verletzen.
Und trotzdem hat der Gesetzgeber das Führen dieser pösen Gegenstände im § 42a (2) WaffG zu einem sozialadäquaten Zweck erlaubt. Da er die Selbstverteidigung ausgeschlossen hat, scheint es also auch andere Gründe zu geben, warum man eine Hieb- und Stoßwaffe führen darf.

Zudem fallen unter "Hieb- und Stoßwaffen" nicht nur Dolche usw. sondern auch Schwerter,Säbel, aber auch Tonfas, Teleskopschlagstöcke und ähnliches.
Da könnte ich ja auch sagen, den Schlagstock nehm ich zum Nägel in die Wand hauen oder als Zeigestock,wär ja sozialadequat...mal gucken was der Richter sagt.:steirer:
Ich stimme dir zu, dass es für einen Schlagstock o. Ä. schwieriger wird, eine sozial anerkannte Verwenung zu nennen, vielleicht das Erschlagen der geangelten Fische :irre:

Aber im Gegensatz zu solchen Schlagwaffen / Schwerten und Säbeln sind fast alle Messer doch dazu geeignet, diverse Schneidaufgaben zu bewältigen - ob man sie nun als Waffe einstuft oder nicht!

Die von dir genannte unterschiedliche Behandlung bei den Tragegründen hätte doch die absurde Folge, dass man manche Einhandmesser zum Wandern, Apfel schälen usw. benutzen dürfte, ein ähnliches Messer (ggf. sogar vom selben Hersteller) aber nicht, weil bestimmte Merkmale auf eine Waffeneigenschaft hindeuten.

Ein Pohl Force Alpha Two Outdoor wäre demnach kein Problem, beim Pohl Force Alpha Three Desert bräuchte man aber wegen der Tanto-Spitze und der gefährlichen schwarzen Klingenfarbe einen "höherwertigen" Tragegrund, da ein Polizist es als Waffe einstufen könnte. Oder machst du einen Unterschied zwischen Dolchen und Messern mit anderen Waffenmerkmalen?
 
Ich habe mir jetzt das SWHRT7B, also das Tanto-Teil bestellt. Rein von den Bildern her sieht das für mich wie ein ziemlich normales Messer aus, dass es überhaupt zweischneidig ist, habe ich erst der Beschreibung entnommen, und die Griffausformung um Abrutschen zu verhindern / Parierstück scheint mir minimal ausgeprägt, wie bei div. Jagd- und Arbeitsmessern auch.
Im Übrigen wäre rechtlich dann auch zu prüfen, ob nicht durch das Bearbeiten die Bestimmung / das Wesen des Teils geändert wird; denn die Intention des Herstellers, der die Überarbeitung ausführt, ist ja gerade, dass es keine Waffe mehr sein soll. Ob ich das nun selbst mache oder es über einen Messermacher beziehe und der mir eine Quittung als "Schmuckmesser" oder was auch immer ausstellt, sollte da keine Rolle spielen. Wenn es nur noch eine Schneide hat, ist IMHO praktisch auch kein Unterschied mehr zu div. anderen Messern wie Taucher- und Jagdmessern mehr vorhanden.
Ich hab jedenfalls keinen Bock, mich durch so einen Gummiparagraphen einem vorauseilendem Gehorsam zu unterwerfen; für mich ist das Teil mir stumpfem Rücken keine Waffe, und solange der Gesetzgeber/die Rechtssprechung nicht das Gegenteil festlegen, werde ich das nun ruhigen Gewissens führen.
 
von den Bildern her sieht das für mich wie ein ziemlich normales Messer aus, dass es überhaupt zweischneidig ist, habe ich erst der Beschreibung entnommen

Das Tanto ist doch auch gar nicht zweischneidig, oder? Hab ich jedenfalls in keiner Beschreibung gelesen.

Grüßle,
Stephan
 
Ehrlich gesagt finde ich die ganze Diskussion ziemlich überflüssig. Das Thema hat was von kindlichen Trotzreaktionen. "Ich will aber - mit dem Fuß aufstampf" Und weil Welt trotzdem nicht so will halt die Überlegungen wie man das umgehen kann.

Ich bin auch nicht glücklich mit den Beschränkungen, die Politik und Gesellschaft uns auferlegt. Aber damit, das Dolche, Schwerter etc. nicht im normalen Alltag akzeptiert werden bin ich einverstanden. Egal ob diese entschärft sind oder nicht.
 
Ehrlich gesagt finde ich die ganze Diskussion ziemlich überflüssig. Das Thema hat was von kindlichen Trotzreaktionen. "Ich will aber - mit dem Fuß aufstampf" Und weil Welt trotzdem nicht so will halt die Überlegungen wie man das umgehen kann.

Ich bin auch nicht glücklich mit den Beschränkungen, die Politik und Gesellschaft uns auferlegt. Aber damit, das Dolche, Schwerter etc. nicht im normalen Alltag akzeptiert werden bin ich einverstanden. Egal ob diese entschärft sind oder nicht.

Bisher konnte mir niemand anhand eines Gesetzestextes belegen, dass ein Dolch staerkeren Beschraenkungen unterliegt, als ein Einhandmesser (womit offensichtlich nur wenige ein Problem haben) - warum muss man also bei einem Dolch etwas "umgehen"?
 
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