Machete- Gesetzliche Bestimmungen

indeed

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Hallo,

auch wenn eine Machete aufgrund der Zweckbestimmung keine Hieb- oder Stoßwaffe ist, ist sie dann trotzdem ein Messer mit einer Klingenlänge von über 12cm und darf deswegen nicht geführt werden?

Danke, indeed
 
Klares ja.
Ob ein Richter nun eine Machtete nicht als Messer sieht, kann man natürlich nur erraten, aber mMn ist es eine, bzw fällt unter 42a.
 
auch wenn eine Machete aufgrund der Zweckbestimmung keine Hieb- oder Stoßwaffe ist, ist sie dann trotzdem ein Messer mit einer Klingenlänge von über 12cm und darf deswegen nicht geführt werden?

Eine Machete ist eine Machete, und kein Messer.
Eine Sense ist eine Sense, und kein Messer.
Und meine kleine Stichsäge ist eine Stichsäge, und kein Messer mit Wellenschliff.

Das das WaffG von Messern oder Schwertern redet, aber nicht allgemein von Gegenständen, die irgendwo eine Schneide haben, wüsste ich nicht, wie man eine Machete unter das WaffG subsumieren könnte.

Das kann eine Ordnungsbehörde genauso sehen, oder auch anders. Nur kann man schlecht über die Gedanken eines Beamten im Ordnungsamt diskutieren.

Und natürlich kann die Polizei Dir eine Machete wegnehmen, wenn Du mit dem Dings am Gürtel beim Aldi einkaufst. Dazu brauchts allerdings kein Waffengesetz.


Pitter
 
Und natürlich kann die Polizei Dir eine Machete wegnehmen, wenn Du mit dem Dings am Gürtel beim Aldi einkaufst. Dazu brauchts allerdings kein Waffengesetz.
Das kann sie erst mal, ja. Aber ob das dann auch rechtskonform ist und einer richterlichen Überprüfung standhält ist eine andere Frage. Die Polizei braucht zum Eingreifen immer eine Gefahr im juristischen Sinne, z.B. einen Gesetzesverstoß. Alles was aber nicht verboten ist, das ist erlaubt.

Die Frage, ob eine Machete wenn sie keine Waffe ist, ein Messer sein kann, geht in eine ähnliche Richtung wie die bzgl. des Schaukampfschwerts in meinem gerade geschlossenen Thread. Mir ist dazu leider nichts bekannt.

Auch Äxte haben Klingen und gelten wohl nicht als Messer aber die Machete ist echt ein Grenzfall.
 
... aber die Machete ist echt ein Grenzfall.

Nein, ist sie nicht.

Leute, hört doch mal bitte mit Eurer Wortklauberei auf. Im juristischen Sinne ist eine Machete ein (Hau-)Messer, genauso wie ein Katzbalger oder ein Rapier ein Schwert. Ein Gesetz kann nun mal nicht alle möglichen Varianten aufzählen, die es im Bereich Messer / Schwerter etc. gibt. Das ist hier ebensowenig möglich wie in anderen Bereichen. Wenn hier also im WaffG als Oberbegriff "Messer" genannt ist, dann bezieht sich das ebenso auch auf alle vergleichbaren Gegenstände. Und aus demselben Grund spielt es auch keine Rolle, wie scharf oder spitz dieser Gegenstand im Einzelfall ist.

Gruß,
Cicero
 
Eine Machete ist eine Machete, und kein Messer.
Eine Sense ist eine Sense, und kein Messer.
...
Pitter

Wohl kaum. Eine Sense ist eine Sense und kein Messer, eine Pflugschar eine Pflugschar ... Das ist nachvollziehbar. Aber eine Machete ...

Der Deutsch Begriff für eine Machete ist Buschmesser und das wird als Haumesser benutzt. Für mich fällt das klar unter das §42 - mit allen Konsequenzen.

Gruß,
Herbert
 
Nicht jeder Gegenstand mit Klinge ist ein Messer. Aber was genau macht ein Messer in Abgrenzung zu sonstigen Werkzeugen aus? Kann dies allein die umgangssprachliche Bezeichnung als Messer sein (siehe Beispiel von Cicero: Machete -> Haumesser)? Ich finde das etwas unbefriedigend.

Warum sollen etwa Macheten und Hippen Messer sein, Sense, Sichel oder Axt aber nicht? Alle haben einen Griff und eine Klinge. Alle sind dazu bestimmt, pflanzliches Material zu zerkleinern. Worin liegt nun der entscheidende Unterschied?
 
... Warum sollen etwa Macheten und Hippen Messer sein, Sense, Sichel oder Axt aber nicht? ...

Es geht hier um die Einstufung einer Machete.

Ob Sensen, Sicheln, Äxte oder Hippen pflanzliches Material zerkleinern
hat mit der Kernfrage wenig zu tun, ebenso wenig ob ich mit einem
Schwert Kohlköpfe spalte. ;-)

Gruß,
Haebbie
 
Es gibt linguistische Untersuchungen, wo Leuten Bilder gezeigt werden, auf denen man Gefäße sieht, die verschiedene Proportionen besitzen, was das Verhältnis zwischen Weite der Öffnung und der Höhe betrifft. Aus diesen kann man dann ein Kontinuum erstellen, aus dem ersichtlich ist, bei welchen Proportionen für wieviel % der Befragten eine Vase aufhört und eine Schale anfängt.

Die gleiche Probe könnte man auch hier machen. Was ist noch ein langes Messer und was schon eine kurze Machete? Kann man nicht genau sagen? Richtig.

Die kleinste Axt würde nicht für ein Messer gehalten werden, genausowenig wie eine Sense. Ein etwas graues Feld würde ich bei Hippen/Hackebeilen sehen, aber es ging ja um Macheten.

So gerne ich Pitters Argumentation nachvollziehen wollte, es fällt mir dennoch schwer. Ich bin auch der festen Überzeugung, dass ein Gericht diesem Wunschdenken keine Rechnung tragen und Macheten unter das Trageverbot für Messer >12cm Klingenlänge einordnen würde.


Ookami
 
So gerne ich Pitters Argumentation nachvollziehen wollte, es fällt mir dennoch schwer. Ich bin auch der festen Überzeugung, dass ein Gericht diesem Wunschdenken keine Rechnung tragen und Macheten unter das Trageverbot für Messer >12cm Klingenlänge einordnen würde.

Da gehts Dir wie mir, Geschwätz von gestern, ab heute behaupte ich das Gegenteil :rolleyes:
Ich konnte natürlich nur im Web "recherchieren", aber alles, was ich zu dem Thema an juristischen Informationen gefunden habe, geht in die Richtung:

Keine Waffe da Werkzeug
Messer mit Klingenlänge über 12cm -> Führbervot

Beispiel: http://www.it-recht-kanzlei.de/machete-waffe.html

Da zwar die "Waffeneigenschaft" diskutiert wird, aber die "Messereigenschaft" nicht mal ansatzweise in Frage gestellt wird, gehe ich mal davon aus, dass die Rechtspraxis sehr wahrscheinlich nicht meiner Argumentation folgt ;)

Pitter
 
Guten Tag Pitter ,


also fällt jede Art von Machete unter das Führverbot oder etwa doch nicht ?


Vielen Dank für Deine profunde Auskunft/Antwort ! ! !



Freundliche Grüße aus Berlin

Marco




PS: ... mir geht es speziell um die " Condor "Golok" Machete " ... .
 
also fällt jede Art von Machete unter das Führverbot oder etwa doch nicht ?

Nein...Macheten, die weder Stoß- noch Hiebwaffe sind und eine Klingenlänge von nicht mehr als 12cm haben, fallen nicht unter das Führverbot

PS: ... mir geht es speziell um die " Condor "Golok" Machete " ... .

Da sagt mir der Zollstock, dass die Klinge deutlich länger als 12cm ist......also ist das Führen verboten bzw. nur unter den bekannten Bedingungen möglich.

Gruß
chamenos
 
Hallo,

ich habe kürzlich bei einem Gespräch in einem Nürnberger Messergeschäft die Info bekommen, dass Macheten nicht als Messer eingestuft werden und demnach auch nicht unter das Trageverbot fallen. Diese Aussage soll von einem Polizisten gemacht worden sein. Die Aussage ist also mit Vorsicht zu genießen.

Andererseits muß man sich dann auch fragen, ob nicht auch Rasenmäher-Messer oder die Klingen von Heckenscheren in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden müssen, wenn man diese Teile zum Schleifen bringt? Theoretisch müsste dann auch eine Sense entsprechend transportiert werden.

Gruß
Gerhard
 
ich habe kürzlich bei einem Gespräch in einem Nürnberger Messergeschäft die Info bekommen, dass Macheten nicht als Messer eingestuft werden und demnach auch nicht unter das Trageverbot fallen. Diese Aussage soll von einem Polizisten gemacht worden sein. Die Aussage ist also mit Vorsicht zu genießen.

Ist sie nicht. Die Schlussfolgerung ist einfach falsch.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) Vom 5. März 2012

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm

-> Zu Unterabschnitt 2:
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1

"Nicht zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen Werkzeuge (z.B. Macheten, Fahrtenmesser), Gleiches gilt auch für sogenannte Jagdnicker und Hirschfänger ...
Bei Klappmessern und feststehenden Messern ist eine Waffeneigenschaft grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite, Form) der eines Gebrauchsmessers (z.B. Küchenmesser, Taschenmesser) entspricht. Hiervon kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
– kürzer als 8,5 cm oder
– nicht zweischneidig ist.
In Zweifelsfällen ist ein Feststellungsbescheid gemäß § 2 Absatz 5 zu beantragen."


Die Waffeneigenschaft (im Sinne des WaffG) wird verneint. Das wars. Das heißt noch lange nicht, dass eine Machete geführt werden darf.

Solange keine konkrete Rechtsprechung existiert, kann man zur waffenrechtlichen Einstufung einer Machete nichts konkretes sagen.
Und Vermutungen helfen in Rechtsfragen allerdings nicht weiter.

Pitter
 
Die Waffeneigenschaft (im Sinne des WaffG) wird verneint. Das wars. Das heißt noch lange nicht, dass eine Machete geführt werden darf.

Solange keine konkrete Rechtsprechung existiert, kann man zur waffenrechtlichen Einstufung einer Machete nichts konkretes sagen.
Und Vermutungen helfen in Rechtsfragen allerdings nicht weiter.
Pitter

Nun, nichts anderes habe ich mit meinem Posting ausdrücken wollen. Auch wenn die Aussage von einem Polizisten gekommen sein soll, so würde ich mich nicht darauf verlassen.

Gruß
Gerhard
 
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