Multitools laut BKA keine Einhandmesser

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Hallo!

Als "Neuer" melde ich mich mal zu Wort. Ich bin seit dem 01.05. selbstständig und kam mit meinem PRTIX von Eickhorn in eine Pol.Kontrolle. Die haben mir mein PRT eingezogen und mir ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eröffnet. Durch den tollen Beitrag von Kentucky(Vielen Dank dafür! :D ) konnte ich dem POK klarmachen, das es ein Rescue-Tool ist. Er hat sich die BKA-Seite angesehen und nun wird die Ordnungswidrigkeit fallen gelassen und in bälde habe ich mein PRT zurück! Hinzu kam, das ich beruflich unterwegs war und auf Leitern arbeite und hierzu ein Einhandmesser benötige.

Gruß, Sefan
 
Hallo,

Hinzu kam, das ich beruflich unterwegs war und auf Leitern arbeite und hierzu ein Einhandmesser benötige.

würde mich mal interessieren inwelcher Situation Du in die Kontrolle geraten bist. Ich glaube kaum, daß die Dich von der Leiter geholt haben um Dich zu kontrollieren...

Im PKW: Ein in der Hosentasche getragenes Messer ist im Falle eines "Notfalles" (Auto überschlägt sich und kommt auf dem Dach zu liegen- passiert ja einem Messerfan regelmäßig :steirer:) kaum zu greifen. Also sinnlos. Wo wäre das berechtigte Interesse?

Sofern das berechtigte Interesse mit der beruflichen Nutzung begründet wird, müsste das Messer während der An-/Abfahrt zum/vom Einsatzort/Arbeitsplatz in einem verschlossenen Behältnis befördert werden.

Wenn man sich manche "Rescue"-Tools anschaut, dann erinnert man sich an den hier in diesem threat vorgebrachten Vorschlag, doch einfach in jedem Griff eines Einhandmessers einen Kapselheber zu integrieren, um aus einem beliebigen "Messer" ein "Tool" zu machen :rolleyes:


Gruß,
Dirk
 
[...] Sofern das berechtigte Interesse mit der beruflichen Nutzung begründet wird, müsste das Messer während der An-/Abfahrt zum/vom Einsatzort/Arbeitsplatz in einem verschlossenen Behältnis befördert werden. [...]

Aha. Das ist ja mal gut zu wissen. Du bist da der erste, der konkret weiß, wie "im Zusammenhang mit" (siehe folgendes Zitat) zu verstehen ist -

WaffG §42a said:
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübungerfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sportoder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Es wäre sicherlich hilfreich, wenn du aufzeigst, woher du deine Informationen hast. Ansonsten ist das nämlich überflüssige Spekulation hier...

Keno
 
Es ist Spekulation im Hinblick auf die tatsächlichen Folgen.

Es ist Deutsch 5, im Hinblick auf die Formulierung des Gesetzes. "Im Zusammenhang" ist wörtlich ein weit gefasster Begriff. Er ist nicht so konkret, wie "zur Berufsausübung". Man kann den Begriff also durchaus dahin gehend verstehen, das die Berufsausübung tatsächlich stattfindet und der Messerbesitz dazu in einem sinnvollen Zusammenhang steht.

Man sollte sich wirklich nicht selbst überschlagen, die Gesetze so eng auszulegen, bis man keine Luft zum Atmen hat. Vielleicht wären Gedanken in Richtung der, vom Gesetzgeber angeblich gewollten, großzügigen Auslegung etwas besser genutzte Zeit.
 
Hallo exilant,

es ging nicht um den "Besitz"- der ist eh legal. Es geht um das "Führen"!
Zweifellos darf man Einhandmesser besitzen und sie in privaten Räumen und umfriedeten Besitztum "führen".

Die Anfahrt zur Arbeitsstätte ist in meinem Sprachverständnis meist keine "Berufsausübung". Wenn ich da falsch liege mag man mich _sachlich_ auf diesen Fehler Hinweisen- danke.
Ganz anders liegt der Fall bei Polizei oder Rettungskräften...

@ Keno: Genau diese Feststellung stört Dich vermutlich.
Und auch mein Wiederaufgreifen des "integrierten Kapselhebers".
Aus diesem Grunde kann ich es gut verstehen, wenn da verbale Spitzen an mich gerichtet werden.

Wenn Du meinen Beitrag weiter oben gelesen hast, dann weißt Du, daß ich mich bezüglich dieser Fragestellungen nach meinem hoffentlich vorhandenen Menschenverstand richte.
Zum einen wohne ich in einer ländlich geprägten Gegend. Zum anderen gehöre ich vom Alter her gesehen wohl nicht zur Verdächtigen Gruppe.

So habe ich es die letzten 20 Jahre nur zwei Mal erlebt kontrolliert zu werden. Einmal wegen nicht angelegtem Gurt. Das andere Mal wegen einer Techno-Veranstaltung im Ort. Hier waren mehrere Waffen im Kofferraum. Und das ist genau einer der der Gründe, warum ich mich gerne an das Waffengesetz halte! ;)


Gruß,
Dirk

PS:

Man zeige mir den Polizeibeamten, der mir mein Leatherman Wave abnimmt, wenn im Kofferraum ein Stall voll Angelgerätschaft liegt, mit denen ich gerade ans Wasser fahre. Diese Wahrscheinlichkeit halte ich für verschwindend gering!
Beim abendlichen Besuch in der Kneipe sehe ich das eben anders. Nur meine private und sachlich mitgeteilte Meinung. Kein Grund sich die Köppe einzuschlagen...
 
Sofern das berechtigte Interesse mit der beruflichen Nutzung begründet wird, müsste das Messer während der An-/Abfahrt zum/vom Einsatzort/Arbeitsplatz in einem verschlossenen Behältnis befördert werden.

Nein. Das mögen manche glauben, nur gibt das der Gesetzestext nicht her.
Eine Ausnahmeregelung ist eine Ausnahmeregelung.

Wenn die Ausnahmeregelung das Führen eines Einhandmessers erlaubt, dann ist das Führen erlaubt.
Greift die Ausnahmeregelung nicht, dann ist das Führen nicht erlaubt.

Dazwischen gibt es nichts.

Pitter
 
Zweifellos darf man Einhandmesser besitzen und sie in privaten Räumen und umfriedeten Besitztum "führen".

Moin.

Sodele. Wer kennt sich bitte wirklich aus?
Es soll ein Musterurteil geben, nach dem der Innenraum eines Fahrzeugs mit dem Wohnraum/Wohnung gleichgesetzt wird.
Daher wäre z.B. das unbekleidete Autofahren erlaubt, da Privatsphäre, sobald man aussteigt gibt es aber dann Ärger.

Wer mal "nackt / unbekleidet Autofahren" googelt der findet da eine Menge Text im Netz. Ich habe allerdings das Urteil, auf dem die Argumentation aufbaut nicht gefunden.

Die StVO habe ich schon quergelesen, da war nichts zu finden, wie der Innenraum eines KFZ rechtlich zu beurteilen ist.
Es muss da also irgendwelche komentare o.Ä. geben.

Wer da also wirklich was zu weiß, den würde ich bitten uns/mir da die nötigen Links/Quellen mitzuteilen.

Aber bitte keine wilden Spekulationen.

Gruß
chamenos
 
Hallo Pitter,

Ausnahmen für das _führen_ von Messern mit Klingen, welcher mit einer Hand geöffnet und Artettiert werden können gibt es bei "berechtigtem Interesse". Als Beispiel wurde die "Berufsausübung" genannt.

Das transportieren von Messern in verschlossenen Behältnissen ist im Sinne des Waffengesetzes kein _führen_. Aslo ist der Transport von Einhandmessern und Messern mit feststehenden Klingen > 12cm in verschlossenen Behältnissen erlaubt.

Zwischen erlaubt und verboten gibt es nichts- das ist korrekt.
Ebenso ist die Fahrt zur Arbeit nicht mit der Arbeitsstätte, oder "Berufsausübung" gleichzusetzen.

Gruß,
Dirk
 
Last edited by a moderator:
Ebenso ist die Fahrt zur Arbeit nicht mit der Arbeitsstätte, oder "Berufsausübung" gleichzusetzen.

Ja nu, es steht im Gesetz ja auch nicht "bei der Berufsausübung", sondern "im Zusammenhang mit". Eine Fahrt von/zur Arbeit (ohne Umwege über den Gardasee) steht sicherlich im Zusammenhang mit der Berufsausübung (analog zum Versicherungsschutz, Wegeunfälle etc.).

Dass sich die Ausnahmen auf das "Führen" im Sinne des Transports eines Messers beziehen und nicht auf die eigentliche Benutzung bei berechtigtem Interesse (wie z.B. während der Berufsausübung) scheint mir klar zu sein.

Grüße
Rainer
 
Es soll ein Musterurteil geben, nach dem der Innenraum eines Fahrzeugs mit dem Wohnraum/Wohnung gleichgesetzt wird.

Das gibt es - in der Form - ganz sicher nicht. Wenn der Gesetzgeber das gewollt hätte, hätte er es im GG erwähnt ;)

Daher wäre z.B. das unbekleidete Autofahren erlaubt

Klar ist es das idR. Warum auch nicht?

da Privatsphäre

Also zuerst mal hat Privatsphäre nichts mit Wohnung zu tun. Wenn ich auf ein öffentliches Klo gehe, ist das in dem Moment meine Privatsphäre (mit allen rechtlichen Folgen). Wohnen tue ich da aber noch lange nicht.

Und dann ist nackig autofahren deswegen erlaubt, weil es nicht verboten ist. Damit es verboten ist, muss da schon noch ein Tatbestand hinzukommen, zB nach §118 OWiG. Das kann sein, wenn man nackig autofährt, dass muss aber nicht sein. Wenn *ich* nackig autofahren würde, wärs das wohl eher nicht. Es sei denn, das Auto wäre durchsichtig ;)

sobald man aussteigt gibt es aber dann Ärger.

Nicht zwingend, kommt eben darauf an.

Die StVO habe ich schon quergelesen, da war nichts zu finden, wie der Innenraum eines KFZ rechtlich zu beurteilen ist.

? Der Innenraum eines Fahrzeugs ist der Innenraum eines Fahrzeugs. So wie zB der Innenraum meiner Umhängetasche der Innenraum meiner Umhängetasche ist. Und auf den hat auch kein Polizist oder sonstwer "einfach mal so" Zugriff, auch wenn ich nicht in meiner Umhängetasche wohne.

Was willst Du eigentlich sagen?

Führen heißt laut Anlage 1 WaffG: "Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt darüber – außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, oder des eigenen befriedeten Besitztums – ausübt." Und man wird davon ausgehen können, dass der Begriff des Führens in §42a WaffG adäquat zu verstehen ist.

Ein Auto ist idR weder Wohnung, noch Geschäftsraum oder befriedetes Besitztum.

Aber darum gehts nicht.

Wenn WaffG §42a einen Ausnahmetatbestand vom Verbot des Führens nennt, dann gilt der eben so, wie er im Gesetz steht: "Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient."

Und wenn ich jetzt Fischen gehe, und dafür ein Messer brauche, erfüllt das genau den Wortlaut und Zweck des Ausnahmetatbestandes. Warum sollte denn das Fahren zur Angelstelle nicht vom Ausnahmetatbestand erfüllt werden. Wann ist den Fischen Fischen? Wenn ich die Angel in der Hand habe? Wozu brauche ich genau dann ein Messer? Gehört das zerlegen dazu? Ja. Sonst nichts? Muss ich also nach jedem Fisch, den ich zerlegt habe, mein 13cm fixed wieder in ein verschlossenen und nicht nur geschlossenes (denn nur dann ist es kein Führen mehr) Behältnis zurücklegen?

Da muss man jetzt nicht viel Phantasie haben, um zu der Überzeugung zu gelangen, dass §42a WaffG nicht so verstanden werden muss.

Aber mehr kann man dazu nicht sagen, denn es wird dazu kaum ein höchstrichterliches Urteil geben. Wie komischerweise auch nicht zu geschätzten 4362781036 anderen Sachverhalten. Und trotzdem verstiegt man sich bei diesen nicht in die abstrusesten Ideen.

Pitter
 
Hallo Chamenos,

Es soll ein Musterurteil geben, nach dem der Innenraum eines Fahrzeugs mit dem Wohnraum/Wohnung gleichgesetzt wird.

habe ich noch nie etwas von gehört.
Wenn es tatsächlich so wäre, daß der Innenraum eines PKW Waffenrechtlich der Wohnung gleichgestellt wäre, dann dürfte ich meinen Revolver geholstert führen, wenn ich zur Schießstätte fahre.

Das ist aber definitiv nicht der Fall. Waffenrechtlich wird also sehr wohl zwischen "Wohnung" u. "PKW" unterschieden!


Gruß,
Dirk
 
Last edited by a moderator:
Hallo Pitter,

da man beim Auto fahren nicht angeln kann, würde ich bei der Fahrt zur Angestelle mit einem allgemein anerkannten Zweck argumentieren (z.B. ganz trivial "Brotzeit").
Das WaffG ist an dieser Stelle schwammig formuliert. Man ist dabei immer etwas auf das Gutdünken des Beamten angewiesen.
Und ganeu dieses Gutdünken betreffend ist der "gesunde Menschenverstand" ein guter Helfer.

Als Beamter hätte ich gewisse Zweifel daran, ob das führen eines PKW dann prinzipiell in unmittalbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung steht, wenn jemand sich auf dem Weg zur Arbeit befindet.

Kann ja sein, daß das formal nicht korrekt ist. Das hilft einem aber u.U. nicht weiter, wenn daß teure Multitool erstmal konfisziert ist und man womöglich sich noch Probleme mit der Zuverlässigkeit (im Sinne des WaffG) einhandelt.

Gruß,
Dirk
 
Muss ich also nach jedem Fisch, den ich zerlegt habe, mein 13cm fixed wieder in ein verschlossenen und nicht nur geschlossenes (denn nur dann ist es kein Führen mehr) Behältnis zurücklegen?

Das hast du völlig falsch verstanden, Pitter.
Du darfst das Messer nur benutzen, wenn du dich zusammen mit dem Fisch und dem Messer in einem verschlossenen Behältnis befindest. Zerlegen darfst du dann auch nackig. :steirer:

@Stefan: Danke für die positive Meldung, sonst hört man ja meist nur die schlechten Nachrichten (oder Blödsinn dazu wie gerade von mir).

Grüße Rainer
 
...
Als Beamter hätte ich gewisse Zweifel daran, ob das führen eines PKW dann prinzipiell in unmittalbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung steht, wenn jemand sich auf dem Weg zur Arbeit befindet.
...
In welchem anderen Zusammenhang sollte die Fahrt von/zur Arbeitstätte prinzipiell denn noch stehen, ausser im Zusammenhang mit der Arbeit ?
Also manchmal...

Mit solche verdrehten Sichtweisen kommen wir sehr schnell dahin, dass man nicht erst bei der Arbeit eine Stempelkarte abstempelt, sondern schon dann, wenn man seinen Füße vor die Haustüre setzt.
Und nie vergessen: Handy immer eingeschaltet lassen, damit man überall geortet werden kann, und im Zweifel ein voratsgespeichertes Alibi hat...

Wenn man zur Arbeit fährt, fährt man zur Arbeit, und wenn der Beamte es nicht glauben sollte, kann er später gern auf Arbeit vorbeikommen, und sich vllt. ne Tasse Kaffee abholen...

Gruß Andreas
 
da man beim Auto fahren nicht angeln kann, würde ich bei der Fahrt zur Angestelle mit einem allgemein anerkannten Zweck argumentieren (z.B. ganz trivial "Brotzeit").

Du meinst also, wenn ich zum Angeln fahre, samt Angel, dem Kram drumherum, und mit meinem 13cm Fixed, und mich fragt ein Polizist, warum ich das Messer dabei habe, dann soll ich nicht "zum Angeln sagen" - wäre, da Sport, ja recht unzweifelhaft ein Ausnahmetatbestand und ist so auch im Gesetz genannt - sondern ich sage "für die Brotzeit" (was als Ausnahmetatbestand nicht genannt ist).

Ja, das erscheint mir schlüssig. Ich machs jetzt aber anders. Egal was ich mit dem 13cm Messer vorhabe, ich sage jetzt immer "fürs Angeln". Das muss dann ja auch klappen.

Man ist dabei immer etwas auf das Gutdünken des Beamten angewiesen.

Sachen gibts. Dumm nur, dass das auch ausserhalb des WaffG so ist.

Und ganeu dieses Gutdünken betreffend ist der "gesunde Menschenverstand" ein guter Helfer.

Mal abgesehen davon, dass ich gerade auf der Suche bin - wenn ein Beamter eine andere Meinung hat, dann muss man die eigene eben vertreten, bis man einen trifft, der auch was zu sagen hat. Und als Tip - ob eine OWI vorliegt oder nicht, bestimmt kein Polizist.

Machst Du Dir auch solche Gedanken um StVO §1 (2) und §4 (1). Wenn jemand ein Bußgeld wegen zu geringen Abstands zum vorrausfahrenden Fahrzeug an der Backe hat, da wird geklagt bis zum Erbrechen, weil das kann ja nicht sein, was ist schon zu gering, also *das* war ganz sicher nicht gering.

Und wegen des Führens eines Messers für einen nach "vernünftigen" Maßstäben anerkannten Zweck macht man erstens Wind und zweitens sich in die Hose?

Ja, dann muss man halt klagen, wenns weg ist. Oder fährt hier keiner mehr Auto?

Als Beamter hätte ich gewisse Zweifel daran, ob das führen eines PKW dann prinzipiell in unmittalbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung steht, wenn jemand sich auf dem Weg zur Arbeit befindet.

Du kannst ja gerne zweifeln, dann tu das. Aber mach halt die Leute nicht narisch, mit Deinen Zweifeln.

Das hast du völlig falsch verstanden, Pitter.
Du darfst das Messer nur benutzen, wenn du dich zusammen mit dem Fisch und dem Messer in einem verschlossenen Behältnis befindest. Zerlegen darfst du dann auch nackig. :steirer:

Das wiederum erscheint mir schlüssig und die logische Stringenz korreliert mit den Argumentationen rund um die Novellen des WaffG.

Pitter
 
Kraftfahrzeuge sind, wie durch die Mods schon richtig erwähnt,
keine befriedetes Besitztum, sondern, gerade auch im Sinne des
Strafrechts, eine bewegliche Sache.

Ausnahmen bilden hier nur, Fraftfahrzeuge die auch zugleich
Wohnung sind. :steirer: Dazu gehören:

Wohnwagen, Schlafkabienen in LKW's, Hausboote etc.
 
Hallo!

Ich bin von Beruf IHK gepr. Schädlingsbekämpfer. Ich bin selbstständig und habe auch allg. Hausmeisterdienste mit Gartenarbeiten, kl. Reperaturen und Objektbetreung im Urlaub in meinem Angebot.
Wenn ich nun wegen einer Arbeit(Wespenbekämpfung, Taubenvergrämung o.ä.) auf der Leiter stehe und brauche mein Messer, so ist das wohl beruflich notwendig. Da beisst auch die Maus keinen Faden ab. Das hat sogar der POK nach einem Telefonat mit mir, wo ich ihm die BKA-Info´s und die ementsprechenden Internetaddy´s gegeben habe, eingestanden. Nur wurde mein Eickhorn schon weitergegeben und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Im Anhörungsbogen habe ich die Info´s dem Sachbearbeiter in Druckform mitgeschickt. Dank Kentucky´s Angaben war das nun auch kein Problem mehr. Auch Herr Eickhorn aus Solingen hat mir die Sachlage bestätigt.
Nun liegt es an dem Sachbearbeiter und ich warte auf die Antwort von denen. Sobald diese vorliegt, werde ich es Euch wissen lassen, wie die Sache ausgegangen ist.

Gruß, Stefan
 
Soory, dass ich diesen alten Thread wieder hoch hole, aber ich hab mich auch mal beim BKA bzw. der bayerischen Polizei erkundigt.

Hier mal der E-mail - Verkehr mit dem BKA:




Sehr geehrte Damen und Herren,

aus aktuellem Anlass habe ich eine Frage zu Details des § 42a WaffG.

Zum diesjährigen Weihnachtsfest werde ich ein sogenanntes Multitool des Herstellers "Leatherman", Modell "Wave" geschenkt bekommen, bin mir aber nicht sicher, ob ich dieses Werkzeug nach § 42a WaffG auch führen darf.
Einen bestehenden Feststellungsbescheid konnte ich leider nicht finden.

Dieses Multitool besteht vornehmlich aus einer Zange und zahlreichen weiteren ausklappbaren Werkzeugen, darunter auch eine kleine Klinge, welche einhändig zu öffnen und auch feststellbar ist .
Nach meiner Meinung handelt es sich aber bei einem Multitool um ein Werkzeug mit vielen verschiedenen Funktionen und nicht um ein Messer, weshalb es nach meiner Meinung nicht als sogenanntes "Einhandmesser"
eingestuft werden kann.

Ist mir das alltägliche Führen dieses Multitools nach der aktuellen Gesetzeslage also erlaubt?


Mit freundlichen Grüßen,

XXX






Darauf erhielt ich folgende Antwort:


Sehr geehrter Herr XXX,

bei der von Ihnen erbetenen Auskunft handelt es sich um eine Rechtsberatung in waffenrechtlichen Angelegenheiten, zu der das Bundeskriminalamt nicht berechtigt und für die es auch nicht zuständig ist.
Das Fachreferat im BKA ist u. a. zuständig für die Erstellung von sog. Feststellungsbescheiden, d.h. für die rechtliche Einstufung waffenrechtlich relevanter Gegenstände, aufgrund von schriftlichen Anträgen gem. § 2 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG) und für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zu Verboten im Gesetz gem. § 40 Abs. 4 WaffG.
In diesem Zusammenhang sind auch rechtliche Auskünfte möglich und zulässig.

In Bezug auf Ihre Anfrage werden Sie gebeten, sich an die für Sie regional zuständige Waffenrechtsbehörde oder Vertreter entsprechender Rechtsberufe zu wenden.


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXXXXX BKA
 
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