Folgen unklarer Formulierungen im Entwurf?

Erka

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Aktuell werden in unzähligen posts Fragen dazu gestellt, wie denn nun genau die Regelungen zu interpretieren seien. Z.B. zuletzt wieder hier
(ich fand die Frage ungeschickt, und wollte User Madouc auf die Gefahr aufmerksam machen und ihn bitten, den Beitrag zu ändern -> die angebebene mail-Adresse funktioniert aber nicht)
Es wurde immer wieder gebeten, keine Details zu diskutieren, bevor das Gesetz nicht verabschiedet ist, damit wir hier nicht auf etwaige Unklarheiten aufmerksam machen.

Ich frage mich allerdings was besser ist bzw. was passieren könnte. Beispiel die Formulierung "Messer mit einhändig festellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge von über 12cm". Es könnte einem bei dieser Formulierung doch kein Richter einen Strick daraus drehen, dass man dies als "Einhandmesser > 12 cm oder Fixed > 12 cm" interpretiert, oder?
(Ich gehe mal davon aus, das wir dies HIER im geschlossenen Bereich diskutieren können)
a) Der Gesetzestext wird vor Inkrafttreten noch klarstellend korrigiert.
b) Der Entwurf wird unverändert verabschiedet, und es gibt Fälle, in denen Leute sich erfolgreich auf ihre Interpretation berufen. Kann der Gesetzgeber anderweitig klarstellen, was er gemeint hat, oder geht dies nur über eine erneute Gesetzesänderung? Riskieren wir dann, dass gleich noch weitere Verschärfungen wieder auf der Tagesordnung stehen?
Was meint ihr, was ist "besser" für uns?

Grüße Rainer
 
Meiner Meinung ist die Formulierung mit Länge etc. recht eindeutig, bzw. lässt kaum Spielraum für Interpretationen ("Strickdrehen"). Man sollte da erst die finale Version abwarten.

Problematischer finde ich die Formulierung mit dem "allgemein anerkannten Zweck". Wenn Jugendliche nun Messer dabei haben, ist es ihnen ja nicht von Vornherein verboten, diese bei sich zu tragen. Auch sie dürfen sich auf die "legal reasons" berufen. Sie nehmen Samstag Abend also eine Tüte Brötchen mit...

Diese Gründe sind derart schwammig formuliert, dass sie für "Opfer" des Gesetzes (egal ob berechtig oder unberechtigt) leicht angreifbar sind und ausgenutzt werden können. Im Grunde müsste die Polizei in unklaren Fällen doch nachweisen, dass keine legalen Gründe bestanden, als sie die Waffe beschlagnahmten. Ansonsten kann man ja dagegen Widerspruch einlegen, Klage einreichen, etc. Das schreit nach Nachbesserung!

Natürlich müsste man auch da die finale Version abwarten, für mich ist dieser Abschnitt in der jetzigen Formulierung für die Praxis eher untauglich.

Um deine Frage zu beantworten Rainer, ich denke das der von Dir unter b) geschilderte Fall eintreten wird. Konsequenzen? Mag ich nicht dran denken :teuflisch:teuflisch

Gruß
Carsten
 
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