Leider nicht, da diese Interpretation des LKA sich nicht eindeutig aus dem Wortlaut ergibt (i.d.R. wiegt in Gesetzestexten der volle Wortlaut mehr als der in Klammern, da dieser oft nur erläuternde Wirkung hat bzw. in der Auslegung eine rolle spielen kann., und eine systematische oder teleologische Auslegung dazu auch nichts ergibt. Das das LKA so auf eine einhändige Bedienmöglichkeit abstellte, finde ich ja sehr schön, aber das ist durch das Gesetz halt so nicht gedeckt, da dieses direkt nichts zu Einhändigkeit sagt und "Butterfly" halt keine valide Legaldefinition ist.
Ich würde mich also nicht darauf verlassen, daß ein anderer Bearbeiter heute beim BKA dem so folgt, zumal man dort ja beim TDI und anderen neueren FBs sogar contra legem "zu Ungunsten" des Besitzers feststellte.
Ob ein Richter dem so folgen würde ist noch eine ganz andere Frage ...
Aus der Frage von "Kreuzfalt" lässt sich aus meienr Sicht nicht viel ableiten, da mir eine Subsumtion von deren Mechanik unter "zweiteilig schwenkbar" jenseits des Analogieverbotes zu liegen scheint.
Klarheit kann ich da nicht erkennen, eher einen Mangel an selbiger in Richtung Spekulation.
Die große Frage in praktischer Hinsicht scheint mir, ob irgend jemand Hoheitliches das Ding als mögliches "Butterfly" erkennen würde. Aber in der PRaxis hat sich da ja alles mögliche als Möglich erwiesen und ggf. auch das Gegenteil davon.