Jein, die beiden Paras darf man gem. §42a im öffentlichen Raum führen, soweit man dafür ein berechtigtes Interesse hat, z.B. dann, wenn das Führen zu einem allgemein anerkannten Zweck erfolgt.
Beim Yojibo könnte(!) es sich allerdings um eine Hieb/Stichwaffe qua Zweckbestimmung handeln. Da könnte(!) es so gesehen werden, daß das berechtigte Interesse zum Führen einer Waffe bestehen muß.