Hab n paar Fragen [zum neuen Waffengesetz]

Jubei

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Hab n paar Fragen

Hi, ich habe ein paar Fragen bezüglich dem (neuen) Waffengesetzt die ich mir durch Lesen verschiedener Beiträge nicht konkret beantworten konnte. (Tut mir leid, die Fragen wurden bestimmt schon oft gestellt oder sind leicht zu beantworten, aber ich hab leider nichts dazu gefunden)

Also, ich wollte wissen wie es rechtlich aussieht, darf ich theoretisch 1. mit einem Neck Knive, 2. mit nem riesen Fahrtenmesser (Rambo-Style), 3. mit nem zweiseitig geschliffenen Dolch (zb Fairbain Sykes), 4. n Wurfmesser (zb Cold Steel TFT)oder 5. n riesen Klappmesser mit mir rumschleppen? (nich das ich das wollte, interessiert mich nur, speziell bei den feststehenden Messern) gibts da wie bei Springmessern ne maximal zulässige Klingengröße? Wenn ja, wieviel beträgt die in den einzelnen Fällen?

naja, ich hoffe meine Fragen sind nicht all zu dämlich, danke schon mal im Vorraus für eure Antworten...

Mfg

[Andreas: Betreff erweitert]
 
jupp du darfst die 2t sthl mit dir rumschleppen bis du nen bandscheibenvorfall hast :)
allerdings musst du darauf achten, dass du keine dolche bzw messer mit angeschliffenem rücken dabei hast, wenn du auf volksfeste, konzerte und co gehst...

cu
benedict

p.s.: du hast den anderthalbhänder vergessen :D
 
Hi Jubei,

Die Fragen sind auf keinen Fall dämlich. Da gibt es im Waffengesetz jede Menge Stellen, die zu deinen Fragen Auskunft geben können (bis auf die Klingenlänge bei Springmessern, da gibt es so einen Zusatz, der nicht immer auftaucht - von wegen "nicht länger als 8,5 cm" und so...)

Raimund Lhotak hat im Bereich Datenbank / Gesetze und Bestimmungen auch das Deutsche Waffengesetz eingebracht. Interessante Stellen sind ab § 37 zu finden (Verbotene Gegenstände, Volksfeste usw.)

Viel Spass beim Stöbern.

Gruss
Andreas
 
Danke für die Antworten, das Waffengesetz hatte ich mir sogar auch schon vorher angeschaut, aber nur weil ich da kein Verbot der speziellen Messer gefunden habe hat das für mich nicht bedeutet das sie erlaubt sind...

Das deutsche Waffengesetz ist ja noch absurder als ich gedacht hab, man kann also so wie man lustig ist bis an die Zähne mit beliebig großen, beliebig gestalteten festsehenden Messern und Klappmessern durch die Gegend stapfen wobei man für Butterfly-, Spring- und Fallmesser (die ja in der Regel recht kümmerlich bemessen und auch nicht besonders stabil sind)einen Arsch voll Ärger bekommt!?...
 
Jaaa, mit der Meinung rennst Du hier wohl ohnehin offene Türen ein.

Unsere vielgeliebten und in ihrer Weisheit unübertroffenen Volksvertreter :anbet: :hintern: gehen eben bei bestimmten Messertypen von einer direkten Drohwirkung und Gefährdung der Öffentlichkeit aus und übersehen dabei, dass in der Hand eines rücksichtslosen Menschen selbst ein Kugelschreiber zu einer gefährlichen Stichwaffe werden kann.

Meine Devise beim Tragen von Messern ist: es ist nicht nötig es zu verstecken aber auch niemals damit irgendwelche Scherzdrohungen in der Öffentlichkeit vollführen. Mein Messer ist ein Werkzeug, keine Waffe. Damit kommt man wohl in den Augen der meisten Ordnungshütern :anbet: durch.

Gruss
Andreas
 
tjoa...
Von wegen Werkzeug ist bei nem Dolch allerdings nicht viel zu sehen, dürfen die "Ordnungshüter" so ein Ding wie zb das Fairbain Sykes dann konfiszieren wenn man nicht so ne "Ausrede" bzw nen Grund wie mit Werkzeug hat?

Apropos Personenkontrolle hab ich auch noch mal ne Frage, ich hab mal gehört, dass die Polizei einen theoretisch gar nicht durchsuchen dürfte, ausser es würde dringender Verdacht auf irgendeine Straftat bestehen. War das nur ein Gerücht oder is da was dran, ich persönlich hab nämlich keine Lust ein paar mal im Jahr einer Drogenkontrolle unterzogen zu werden oder ähnliches wenn es sich irgendwie umgehen lässt...

(nicht dass ihr mich jetzt für eine zwielichtige Type handelt, aber nacht um halb 3 ist der Heidelberger Polizei scheinbar jeder etwas besser gelaunte Mensch suspekt)

Mfg
 
Also, mit den Butterfly-Messern ist das dann so ->
VERBOTEN.
Mit den Springmessern( die aus der Seite herrauskommen ) und max. eine Klingenlänge von 8 oder 8,5:confused: cm haben sind ERLAUBT.
Springmesser die aus dem Griff nach vorne rauskommen sind VERBOTEN.
Fallmesser bleiben, wenn unter 8,5 cm Klinge und OHNE Feder ERLAUBT.
Ach ja Messer mit Dolchklinge und über 8,5 cm sind zum Tragen in der Stadt nicht ERLAUBT.
Also immer schön VORSICHT :irre: :irre: :steirer:
Das mit dem neuen ( alten ) Waffengesetz wird eh erst 01.2003 richtige Formen annehmen, und ich hoffe § 37 KWKG fällt dann:lach2:

Gruß

S.
 
Alsooo, soweit ich weiss ist das Mitführen eines zweischneidigen Dolches nicht verboten, solange der Besitzer volljährig ist. Da wäre eine Konfiszierung unrechtmäßig, wenn von dir nicht gerade eine Bedrohung oder Gefährdung für dich selbst oder andere ausgeht (kurz gesagt, wenn Du z.B. stinkbesoffen bist).

Was allerdings die Leibesvisitation betrifft, weiss ich nicht so recht. Da reicht doch schon bei einer PK eine angedeutete Abwehrbewegung als Widerstand und schon liegt die betreffende Person auf dem Boden und wird durchsucht (habe ich selbst gesehen!).

Polizisten haben keinen Freibrief für Wilkür-Maßnahmen, aber ich weiss (aus meiner Zeit bei einem Feldjäger-Btl.) dass Widerstand nicht lohnt. Man kann immer noch hinterher eine Beschwerde einreichen.

@ Spooky: Wo steht denn dass mit den 8,5 cm Dolchklinge in der Stadt?

Gruss
Andreas
 
Ab 8,5 cm meine ich.
z.b Gerber Mark 2 etc.
In FFM auf der Zeil werden sie eingezogen!

Gruß

S.
 
Das wird jetzt vielleicht ein wenig OT?

Mit welcher Begründung werden sie eingezogen. Fuchteln die Leute damit auf offener Strasse rum? Ich habe von solchen Massnahmen noch nichts mitbekommen.

Gruss
Andreas
 
Also hier geht es ja ganz schön durcheinander.

Erstens verdachtsunabhängige, nicht angeordnete Kontrollen sind (meines Wissens nach) nur in Grenzbezirken und auf Transitstrecken (Bahnhöfe, Autobahnen, Flughäfen) legal. Verdacht ist stark relativ!

Zweitens bald sind alle Butterflys, alle Fallmesser, alle Springmesser deren Klinge nicht seitlich öffnet, zahlreiche Springmesser deren Klinge seitlich öffnet (die genaue Definition wurde hier schon zig Male Diskutiert) und alle Faustmesser verbotene Waffen und dürfen nur von Inhabern einer (BKA) Sondergenehmigung besessen werden. (Für Faustmesser gibt es eine Ausnahmeregelung für Jagdscheininhaber und Arbeiter in der Pelz- und Lederbranche).

Drittens sind gefährliche Gegenstände im Versammlungsrecht (also bei Demonstrationen) verboten. Gefährlicher Gegenstand ist wieder stark relativ und kann das eine mal einen Stift einschließen und das andere mal ein kleines Taschenmesser nicht.

Viertens werden manche Messer als Hieb- und Stichwaffen angesehen und fallen damit überhaupt erst unter das Waffenrecht. Dazu gehören alle verbotenen Waffen, (bald) alle Springmesser, Bajonette, Degen, Dolche, Schwerter und auch manch anderes Messer welches typische Waffeneigenschaften besitzt. Diese Waffen dürfen nicht auf öffentlichen Veranstaltungen wie Volksfeste, Konzerte, etc. geführt werden, der Besitzer muß volljährig sein und sie müssen (bald) gegen Abhanden kommen gesichert aufbewahrt werden.

Fünftens gibt es nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Amnestie (4 Monate, glaube ich) wärend der man illegale Waffen straffrei abgeben, an einen Berechtigten veräußern oder von ihrem Verbotsmerkmal befreien kann.

Sechstens begeht man mit irgendeinem Gegenstand eine Straftat wird dieser Gegenstand konfisziert, egal ob das ein Dolch oder ein PC ist.

Soviel zu dieser hoffentlich verständlichen und dadurch juristisch nicht wasserdichten Abhandlung aus meiner laienhaften Sicht.

Wobei wir auch noch zu siebtens kommen: Wer es genau wissen will studiere Jura, lese das Gesetz mitsamt Begründung, alle Kommentare dazu und diskutiere die Thematik im Kollegenkreis. Alle Ergebnise auf dem Pfad der Wahrheitsfindung sind anschließend in verschiedenen Instanzen unserer Rechtswesens zu verifizieren.:irre:
 
Danke, ich hab also die Gesetzestezte doch richtig interpretiert, ich muss mir also um meine "besten Stücke" keine Sorgen machen wenn ich sie vielleicht mal mit mir rumtrage.

Mfg
 
Laut telefonischer Auskunft des Bundesinnenministeriums sollte das neue Gesetz im September 2002 veröffentlicht werden und sechs Monate danach in Kraft treten. Wann wird es denn nun veröffentlicht ?
 
§ 9

9.1. Sofort nach Veröffentlichung des neuen Waffengesetzes in Bundesgesetzblatt tritt das Verbot der
"Pumpgun" in Kraft. Dieses Verbot bezieht sich aber nicht auf alle Vorderschaftrepetierwaffen,
sondern nur auf Vorderschaftrepetierflinten mit Pistolengriff, aber ohne Anschlagschaft (Hinterschaft).

9.2. Präzisionsschleudern, Wurfsterne und Butterfly-Messer sind verboten mit Inkrafttreten des
Gesetzes, sechs Monate nach seiner Veröffentlichung.

9.3. Faustmesser dürfen von Inhabern einer jagdrechtlichen Erlaubnis oder den Angehörigen der
leder- und pelzverarbeitenden Industrie zur Ausübung ihrer Tätigkeit erworben und benutzt werden,
ansonsten sind sie verboten.

9.4. Spring- und Fallmesser sind verboten. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die
Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt (nicht nach vorne) und der aus dem Griff herausragende
Teil der Klinge:

- höchstens 8,5 cm lang ist und
- in der Mitte mindestens eine Breite von 20 % der Länge aufweist und
- nicht zweiseitig geschliffen ist und
- einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt

9.5. Wer Waffen besitzt, die bislang nicht einem Verbot des § 37 WaffG unterlagen, jetzt aber
verboten werden, hat diese bis vier Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes unbrauchbar zu machen,
einem Berechtigten zu überlassen oder einen Ausnahmeantrag zu stellen.

Soweit die Aufzählung der wesentlichen Regelungen. Bei Unklarheiten oder Fragen rufen Sie uns an.


Forum Waffenrecht, den 03. Juli 2002
Joachim Streitberger


Gruß

S.
 
Faustmesser

Hi,
leider habe ich nicht ganz den Überblick:confused:
Darf ich denn nun z.B. mein Fällkniven A1 mit mir rumtragen oder nicht? Wie sieht es mit meinem Orca aus (hatja eine Rückenschneide)?
Was fällt unter den Begriff Faustmesser?
Danke für die Erläuterung.
Gruss,
Tinolito
 
Hi Tinolito:
Du darfst dein Orca und dein Fällkniven mitnehmen!
Ausser auf Demonstrationen. Bei Veranstalltungen(Kirmes, Konzert, Volksfest etc.) solltest du es besser zuhause lassen, da es als Waffe ausgelegt werden KÖNNTE.
Davon unberührt sind natürlich Hausrechte von Disco`s usw..
Die können dich natürlich rausschmeissen, wenn denen dein Messer nicht passt.

Ich bin kein Anwalt! Ist alles nur "Halbwissen"! Aber nach meiner ehrlichen Überzeugung!
Ich machs jedenfalls so!

Zorro
 
durchgehender Rücken beim Springmesser

wie würde es denn z.Bsp. beim MT Vector Automatik aussehen ?
Da hat der Rücken doch diesen Absatz. Müsste dann ja eigentlich verboten sein.
Worin liegt denn bei dem "durchgehenden Rücken" überhaupt die Begründung ?
 
Ich tippe mal das sich gegen das Anbringen von Sägezähnen und ähnlichem bezieht. (Warnung ist nur eine Vermutung meinerseits.)
Gruß
El
 
Schau mal hier da sollte es wohl weniger um Sägezähne gehen aber die grobe Richtung ist nicht schlecht
 
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