Der Betroffene war aus rechtlichen Gründen freizusprechen, weil das inkriminierte Messer kein Einhandmesser im Sinne des § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG ist.
Nach § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG sind Einhandmesser „Messer mit einhändig feststellbarer Klinge“.
Zwar kann das hier inkriminierte Messer mittels des Pins des Arretierungsrings mit nur einer Hand festgestellt werden. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber Einhandmesser als bei gewaltbereiten
Jugendlichen beliebtes Surrogat für das bereits verbotene Butterflymesser aus dem öffentlichen Raum verbannen wollte (BTDrs. 16/8224, S. 17),
ist der Wortlaut der Legaldefinition des Einhandmessers im Sinne des § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG jedoch dahin einschränkend auszulegen, dass nicht nur die Arretierung selbst, sondern die gesamte Bedienung des Messers und damit auch das Ausklappen der Klinge mit nur einer Hand möglich sein muss (vgl. Gade, Waffengesetz, 2. Aufl. 2018, § 42a Rn. 12, 15; Erbs/Kohlhaas/Pauckstadt-Maihold/Dr. Lutz, 232. EL August 2020, WaffG § 53 Steindorf/Gerlemann, 10. Aufl. 2015, WaffG § 42a Rn. 2).
Dabei kommt es allein darauf an, ob das Messer für das einhändige Ausklappen, z.B. mittels Daumenloch, Flipper oder Daumenpin an der Klinge (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Einhandmesser), konstruiert ist. Es genügt indes nicht, dass es nur mit individueller Geschicklichkeit auch ohne Zuhilfenahme der zweiten Hand geöffnet werden kann (vgl. Gade a.a.O., Rn. 12). So liegt der Fall aber hier.
Auf eine Konstruktion des inkriminierten Messers für eine zweihändige Bedienung deutet bereits der Nagelhau hin. Über ein Daumenloch, Flipper oder Daumenpin an der Klinge verfügt es nicht. Eine kontrollierte Bewegung der Klinge mit den Fingerspitzen der das Messer haltenden Hand ist zwar möglich, erfordert aber eine unnatürliche, verkrampfte Haltung dieser.
Soweit es sich mit einer Schleuderbewegung öffnen lässt, ist zu bemerken, dass die Klinge mangels eines selbstgreifenden Feststellmechanismus dabei aber wieder etwas zurückschwingt, so dass der Arretierungsring nicht gedreht werden kann. Unter diesen Umständen kann es dahinstehen, ob auch das Ausklappen des Messers mit einer Schleuderbewegung bereits ausreicht, um es als Einhandmesser einstufen zu können (so Gade, Waffengesetz, 2. Aufl. 2018, § 42a Rn. 12 mit Verweis auf den Feststellungsbescheid des BKA vom 18.03.2013 – SO11-5164.01-Z-269 – zum „Pohl Force Foxtrott Two Outdoor“,
https://www.bka.de/DE/UnsereAufgabe...ststellungsbescheide/Messer/messer_node.html; a.A. Steindorf/Gerlemann, 10. Aufl. 2015, WaffG § 42a Rn. 2)