Definition "allgemein anerkannter Zweck"

chamenos

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Moin.

Ich habe weder Jura studiert noch findet sich in meinem Umfeld ein versierter Fachmann.

Da die Begriffe nun pausenlos hier durchs Forum und die Presse geistern wollte ich da (wenigstens da:rolleyes:) sowas wie Klarheit haben.

Den viel herangezogenen Passus mit dem "sozial adäquaten"... finde ich in der Gesetzesänderung nicht. Oder bin ich da jetzt blind?

In meinen Augen greift das daher auch nicht mehr.
Schade, denn das wäre tatsächlich der direkte Hebel gewesen , wenn man sich mal Verfahren ansieht, wo und wie aufgrund von "Sozialadäquanz" geurteilt wurde.

Dann wäre noch WaffG § 42 a (3) ".... einem allgemein anerkannten Zweck dient".
Nun habe ich mal das mit dem allgemein unter die Lupe genommen und musste feststellen, dass der Begiff allgemein im Zusammenhang mit Sicherheitsgesetzen in besonderer Art und Weise definiert seien soll.
Ich habe dann gestern nach drei Stunden Google abgebrochen. Die Info die ich da suche gibt es scheinbar nur gegen Geld (und das habe ich gerade nicht).

Wäre also schön, wenn da jemand, so er Kontakte in die Richtung oder selber das Wissen hat, da mal für Aufklärung sorgen könnte.

Ich befürchte nämlich dass mit "allgemein" in diesem Fall Urteile und nicht der gesunde Menschenverstand gemeint sind.

Gruß
chamenos
 
..Den viel herangezogenen Passus mit dem "sozial adäquaten"... finde ich in der Gesetzesänderung nicht. Oder bin ich da jetzt blind?
Dieser Passus findet sich meines Wissens auch nicht im Gesetzestext selbst. Er stammt wohl aus der Pressemitteilung Nr. 117/08 des Bayerischen Innenministeriums vom 31.03.2008
klick
Ein bisschen runterscrollen, knapp nach der Hälfte des Artikels.
 
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