Urteil OVG HH gegen "Gefahrengebiete"

polaris1977

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In der Pressemitteilung zum heute verkündeten Entscheid findet sich die Passage:

Im konkret zu überprüfenden Fall seien die gegen die Klägerin gerichteten Maßnahmen aber auch aus anderen Gründen rechtswidrig gewesen. Bei der Kontrolle des Rucksacks habe es sich um eine Durchsuchung gehandelt, die von § 4 Abs. 2 HmbPolDVG nicht gedeckt sei. Die Vorschrift erlaube nur die Inaugenscheinnahme mitgeführter Sachen. Die Auswahl der Klägerin zu einer Kontrollmaßnahme sei zudem ermessensfehlerhaft gewesen, denn der Auswahl habe ein unzulässiges, weil ungeeignetes Unterscheidungskriterium („linkes Spektrum“) zugrunde gelegen.

Hinweis für Nicht-HHler:
In HH gibt es aus traditionellen Gründen ein zweigeteiltes Polizeirecht. In den meisten B-Ländern finden sich die ähnlichen/entsprechenden Ermächtigungen zu Kontrollen im jeweiligen Polizeigesetz.

Die Feststellung könnte natürlich für Hamburger in Sachen verdachtsunabhängige Kontrollen in der "Waffenverbotszone" besonders interessant sein, aber auch hinsichtlich anderer Kontrollen bei Messerträgern aufgrund ähnlicher Rechtsgrundlagen.
 
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