Zitat des TO DirkWitten:
„Die Bundespolizei erklärte mir dazu auf Nachfrage mündlich vor Ort, dass jegliche Messer, egal welcher Form und Länge und Mechanismus, am und im Bahnhof und in Bus und Bahn nicht geführt werden dürfen.
Da es nur um das Führen von......“
Vorab: Ich gehöre nicht zu den alles abwägenden Bedenkenträger, nachdenken genügt mir, ein Risiko ist das Leben seit Geburt. Der TO stellt NUR auf das Führen ab und zieht dann seine rechtlichen Rückschlüsse, was möglich ist. Mein Ergebnis ist ein anderes:
Es ist inzwischen wohl deutlich, dass es sich um eine polizeiliche Maßnahme handelt. Die basiert regelmäßig auf Kriminalitätsschwerpunkten. Die Polizei kann anlasslos alles durchsuchen, sie werden das auch tun, auch und gerade Rucksäcke oder Taschen, ob sie geschlossen oder leicht zu öffnen sind - und sie werden die Fundstücke einziehen, nebst Drogen etcpp. Denn das ist genau Sinn einer solchen Kontrolle in dieser Art WVZ, und über die (meist spärliche) Bilanz wird dann groß in Medien berichtet. Die Polizei hat dabei sicher „ihre“ Klientel im Blick, aber eine Konzentration nur darauf wird sie nicht riskieren.
Ich könnte unwissend in so eine Maßnahme stolpern, Pech. Aber wissentlich würde ich es nicht ausprobieren, auch nicht mit dem genialen verschlossenen Kästchen. Und um zur Ausgangsfrage des TO zurückzukommen: NmM gibt es DIE generelle Lösung für ALLE Arten von WVZ nicht, die einem sicher vor der pol. Konfiszierung vor Ort bewahrt. Der Rechtsweg bleibt ja offen.
Gruß
Abu