Multitool modifizieren um Führungseinschränkung aufzuheben

pandaschnitzel

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Hallo,
ich habe mir vor kurzem ein Multitool zugelegt und dann festgestellt, dass es aufgrund einer einhändig ausklappbaren und automatisch arretierenden Klinge waffenrechtlich als "Einhandmesser" gilt und damit einer Führungseinschränkung unterliegt.
Ich sehe zwar bei meinem Anwendungszweck das Risiko, dass es irgendwann mal Ärger damit gibt als extrem gering an. Da ich die Einhandbedienung nicht benötige, würde ich es aber - falls einigermaßen einfach durchführbar - gerne so modifizieren, dass es nicht mehr unter die Definition "Einhandmesser" fällt.
Dazu fallen mir folgende Optionen ein:
  1. Klinge ausbauen. Würde ich nur machen, wenn es gar nicht anders geht. Frage: Gelten Säge und Wellenschliffklinge (beide vorne stumpf) als Messer und müssten dann ebenfalls raus?
  2. Arretierung deaktivieren. Geht vermutlich durch Abfeilen von Material an der Arretierfeder und/oder Abschrägen der einrastenden Nut in der Klinge. Hat das jemand schon mal gemacht?
    Ich würde es wegen der Verletzungsgefahr ebenfalls nur ungern tun.
  3. Einhändige Bedienbarkeit verhindern. Die Klingen lassen sich durch eine längliche Bohrung in der Klinge mit dem Daumen öffnen. Meine Idee wäre, diese Öffnungen mit Lötzinn oder Epoxydharz zu verfüllen. Hier stellt sich allerdings die Frage, ob eine solche Modifikation anerkannt wird, denn mit etwas Gechickt bekommt man es natürlich trotzdem mit einer Hand auf (ich allerdings kann auch jedes Victorinox-Messer einhändig öffnen).
Habt ihr noch andere Ideen?
Welche Methode würdet ihr empfehlen und wie beurteilt ihr jeweils die Rechtssicherheit?
 
Hmmm. Hallo erstmal! Verlinke doch mal ein Foto von dem Tool (über einen externen Bilderhoster). Dann kann man mehr sagen.
Was man schon so sagen kann: Vergiss das Thema "Rechtssicherheit". Es kommt immer auf verschiedene Faktoren an, z.B. wo und wie du es trägst, wie du dich kleidest und auftrittst, wie der kontrollierende Beamte informiert oder gar gerade gelaunt ist...
OK, grundsätzlich fällt es unter §42a, das ist Fakt. Auch mit technisch verunmöglichter Einhandfunktion kann (und wird) man argumentieren, dass es ja mit Einhandöffnung konstruiert wurde. Oder man kann argumentieren, dass es ja nicht mehr einhändig zu öffnen geht. Oft geht das aber trotzdem irgendwie, sagst du ja selbst.
Ich schiebe das mal in die Rechts- und Gesetzesecke.
 
Es handelt sich um ein "Bibury 21 in 1" (diverse Fotos sind über Google Bildersuche zu finden).
Wenn tatsächlich gilt, wie das Tool konstruiert/verkauft wurde, hat sich das Thema Modifikation allerdings schon fast schon erledigt.
 
Hallo,

da ich erst jüngst selbst hier Rat zu einem Rechtsthema gesucht hatte, bin ich selbstredend kein Experte auf dem Gebiet.

Es fiel hier aber schonmal folgende Überlegung, der ich mich anschließen würde:
- wenn es darauf ankommt, wie das Produkt gefertigt wurde, dann würden ja Messer, die nachträglich einhändig öffenbar gemacht wurden, legal sein. Das scheint unplausibel, weshalb ich davon ausgehe, dass der tatsächlich vorhandene Zustand von Bedeutung ist.

Ich VERMUTE deshalb, wenn die Bearbeitung eine einhändige Öffnung später verhindert, dass das genügen sollte um 42a konform zu sein.

Aber richtig ist wohl: Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei. Eine Garantie wird es wohl nie geben.

Grüße NineFinger
 
Das Gesetz ist zu nachträglichen Modifikationen nicht eindeutig und es gibt AFAIK auch keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu.

Rechtssicherheit ist also leider bis dato Fehlanzeige und das war wohl gesetzgeberisch auch so gewünscht in Hoffnung auf vorauseilenden Übergehorsam.

Ich würde aber mal so sagen: Je weniger "einhändig" ein geführtes Messer ist, desto geringer dürfte die Wahrscheinlichkeit sein, daß irgendwer irgendwo eine "Einhändigkeit" sehen kann.

Wie scharf eine Klinge sein muß, um als "Messer" zu gelten bzw. wie stumpf sie sein darf, um noch als solches zu gelten ist ebenfalls bis dato unklar, glatt wie Welle.
 
Vielleicht könnte die einfachere Lösung eine verschließbare Gürteltasche sein. Dann holt man das Tool nur in Anwendungssituationen heraus. Und wenn man es transportiert und eine Kontrolle befürchtet, wird es in der Tasche/Pouch gesichert. Diese Lösung würde ich ausprobieren, bevor ich am Tool selbst herumbastele.
 
Eine Säge ist eine Säge, und ein Messer ist ein Messer. EIne Wellenschliffklinge ist ebenfalls eine Messerklinge, ob sie eine Spitze hat oder nicht. Wäre dem nicht so, wäre ja jede Sheepfootklinge oder alles abgerundete vom 42a ausgenommen.

Daß der Auslieferungszustand herhalten soll, ist (auf den Markt insgesamt bezogen) nicht möglich. Viele Messer kommen mit abnehmbarem Daumenknopf oder auch abnehmbaren Flipper. Wie will man das bewerten? Etwa abhängig davon, ob der Daumenknopf im Auslieferungszustand jetzt lose dabeiliegt oder angeschraubt ist?

Und es geht ja auch nicht um eine Verbotseigenschaft, sondern explizit um das Führen in der Öffentlichkeit.

Wenn ich ein zum Zweihänder modifiziertes Einhandmesser öffentlich führe, da aber für die Arbeit im Schrebergarten am Wochenende den Daumenknopf wieder dranschraube, steht das in keiner Weise im Widerspruch zum 42a.
 
Eine Säge ist eine Säge, und ein Messer ist ein Messer.
Wo genau siehst Du dann die Grenze zwischen Klappsäge und Klappmesser mit Welle?

Wenn ich ein zum Zweihänder modifiziertes Einhandmesser öffentlich führe, da aber für die Arbeit im Schrebergarten am Wochenende den Daumenknopf wieder dranschraube, steht das in keiner Weise im Widerspruch zum 42a.
Klingt für mich ungemein logisch, aber es geht hier ja nicht um Logik sondern um Waffenrecht und sogar noch dessen Anwendung. Eine zitierbare Fundstelle dazu leider nicht.
 
Wo genau siehst Du dann die Grenze zwischen Klappsäge und Klappmesser mit Welle?

Säge: per definitionem ein Werkzeug zum Zerteilen von Holz, Metall, Knochen usw. Kein schneidender Vorgang, sondern im Zweifel ein spanabhebender. Normale Schneidarbeiten (Tomate.Papier, was auch immer) können damit nicht vorgenommen werden.

Messer: ein Werkzeug zum Schneiden

So sehe ich das, aber ich denke, damit stehe ich nicht alleine da, denn besonders exotisch ist das so nicht.

Aber Du hast natürlich Recht, was die Rechtsprechung angeht, das ist keine Frage.
 
Moin,

für mich ist nach wie vor die größte Unsicherheit und Herausforderung, dass nirgends, und zwar modellübergreifend, definiert ist, wann ein Messer ein Einhand- bzw. Zweihandmesser ist.
Das Vorhandensein von Öffnungshilfen (Daumenpin, Loch) bzw. das Fehlen von solchen ist anscheinend genauso wenig aussagekräftig wie die tatsächliche Bedienbarkeit. Letztere ist zudem ja abhängig davon, wer das beurteilt.
So hat das Pohlforce Bravo Outdoor seinerseits bescheinigt bekommen, §42a konform zu sein (leider finde ich den Text nicht mehr, HIER wird es mit erwähnt), das Foxtrott Two Outdoor, konzipiert mit Nagelhau hingegen per Feststellungsbescheid die Zuschreibung "Einhandmesser", weil sich die Klinge aufschleudern lässt.
Somit birgt auch ein eventueller Umbau das Risiko, wie schon oben gesagt, dass er kein Ergebnis schafft, mit dem man sich rechtssicher bewegen kann.
Frage allerdings: Ist es möglich, für ein modifiziertes Messer einen Feststellungsbescheid zu beantragen?

Gruß,

Nick
 
So hat das Pohlforce Bravo Outdoor seinerseits bescheinigt bekommen, §42a konform zu sein (leider finde ich den Text nicht mehr, HIER wird es mit erwähnt), das Foxtrott Two Outdoor, konzipiert mit Nagelhau hingegen per Feststellungsbescheid die Zuschreibung "Einhandmesser", weil sich die Klinge aufschleudern lässt.
Solange Richter aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht an die (rein verwaltungsrechtliche) FBs des BKA gebunden sind, wäre das hinsichtlich Owis oder Strafverfahren eh nur begrenzt aussagekräftig.
 
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