Es soll ein Musterurteil geben, nach dem der Innenraum eines Fahrzeugs mit dem Wohnraum/Wohnung gleichgesetzt wird.
Das gibt es - in der Form - ganz sicher nicht. Wenn der Gesetzgeber das gewollt hätte, hätte er es im GG erwähnt
Daher wäre z.B. das unbekleidete Autofahren erlaubt
Klar ist es das idR. Warum auch nicht?
Also zuerst mal hat Privatsphäre nichts mit Wohnung zu tun. Wenn ich auf ein öffentliches Klo gehe, ist das in dem Moment meine Privatsphäre (mit allen rechtlichen Folgen). Wohnen tue ich da aber noch lange nicht.
Und dann ist nackig autofahren deswegen erlaubt, weil es nicht verboten ist. Damit es verboten ist, muss da schon noch ein Tatbestand hinzukommen, zB nach §118 OWiG. Das kann sein, wenn man nackig autofährt, dass muss aber nicht sein. Wenn *ich* nackig autofahren würde, wärs das wohl eher nicht. Es sei denn, das Auto wäre durchsichtig
sobald man aussteigt gibt es aber dann Ärger.
Nicht zwingend, kommt eben darauf an.
Die StVO habe ich schon quergelesen, da war nichts zu finden, wie der Innenraum eines KFZ rechtlich zu beurteilen ist.
? Der Innenraum eines Fahrzeugs ist der Innenraum eines Fahrzeugs. So wie zB der Innenraum meiner Umhängetasche der Innenraum meiner Umhängetasche ist. Und auf den hat auch kein Polizist oder sonstwer "einfach mal so" Zugriff, auch wenn ich nicht in meiner Umhängetasche wohne.
Was willst Du eigentlich sagen?
Führen heißt laut Anlage 1 WaffG: "Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt darüber – außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, oder des eigenen befriedeten Besitztums – ausübt." Und man wird davon ausgehen können, dass der Begriff des Führens in §42a WaffG adäquat zu verstehen ist.
Ein Auto ist idR weder Wohnung, noch Geschäftsraum oder befriedetes Besitztum.
Aber darum gehts nicht.
Wenn WaffG §42a einen Ausnahmetatbestand vom Verbot des Führens nennt, dann gilt der eben so, wie er im Gesetz steht: "Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient."
Und wenn ich jetzt Fischen gehe, und dafür ein Messer brauche, erfüllt das genau den Wortlaut und Zweck des Ausnahmetatbestandes. Warum sollte denn das Fahren zur Angelstelle nicht vom Ausnahmetatbestand erfüllt werden. Wann ist den Fischen Fischen? Wenn ich die Angel in der Hand habe? Wozu brauche ich genau dann ein Messer? Gehört das zerlegen dazu? Ja. Sonst nichts? Muss ich also nach jedem Fisch, den ich zerlegt habe, mein 13cm fixed wieder in ein verschlossenen und nicht nur geschlossenes (denn nur dann ist es kein Führen mehr) Behältnis zurücklegen?
Da muss man jetzt nicht viel Phantasie haben, um zu der Überzeugung zu gelangen, dass §42a WaffG nicht so verstanden werden muss.
Aber mehr kann man dazu nicht sagen, denn es wird dazu kaum ein höchstrichterliches Urteil geben. Wie komischerweise auch nicht zu geschätzten 4362781036 anderen Sachverhalten. Und trotzdem verstiegt man sich bei diesen nicht in die abstrusesten Ideen.
Pitter