Formel erlaubt §1 (2) b die Behandlung von Gegenständen die keine Waffen sind im WaffG, bzw. macht sie zu Waffen im Sinne des WaffG.
Nach derzeitiger Rechtsprechung benennt §42 die Gegenstände hinreichend, um das WaffG anwenden zu können. Jedenfalls hat bisher weder ein Gericht noch jemand anders die Fragestellung letztinstanzlich klären lassen.
-> Messer des §42 sind Waffen im Sinne des WaffG. Jedenfalls handhabt das die Justiz zz. so.
§ 10 (4) Sagt lediglich aus das: "Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. ..." Alles nach diesem Satz sind lediglich weitere Einschränkungen für Schusswaffen.
Folglich:
Nach derzeitigem Recht sind Messer Waffen im Sinne des WaffG (Ergibt sich aus §1 in Kombination mit §1 (2) b).
Für Waffen (im Sinne des WaffG) wird die Erlaubnis zum Führen durch einen Waffenschein erteilt.
Sprich formal rechtlich sollte es kein Ding sein das Dir eine Waffenbehörde einen Waffenschein für "Einhandmesser" ausstellt. In dem Fall müsste nicht mal ein bestimmtes Messer benannt werden, diese Einschränkung wird per Gesetz nur für Schusswaffen verlangt.
Das "Problem" ist aber: Es wird keine Waffenbehörde so einen Waffenschein ausstellen und einklagen dürfte schwer werden.
Ein "normaler" Waffenschein ist immer für eine oder mehrere Schusswaffen inkl. Benennung von: Art, Kaliber, Hersteller und Seriennummer ausgestellt und erlaubt ausschließlich das Führen dieser Waffen, weitere Einschränkungen sind möglich, am häufigsten: In Ausübung einer genauer bezeichneten beruflichen Tätigkeit, für Leute aus dem Sicherheitsgewerbe die Waffen tragen. Das ist auch die am häufigsten ausgestellten Waffenscheine.
Privat kommt man in D angeblich nur mit REICHLICH Vitamin B an einen Waffenschein, aber das weiß ich nur von Hörensagen. Fakt ist, es gibt davon verdammt wenige.
Gruß
El