Hi!
Ich hatte bereits an anderer Stelle Herrn Fronteddu mein Erlebnis geschildert, aber die Story klingt für mich dermaßen hanebüchen, daß ich sie hier einfach mal zur öffentlichen Diskussion stellen möchte.
Ich hatte eigentlich geplant, mir zu Weihnachten das Cold Steel Rajah II als großes Klappmesser für den Rucksack zu gönnen. Da das Waffengesetz Klappmesser ohne Einhandöffnung auch dann nicht explizit behandelt, wenn sie eine Klingenlänge von über 12 cm aufweisen, war meine Überlegung, den Klingenheber des Rajah II abzumontieren. Thema erledigt! Beidhändig zu öffnendes Klappmesser (zumindest in der Theorie), noch nicht einmal zugriffsbereit getragen - also kein generelles Führungsverbot. Weit gefehlt ...
Trotz Bejahung des Händlers, das Abmontieren des Klingenhebers würde genügen, um das Führungsverbot für das Rajah II aufzuheben, kam mir die Idee, beim örtlichen Polizeirevier für definitive Rechtssicherheit zu sorgen. Von einem gar nicht mal so jungen und unerfahren wirkenden Polizeibeamten bekam ich sinngemäß folgende Auskunft:
'Zweihändig zu öffnende Klappmesser sind im Prinzip vom Führungsverbot nicht betroffen, weil der Gesetzgeber diesen Messertyp vom Waffengesetz ausnimmt. Die Klingenlänge spielt hierbei keine Rolle.'
Mein bestätigendes Lächeln blieb mir allerdings im Hals stecken, als der Beamte fortfuhr (erneut sinngemäß):
'Dennoch unterliegt ein solches Messer dem Führungsverbot, wenn es einen Feststellmechanismus aufweist. Das ausgeklappte Messer wird dann rechtlich als feststehendes Messer bewertet, womit die Regelung der Klingenlänge für feststehende Messer zur Anwendung kommt.'
Heißt im Klartext: In den Augen dieses Polizisten verwandelt sich ein Klappmesser mit Feststellmechanismus in geöffnetem Zustand wie durch Zauberhand juristisch betrachtet in ein feststehendes Messer!
Anders ausgedrückt: ein Opinel Slim-Line 15 würde demnach unter das Führungsverbot fallen...
Tja, und nu? Meine Überlegung war, das Mitführen des Rajah II rechtlich 'bombensicher' zu machen, indem ich den Klingenheber abmontiere und das Rajah II in einen Rucksack packe und da ein Rucksackschloss befestige. Aber eventuell sollte ich den Rucksack noch in einen verschlossenen Tresor packen und diesen stattdessen auf dem Rücken spazierentragen ... was meint Ihr?
Gruß
Nevergrey
Ich hatte bereits an anderer Stelle Herrn Fronteddu mein Erlebnis geschildert, aber die Story klingt für mich dermaßen hanebüchen, daß ich sie hier einfach mal zur öffentlichen Diskussion stellen möchte.
Ich hatte eigentlich geplant, mir zu Weihnachten das Cold Steel Rajah II als großes Klappmesser für den Rucksack zu gönnen. Da das Waffengesetz Klappmesser ohne Einhandöffnung auch dann nicht explizit behandelt, wenn sie eine Klingenlänge von über 12 cm aufweisen, war meine Überlegung, den Klingenheber des Rajah II abzumontieren. Thema erledigt! Beidhändig zu öffnendes Klappmesser (zumindest in der Theorie), noch nicht einmal zugriffsbereit getragen - also kein generelles Führungsverbot. Weit gefehlt ...
Trotz Bejahung des Händlers, das Abmontieren des Klingenhebers würde genügen, um das Führungsverbot für das Rajah II aufzuheben, kam mir die Idee, beim örtlichen Polizeirevier für definitive Rechtssicherheit zu sorgen. Von einem gar nicht mal so jungen und unerfahren wirkenden Polizeibeamten bekam ich sinngemäß folgende Auskunft:
'Zweihändig zu öffnende Klappmesser sind im Prinzip vom Führungsverbot nicht betroffen, weil der Gesetzgeber diesen Messertyp vom Waffengesetz ausnimmt. Die Klingenlänge spielt hierbei keine Rolle.'
Mein bestätigendes Lächeln blieb mir allerdings im Hals stecken, als der Beamte fortfuhr (erneut sinngemäß):
'Dennoch unterliegt ein solches Messer dem Führungsverbot, wenn es einen Feststellmechanismus aufweist. Das ausgeklappte Messer wird dann rechtlich als feststehendes Messer bewertet, womit die Regelung der Klingenlänge für feststehende Messer zur Anwendung kommt.'
Heißt im Klartext: In den Augen dieses Polizisten verwandelt sich ein Klappmesser mit Feststellmechanismus in geöffnetem Zustand wie durch Zauberhand juristisch betrachtet in ein feststehendes Messer!
Anders ausgedrückt: ein Opinel Slim-Line 15 würde demnach unter das Führungsverbot fallen...
Tja, und nu? Meine Überlegung war, das Mitführen des Rajah II rechtlich 'bombensicher' zu machen, indem ich den Klingenheber abmontiere und das Rajah II in einen Rucksack packe und da ein Rucksackschloss befestige. Aber eventuell sollte ich den Rucksack noch in einen verschlossenen Tresor packen und diesen stattdessen auf dem Rücken spazierentragen ... was meint Ihr?
Gruß
Nevergrey