42a und Messermodifikationen

Nur mal interessehalber: Muss es bei den Tascherln ein (Vorhänge-)Schloss sein oder reicht stattdessen z.B. auch ein Sicherungssplint der den Reissverschluss sperrt? Damit wäre doch der direkte Zugriff ebenfalls nicht möglich, mein ich so als Außenstehender ...

... das mit der "verschlossenen Tasche" wurde hier und anderswo meistens abgeleitet vom Waffengesetz und dem darin beschriebenen Transport von Schusswaffen. Wie genau "verschlossen" interpretiert wird bleibt dann wohl Ansichtssache vom Richter...

Das Internet spuckt dazu u.A. das hier aus 2011 aus:

Quelle: MüKo-StGB/Schmitz, 2. Auflage München 2011, § 243 StGB, Rn 32.

Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine andere technische Schließvorrichtung oder in sonstiger Weise (z.B. durch Zukleben, Verschnüren, Zunageln) gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.


Was sind das für Etuis und wie werden diese verschlossen?

Neben dem bereits gezeigten Wanger und dem beschriebenen Böker-Etui mit dem abschließbaren Reißverschluss reichen auch solche minimalistischen Lösungen aus:



Die kleinsten Schlösser, die ich gefunden habe, sind Tagebuchschlösschen, wie auf dem Foto, ansonsten einfach die kleinen Abus 45/15 oder die kleinsten Stabilit kaufen, die sind auch echt klein.
Habe selber die Stabilit mal gekauft, gab es gleichschließend im Doppelpack für 8 Euro.
 
man könnte auch behaupten, daß ein Schäkel in den RVs einen unmittelbaren Zugriff vereitelt, da das Aufschrauben ja doch etwas dauert. ist aber alles spekulativ. Ob die Kriterien für Schusswaffentransport direkt übertragen werden würden, erscheint mir auch nicht zwingend, weil da ja auch der Schutz vor Zugang durch unberechtigte eine Rolle spielt.
 
Back