Ausgegliedert aus ""Kurioses aus der Messerwelt" - Beitrag #73 "Rotationsmesserchen"

Stimmt, wörtlich zitiert liest sich das dann so:

2.1.4
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser)

Die Fundstelle des Zitats mag sich jeder selber denken. ;-)
 
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Kurze Info: Dieser Messertyp gehört zu den Zweihandmessern. Die BKA-Feststellungsbescheide Z-73 und Z-183 machen deutlich, dass nicht jedes Messer mit „zweigeteilten schwenkbaren Griffen“ ein Butterflymesser und damit verboten ist.
 
Kurze Info: Dieser Messertyp gehört zu den Zweihandmessern. Die BKA-Feststellungsbescheide Z-73 und Z-183 machen deutlich, dass nicht jedes Messer mit „zweigeteilten schwenkbaren Griffen“ ein Butterflymesser und damit verboten ist.
"Zwingend" erscheint es mir aber nicht, daß es funktionell eine große Ähnlichkeit mit dem Triple und noch weniger mit dem Power-Glide gibt. Eher im Gegenteil., da der Gesetzeswortlaut ja explizit nichts zu gleichen oder unterschiedlichen Achsen sagt, allenfalls indirekt durch ("Butterfly") mit ja klassisch 2 Achsen.
 
"Zwingend" erscheint es mir aber nicht ...
Folgendes Zitat aus dem zweitgenannten Feststellungsbescheid schafft vielleicht Klarheit:

"Im Gesetzestext ist jedoch der Klammervermerk "Butterflymesser" angefügt. Da es sich nicht um einen beispielhaften Klammervermerk handelt, werden ausdrücklich nur Butterflymesser erfasst und nicht Messer, die zweigeteilte, schwenbare Griffe besitzen, deren Mechanik sich jedoch von der typischer Butterflymesser unterscheidet."

Und etwas später wird im Text noch darauf hingewiesen, dass Butterflymesser "problemlos eine einhändige Bedienung" zulassen.

Weder das abgebildete Rotations- noch die gezeigten Kreuzfaltmesser lassen sich problemlos einhändig öffenen und beide Messertypen sind Zweihand- und keine Butterflymesser. Mehr Klarheit braucht es eigentlich nicht - oder?
 
Leider nicht, da diese Interpretation des LKA sich nicht eindeutig aus dem Wortlaut ergibt (i.d.R. wiegt in Gesetzestexten der volle Wortlaut mehr als der in Klammern, da dieser oft nur erläuternde Wirkung hat bzw. in der Auslegung eine rolle spielen kann., und eine systematische oder teleologische Auslegung dazu auch nichts ergibt. Das das LKA so auf eine einhändige Bedienmöglichkeit abstellte, finde ich ja sehr schön, aber das ist durch das Gesetz halt so nicht gedeckt, da dieses direkt nichts zu Einhändigkeit sagt und "Butterfly" halt keine valide Legaldefinition ist.
Ich würde mich also nicht darauf verlassen, daß ein anderer Bearbeiter heute beim BKA dem so folgt, zumal man dort ja beim TDI und anderen neueren FBs sogar contra legem "zu Ungunsten" des Besitzers feststellte.
Ob ein Richter dem so folgen würde ist noch eine ganz andere Frage ...

Aus der Frage von "Kreuzfalt" lässt sich aus meienr Sicht nicht viel ableiten, da mir eine Subsumtion von deren Mechanik unter "zweiteilig schwenkbar" jenseits des Analogieverbotes zu liegen scheint.

Klarheit kann ich da nicht erkennen, eher einen Mangel an selbiger in Richtung Spekulation.

Die große Frage in praktischer Hinsicht scheint mir, ob irgend jemand Hoheitliches das Ding als mögliches "Butterfly" erkennen würde. Aber in der PRaxis hat sich da ja alles mögliche als Möglich erwiesen und ggf. auch das Gegenteil davon.
 
Aber egal, gibt es für Rechtsfragen keine andere Rubrik?
Stimmt, es wäre schön, wenn es hier einfach nur bei der Vorstellung von Messerkuriositäten aus aller Welt bleibt. Es gibt bestimmt jede Menge Kuriositäten, die in Deutschland nicht erlaubt wären - aber trotzdem (oder vielleicht sogar gerade deswegen) interessant sind.
SMAF - besten Dank für das Ausbremsen dieser Nebendiskussion!
 
Ich werde dafür jetzt vermutlich gesperrt, aber trotzdem sollten fragwürdige Spekulationen und falsche Schlussfolgerungen hier nicht unwidersprochen stehen bleiben!!!
 
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