Verstoß WaffG Bußgeldbescheid 193,-

Solange man unbescholten ist macht das Ganze vielleicht Sinn aber Vorbestrafte haben keine Lobby!

Ich bin nicht vorbestraft und habe auch keine Lobby. Und nu? Üblicherweise ist man - zumindest in D - nicht ohne Grund vorbestraft. Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund, deswegen ist keiner vorbestraft. Und ich traue auch Münchner Richtern zu, das im konkreten Fall zu erkennen.

Viel mehr würde mich interessieren, ob in der Begründung auf die Vorstrafe Bezug genommen wird.

Warum das Messer verniochtet werden soll, versteh ich aber nicht.

Gehört das zur Strafe?
Geldstrafe+Messer weg?

Offensichtlich

Würde es sich um einen verbotenen Gegenstand handeln, wärs ja nachvollziehbar. Aber wegen einer OWi den "Tatgegenstand" vernichten?

Lies im Waffg und OwiG §§22ff.

Pitter
 
@Marung:
EIne Reformatio in Peius also eine "Verböserung" deines Verwaltungsaktes (hier einziehung und OWI) ist grundsätzlich zwar möglich(Strittig), aber nur wenn NEUE FAKTEN dies auch RECHTFERTIGEN. Das ist im Nachhinein so gut wie UNMÖGLICH!!!
(Weil Verfassungsrechtlich AÜßERST BEDENKLICH)
Wenn du uns sonst nix verschwiegen hast ist eine Verböserung also zu fast 100% ausgeschlossen.

Wenn dein Freund Dem Ubahn kontrolleur allerdings schonmal ans Schienbein getreten hat, könnte das beisichführen eines Messers schon schwieriger zu beurteilen sein.
Nehmen wir an er ist auf Bewährung raus, weil das seine erste Körperverletzung war und diese dennoch in eine Vorstrafe gemündet hat.
Dann braucht er schon einen guten Grund warum er zu "Sportzwecken" betrunken ein Springmesser dabei hatte. Eventuell sogar gegen Bewährungsauflagen verstoßen?
Und diesen hätte er den Beamten auch gleich nennen müssen.
Würde dennoch einen Widerspruch wagen und den Grund im Nachhinein nennen. Rechtschutzversichert?EIne Verschlechterung deiner Lage würde ich eigentlich vollkommen ausschließen. Somit hättest nix zu verlieren!
Weil Pitter hat schon recht: Solange jeder brav zahlt, werden wir nie Rechtssicherheit haben!
 
Last edited:
Wenn er das Messer in einem verschlossenen Gürteletui getragen hat, verstößt er doch nicht gegen das Waffengesetz!???
Ich denke ein verschlossenes Behältnis reicht zum Führen aus.
Auf alle Fälle nicht zahlen und Einspruch erheben.

Alex
 
Wenn er das Messer in einem verschlossenen Gürteletui getragen hat, verstößt er doch nicht gegen das Waffengesetz!???
Ich denke ein verschlossenes Behältnis reicht zum Führen aus.
Auf alle Fälle nicht zahlen und Einspruch erheben.

Alex
Es handelt sich um ein Böker Messer Toplock Cocobolo, Klingenlänge 8,5 cm.mit Knopfdruckmechanik und war in einem Futeral am Gürtel.

Ich denke das Etui war maximal geschlossen, nicht verschlossen.
 
@ Benni: Hehe. Wenn das so klar zu differenzieren wäre, wärs schön.
Ich meine, das im WaffG in Zusammenhang mit Schusswaffen das Wort "geschlossen" vorkommt.
Es wäre aber unsinnig, Schusswaffen legal in nur mit einem Reisverschluss geschlossenen Behältnis zu transportieren, wärend böse und menschenfeindliche Einhandmesser nur in einem Etui mit Vorhängeschloss etc. geführt werden könnten.

Meiner Meinung nach ist auch das ein Punkt, der das Gesetz so schwammig macht.
Die "Waffenrechtsexpertin" der SPD betrachtet eine Aktentasche oder einen Rucksack als ausreichend sicheres Transportbehältnis für ein Messer das vom Trageverbot erfasst ist.
Manche Beamte meinen, ein solches Gefäß müsste abgeschlossen sein, und wieder andere haben dazu wieder ne ganz andere Meinung und so weiter ....

Ich meine, das alles, was das Messer nicht sofort zugriffsbereit macht, im Zweifelsfall einem Beamten oder einem Richter plausibler zu machen ist, als das Messer einfach so zu führen.
Ein Etui mit Reisverschluss zum Beispiel macht einen sofortigen Zugriff nicht möglich. Also ist das Messer demzufolge nicht zugriffsbereit geführt.

Das ist aber nur meine persönliche Meinung, und der nächstbeste engstirnige und selbstherrliche Beamte wird das eh anders sehen.;)

@ marung: an der Stelle deines Partners würde ich Widerspruch einlegen. Gegen einen Bußgeldbescheid kann man das tun.
Über die Schiene "Jeder Zweck der nichts mit SV oder Einsatz gegen Menschen zu tun hat ist sozialadäquat!" würd ichs versuchen.

mfg Robert
 
Ich meine, das im WaffG in Zusammenhang mit Schusswaffen das Wort "geschlossen" vorkommt.
Es wäre aber unsinnig, Schusswaffen legal in nur mit einem Reisverschluss geschlossenen Behältnis zu transportieren, wärend böse und menschenfeindliche Einhandmesser nur in einem Etui mit Vorhängeschloss etc. geführt werden könnten.


Verschlossener Transport gilt inzwischen auch für Schusswaffen, und selbst wenn man's nur für Messer eingeführt hätte, hätte es Bestand, Schwachsinn oder nicht.

Von der IMSW Seite:


Zitat:"4.1 Transport in einem verschlossenen Behältnis

Laut Gesetzgeber gilt das Verbot des Führens eines Messers nicht beim Transport in einem „verschlossenen Behältnis“.
Auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums des Innern ist hierzu ergänzend erklärt:

„Wird das Messer in einem verschlossenen Behältnis transportiert, ist dies ebenfalls vom Verbot ausgenommen. Ein lediglich geschlossenes Behältnis genügt dafür aber nicht.“

Was genau unter einem „verschlossenen Behältnis“ zu verstehen ist, wird nicht näher erläutert. Nach gängiger Auffassung besteht der Unterschied zwischen einem verschlossenen und einem geschlossenen Behältnis darin, dass ein verschlossenes Behältnis gegen unbefugtes Öffnen bzw. gegen unbefugten Zugriff gesichert werden kann. Das verschlossene Behältnis muss durch ein Schloss (Zahlenschloss, Vorhängeschloss) absperrbar sein. Besondere Anforderungen an dieses Behältnis bzw. an die Art des Schlosses, wie es sie beispielsweise bei der Aufbewahrung von Waffen gibt, gelten nicht.

Ein geschlossenes Behältnis hingegen ist nicht gegen unbefugten Zugriff gesichert. Es besitzt lediglich eine jederzeit und ohne Hilfsmittel zu öffnende Vorrichtung wie beispielsweise einen Deckel, eine Lasche oder eine Klappe.

Beispiele für verschlossene Behältnisse:

* Aktenkoffer oder Reisekoffer mit Zahlen- oder herkömmlichen Schloss
* Futteral, Tasche oder Rucksack mit Reisverschluss, welcher durch ein Vorhängeschloss gesichert werden kann
* Abschließbares Handschuhfach eines Fahrzeuges

Beispiele für geschlossene Behältnisse:

* Etui mit Druckknopfverschluss
* Tasche mit Klettverschluss
* Jackentasche mit ungesichertem Reisverschluss " Zitat Ende.


@ marung: an der Stelle deines Partners würde ich Widerspruch einlegen. Gegen einen Bußgeldbescheid kann man das tun.
Über die Schiene "Jeder Zweck der nichts mit SV oder Einsatz gegen Menschen zu tun hat ist sozialadäquat!" würd ichs versuchen.

Wie weiter oben schon gesagt und auf der IMSW Seite nachzulesen:

Zitat:"Auch erlaubte Springmesser sind laut Anlage 1 zum WaffG Waffen und unterliegen den entsprechenden Vorschriften."Zitat Ende.

Kein Beamter wird einen Zweck anerkennen der das führen einer Waffe rechtfertigen würde. Wie schon oft angemerkt zählt SV nicht als anerkannter Zweck.

.....und das ist doch die Zweckbestimmung einer Waffe.
 
Aber guck mal, Hocker: wenn zum Beispiel ein Kletterer im Elbsandsteingebirge oder sonstwo wo man halt klettern kann, ein Zweischneidiges Messer mitführt (im Stile des Eickhorn SEK), und bei einer Kontrolle angibt, er habe es dabei um im Notfall Seile stressfrei kappen zu können, müsste das doch eigentlich als Sozialadäquat durchgehen, oder?

Der Beamte der es ihm wegnimmt müsste ein Idiot sein.

Oder wenn ein Wanderer mit einem Böker Speedlock in der Tasche durch eine Stadt oder durch einen Ort wandert. Selbst hier müsste imo jedes Ordnungsamt Sport oder was anderes gelten lassen müssen.
Selbst wenn es eine Waffe wäre. Denn offiziell dient das Gesetz nich dazu, Wanderern oder Bergsteigern oder Rettungssanitätern und co. ihrer Messer zu entledigen, sondern dazu die Kriminalität einzudämmen.
Da kann man nicht unter der Hand die "Entmesserung" der normalen Bevölkerung praktizieren. Wir sind hier nicht in China. Wenn das Gesetz sich nicht gegen Unbescholtene richten soll, dann will ich nicht das an meinen Zwecken oder Begründungen gezweifelt wird, nur weil irgendeinem einfältigen Uniformierten diese halt mal grade nicht passen.
Warum sollte ich mich bevormunden lassen?
Und weshalb sollte ich ein Bußgeld zahlen obwohl ich mich ans Gesetz halte (denn: der annerkannte Zweck ist imo da!).
Sind wir jetzt schon in einem Staat angekommen, in dem Wir beweisen müssen, das wir nicht sozialadäquat gehandelt haben? Oder ist es offiziell nicht so, das eigentlich die Behörden im Streitfall nachweisen müssten das wir nicht sozialadäquat gehandelt haben?
Woher will ein Ordnungsbeamter in solchen Fällen wissen was für mich nötig und sinnvoll ist? Denkt Ihr das die überhaupt drüber nachdenken sollten?

Sorry, aber zum kotzen ist das in dem Land. Vor ein paar Jahren hätte ich jemandem den Vogel gezeigt wenn er mir hätte reklären wollen wie das mal hier laufen wird.

mfg Robert


p.s.: Hocker: das Zeug vom Bayrischen Staatsministerium ist auch nicht rechtsverbindlich. Es ist genauso aufschlussreich wie die Ansicht von Frau Fograscher (oh, wie ich die verachte). Wer sagt mir denn das es nicht irgendjemand anderer komplett anders sieht?
 
Last edited:
@El Guapo:

Sorry, aber wer einem Polizisten ein Eickhorn SEK als Rettungsmesser verkaufen will müsste ein Idiot sein.;)

Bei Ausnahmen vom Führverbot ist der anerkannte Zweck maßgebend.
Wenn ein Messer eine Waffe lt. Waffengesetz ist gibt's kein drumrum reden.
 
Der Ton ist nicht in Ordnung? Ich will jetzt nicht OT diskutieren und Hass schüren. Was ich allerdings die letzten Jahre erlebt habe....wie die sogtenannten Freunde und Helfer unbescholtenen Bürger behandeln. Und wenn man dann was gegen die Leute sagt fallen einem die eigenen Leute noch in den Rücken.....Mords toll. Polizisten .......hauptsache man kann andere Leute tyranisieren....klar sind nicht alle so aber 90% auf jeden Fall...und ich muss noch Steuern zahlen dass so Leute ihren nicht verdienten Lohn bekommen. Ich hab mehrere Nachbarn die meinen weil se bei der Polizei sind hat jeder Angst vor Ihnen und meinen bei jeder Kleinigkeit dir blöd kommen zu müssen, die sind bei mir an der richtigen Adresse. Aber zum Thema zurück: Ich soll Steuern zahlen, jeden Tag arbeiten, meine Rente wird Hartz 4 Niveau sein aber in jedem Winkel meines Lebens werde ich mit Verbotswellen konfrontiert. Das Beste ist die meisten Deutschen bekommen ihren Mund nicht auf und deswegen ändert sich nix. Zum Glück bin ich nicht so. Also ich hoffe du bekommst dein Messer zurück! :) Wenn du die finanziellen Mittel hast würde ich mir einen Anwalt nehmen, nur damit die Punkt Punkt Punkt merken dass sich nicht Jeder alles mit nem Schlucken gefallen lässt. :)

[...] edit: cheez

Trotzdem...solange wir uns gegenseitig zensieren und nicht zusammenhalten braucht mir hier keiner mehr rumzumämmeln ach wie schlimm ja die ganzen Gesetze sind usw. Ach ja eine Frage noch.....haben sie ihn durchsucht oder wie sind sie draufgekommen dass er ein Messer dabei hat.
 
Last edited by a moderator:
Leute, das ist ein Thread hier zu einem konkreten Problem.

OT hat hier nichts zu suchen und wird verwarnt.

Wer labern will, soll bitte den Chat nutzen.

:teuflisch

Keno
 
Hallo Leute,

vielen Dank für die große Resonanz und die vielen Vorschläge!:

Sich politisch zu äußern entfacht halt auch immer Leidenschaft. Und ist auch anregend im im sonst so monotonen Alltag. Merci!;)

Also: Wir werden ("wir", weil ich es schreiben werde, sonst bleibt der gelbe Brief liegen:mad:) Widerspruch einlegen.Yes!!!

Das Ergebnis werde ich Euch berichten.

Und ja, er wurde durchsucht!
Alkohol im öffentlichen Nahverkehr erhitzt ja derzeit auch die Volksseele.Ein Schnarcher der seinen Rausch ausschläft passt da nicht mehr so gut ins Bild.

Aber schön wenn man noch an das Gute im Richter glaubt...

LG
Petra
 
@pitter:
(1) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit dürfen Gegenstände nur eingezogen werden, soweit das Gesetz es ausdrücklich zulässt.

(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehören oder zustehen oder
2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, dass sie der Begehung von Handlungen dienen werden, die mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind.
Das? Werden Die Messer dann wegen Widerholungsgefahr vernichtet?:confused:

Kilian
 
Um nochmal auf verschlossen oder geschlossen zurückzukommen, was in diesem Fall wichtig ist.
Ich habe irgendwo gelesen, daß ein geschlossenens Etui völlig ausreichend ist, sprich das gute alte Gürteletui mit Druckknopf.
Ich muß da mal suchen.

Irgendwie müßte man doch dieses blöde Gesetz kippen können!!! Geschieht doch auch zur Zeit mit dem "wohlüberlegten":rolleyes: Nichtraucherschutzgesetz!

Alex
 
@pitter:

Das? Werden Die Messer dann wegen Widerholungsgefahr vernichtet?:confused:

Kilian

Bei einer OWi kann der Tatgegenstand eingezogen werden, und bei einer
Straftat muss er eingezogen werden. In dem Moment
geht das Eigentum an der Sache auf den Staat über und dies bleibt
auch so.
Im vorliegenden Fall wurde IMO die Einziehung durchgesetzt, da das
Messer nach Auffassung der Behörde vorsätzlich mitsich geführt wurde...:argw:
 
Um nochmal auf verschlossen oder geschlossen zurückzukommen, was in diesem Fall wichtig ist.
Ich habe irgendwo gelesen, daß ein geschlossenens Etui völlig ausreichend ist, sprich das gute alte Gürteletui mit Druckknopf.
Ich muß da mal suchen.

Alex

In einem geschlossenem Behältnis am Gürtel reicht nicht aus, weil es
dann ohne weiteres griffbereit ist...
 
Bei einer OWi kann der Tatgegenstand eingezogen werden, und bei einer
Straftat muss er eingezogen werden. In dem Moment
geht das Eigentum an der Sache auf den Staat über und dies bleibt
auch so.
Nur damit ich das richtig verstehe: Das gilt immer? Wenn man also mit dem Auto durch die Fußgängerzone führe, dürfte der Staat mein Auto einziehen?:eek:

Kilian
 
[...]Im vorliegenden Fall wurde IMO die Einziehung durchgesetzt, da das
Messer nach Auffassung der Behörde vorsätzlich mitsich geführt wurde...:argw:

Gnihihihi - ich führe meine Messer in den allermeisten Fällen "vorsätzlich". Ab und zu kommt es natürlich vor, dass ich mal eines irgendwo vergessen habe (zB in der Jackentasche, Rucksack...) und es dann "versehentlich" führe :D

Gruss, Keno
 
Nein, nicht jede beliebige OWi kann zur Einziehung führen. Eine Einziehung setzt voraus, dass dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist; hier § 54 WaffG.
Näheres findest du im OWiG.

Grüße
Rainer
 
Nur damit ich das richtig verstehe: Das gilt immer? Wenn man also mit dem Auto durch die Fußgängerzone führe, dürfte der Staat mein Auto einziehen?:eek:
Kilian


Wohl eher wenn Du damit in nen Schmuckladen einbrichst....

Wenn ich aus Versehen ein Messer führe, schützt dann Unwissenheit vor Strafe?:D

Pit
 
Nein, nicht jede beliebige OWi kann zur Einziehung führen. Eine Einziehung setzt voraus, dass dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist; hier § 54 WaffG.
Näheres findest du im OWiG.

Grüße
Rainer

Ganz genau. Aber man kann sagen, dass fast alle OWi's die ein Tatmittel
zur Begehung benötigen auch die Einziehung im eigenen Ermessen zulassen...:argw:
 
Back