Winterreifenpflicht zu unbestimmt - daher verfassungswidrig.

G-H-L

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Vor kurzem war in der Presse das Gerichtsurteil zur sog. Winterreifenpflicht nachzulesen. (Az: 2 SsRs 220/09)

Genaueres hierzu ist bei den nachfolgenden Links nachzulesen.
http://www.check24.de/news/kfz-versicherung/kfz-versicherung-winterreifen-gerichtsurteil-23580/

Ein interessanter Artikel hierzu ist auch hier zu finden.
http://www.kostenlose-urteile.de/Wi...geld-fuer-Sommerreifen-im-Winter.news9935.htm

Es stellt sich daher die Frage ob nicht auch der §42a WaffG zu unbestimmt ist und daher ebenfalls als Verfassungswidrig anzusehen wäre. Gerade der Absatz 3 mit dem Begriff "einem allgemein anerkannten Zweck" sagt nicht im geringsten aus was genau darunter zu verstehen ist. Die vielen Anfragen, ob das Messer XYZ erlaubt ist oder nicht, usw. belegt doch daß hier sehr viele Unsicherheiten bestehen.

Wie ist denn eure Meinung dazu?
 
Last edited by a moderator:
Es stellt sich daher die Frage ob nicht auch der §42a WaffG zu unbestimmt ist und daher ebenfalls als Verfassungswidrig anzusehen wäre. Gerade der Absatz 3 mit dem Begriff "einem allgemein anerkannten Zweck" sagt nicht im geringsten aus was genau darunter zu verstehen ist.

Soweit so gut, aber selbst wenn das so ist, wo kein Kläger da kein Richter.
Auf jeden Fall ist das aber interessant.
Die Frage ist aber, was kann man da machen ohne Anlass.
Müssten wir nicht erstmal darauf warten, dass einer von und erwischt wird, damit wir klagen könnten? (Wenn das überhaupt jemand wollte.)

Also für eine Verfassungsklage beim BVerfG wird das sicher nicht reichen.:D

Vielleicht weiß hier jemand mehr?
 
Die Winterreifenpflicht wurde ja nichtmal vom BVerfG, sondern von einem Oberlandesgericht für verfassungswidrig erklärt. Und bei einem Bußgeld von mehreren Hundert Euros könnte es sich für einen Betroffenen durchaus lohnen auch vor das BVerfG zu ziehen.

Gruß
Gerhard
 
Die Winterreifenpflicht wurde ja nichtmal vom BVerfG, sondern von einem Oberlandesgericht für verfassungswidrig erklärt.
Ja, deswegen meinte ich ja: Man braucht einen Anlass.

Der lässt sich natürlich auch provozieren...:haemisch:

Vielleicht kann aber unsere Mutmaßungen ein (Hobby-) Jurist hier im Forum kommentieren? Wäre toll, denn ich weiß leider nicht, ob sich das überhaupt übertragen lässt.
Immerhin ist ja klar festgehalten, wann man was Verbotenes tut, nur nicht wann dieses Verbot nicht gillt.

Schönen Abend
Philipp
 
Naja, einfach so vor's BVerf.G kann man in so einem Einzelfall imho garnicht (mehr).
Da muss man dann vorher schon durch mehrere Instanzen gegangen sein.
Warum sollte man das auch tun, wenn wie im Fall der Winterreifen,
das gewünschte Urteil schon in einer früheren Instanz gefallen ist?
Eine Verfassungsklage kostet ungleich mehr Zeit und Geld.

...und mal ehrlich solche Gummiparagraphen vermehren sich immer mehr,
weil die Politik zwar Initiative zeigen will,
aber für wirkliche Problemlösungen kein Geld und/oder KnowHow da ist.
Aktionismus heißt das Stichwort.
Leidtragender ist dabei halt immer der unbescholtene nichtsahnende Bürger.

Wenn ich bloß an den §202c StGB denke, wird mir schlecht.
(Pitter, du bist ja ein CyberTerrorist! :D)

Die Absicht die hinter dem §42a WaffG stand mag ja durchaus gut sein (Prävention von Jugendkriminalität),
aber deren Umsetzung zum Gesetzestext ist dilettantisch.
Vielleicht hätte man besser bei den Schweizern abschreiben sollen. (Art. 7) :staun:

Solange sich hier im Forum die Leute nur melden,
wenn ihnen gerade ein Messer abgenommen wurde, aber später nie wieder (u.a. @ Bulle800),
werden wir da auch noch sehr lange im dunkeln tappen.
-Wie sieht der Bußgeldbescheid aus bzw. was steht drin?
-wie verläuft das Widerspruchsverfahren
-Warum wird ggf. der Ausnahmetatbestand nicht anerkannt?
-Klage?
-Urteil?
:jammer:
Solange da nicht mehr kommt, gibt's für uns auch weiterhin nur heiteres Rätselraten.

Wer allerdings auf Schnee und Eis ohne Winterreifen fährt, ist imho selbst schuld wenn dann was passiert.
Da braucht's meiner Meinung nach überhaupt kein Gesetz.
Das regelt die Evolution von ganz alleine. :lach:

Der Gruß!
 
wer allerdings auf Schnee und Eis ohne Winterreifen fährt, ist imho selbst schuld wenn dann was passiert.
Da braucht's meiner Meinung nach überhaupt kein Gesetz.
Das regelt die Evolution von ganz alleine.

Scheiß-Spruch!

Auto mit Sommerreifen bei Schneematsch gegen einen Fußgänger hat nichts mit darwinistischer Auslese zu tun sondern ist schlicht fahrlässig bzw. fast mit Vorsatz.

Ich durfte letztes Jahr zweimal neben einem zermitschten Fahrradfahrer auf den Rettungswagen warten... und freue mich kein kleines bißchen auf den kommenden Winter.

In Zukunft bitte erst denken und dann tippen.
 
Naja, selbst wenn §42a zu unbestimmt, und damit verfassungswidrig wäre; würde das viel nützen?
Ich selber würde bei einer aus meiner Sicht ungerechtfertigten Anzeige sicher den Rechtsweg bemühen, aber (selbst wenn es es möglich wäre) wohl kaum bis zum BVerfG, alleine schon wegen des Kostenrisikos.
In einem konkreten Fall würde mir das also vermutlich wenig bringen. Uns selbst wenn es ein Urteil gäbe, das die Verfassungswidrigkeit feststellt, dann würde doch im besten Fall das Gesetz so "nachgebessert", dass es ausreichend bestimmt ist. Dann ist vermutlich der anerkannte Zweck gleich ganz weg, oder wird auf berufliche Tätigkeit (am besten dann gleich mit eine Notwendigkeit verknüpft) beschränkt :teuflisch

Den Hinweis / Vergleich finde ich zwar interessant, alleine sehe ich nichts vorteilhaftes darin.

Grüße
Rainer
 
Scheiß-Spruch!

Auto mit Sommerreifen bei Schneematsch gegen einen Fußgänger hat nichts mit darwinistischer Auslese zu tun sondern ist schlicht fahrlässig bzw. fast mit Vorsatz.

Sorry, wegen dem Missverständnis,
das bezog sich auf die Körperliche unversehrtheit des Fahrers, nicht auf ein potenzielles Opfer.
Dafür gibt's wie du schon sagtest den Straftatbestand der fahrlässigen
Körperverletzung / Tötung.

Folge:
Knast, Schmerzensgeld-, Schadenersatzforderungen, Haftpflicht zahlt nicht, verlust der Fahrerlaubnis,
Verlust des Arbeitsplatzes, Schuldgefühle, Depressionen usw.

...Das sollte der Grund sein, warum man mit Winterreifen fährt und
nicht die Angst vor Bußgeld und Punkten.

Das ist nebenbei genau, wie wenn ein potenzieller Verbrecher/Räuber/Messerstecher/Mörder Angst davor hätte
aufgrund von §42a WaffG einen Bußgeldbescheid zu bekommen.

Hier in bzw. besonders um München knallt im Winter fast jeden Tag einer gegen nen Baum.
Weil in der Stadt und auf den Autobahnen mehr Salz als Schnee liegt meinen viele,
da sie ja eh nur in der Stadt fahren, bräuchten sie keine Winterreifen.
Wenn die dann doch mal auf eine vom Winterdienst verschonte Landstraße fahren,
ist das imho schlicht und ergreifend an Dummheit nicht zu überbieten,
besonders wenn dann auf der Geraden gasgegeben wird wie im Sommer - bis zur nächsten Kurve...

Bei solchen Leuten sollte imho per Gerichtsbeschluss die Artbezeichnung
"Homo Sapiens" gegen "Trockennasenaffe vorläufig unbestimmter Art" ersetzt werden.

Es gibt meiner Meinung nach zuviele die meinen, der Staat müsse alles für sie Regeln
und sie könnten getrost ihr Hirn abschalten.
Von eigenverantwortlichem Handeln keine Spur.
Da wird einfach solange Ursache und Wirkung verdreht, bis man selbst aus der Verantwortung ist
(Zitat: "Hey, dein Messer hat mich in den Finger geschnitten!")
und wir uns mit §42a und seinesgleichen herumärgern dürfen.

BTT:
Man muss froh sein, dass hin und wieder solche Gummiparagraphen von einem Richter kassiert werden.
Im Fall von §42a glaube ich aber, dass vorher eher noch ein bis zwei Waffenrechtsnovellen stattfinden.
Spätestens wenn die FvLW mit ihrer Verfassungsklage Erfolg haben sollte,
ist das WaffG im Bundestag wieder an der Tagesordnung (bzw. besser gesagt zum Abschuß freigegeben).
Ob da was zu unseren Gunsten rauskommt, wage ich anzuzweifeln.
Selbst wenn der 42a von seiner Unbestimmtheit befreit werden würde, glaube ich nicht an eine positive Auswirkung für uns.

Dass das BVerf.G evtl. die Unbestimmtheit bestätigen würde halte ich ja durchaus für möglich,
aber die einfachste Möglichkeit für den Gesetzgeber wäre es doch dann (wie Erka schon geschrieben hat),
einfach die Ausnahmetatbestände ersatzlos zu streichen.

Das bliebe doch dann übrig:
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser)
oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. gestrichen
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) gestrichen

Oder glaubt ihr wirklich, dass das WaffG eine neue Anlage bekommen würde,
in der alles alphabetisch aufgeführt ist, was als allgemein anerkannter Zweck zu verstehen ist?
Vor allem, was wäre dann mit Tätigkeiten, die nicht aufgeführt sind, aber dennoch allgemein anerkannt?
Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass im Bundestag eine wochenlange Debatte darüber stattfindet,
ob es beispielsweise allgemein annerkannt ist die Kartoffeln beim Essen zu schneiden,
oder diese nach Knigge mit der Gabel zerteilt/zerdrückt werden müssen.:glgl:

Wirklich sinnvoll wäre eigentlich nur eine Neufassung des gesamten WaffG und zwar in einem objektiven,
nicht von Panikmache beeinflussten und auf Fakten beruhenden Prozess.
Aber:
(Dieter Nuhr):"Nuhr wer's glaubt, wird seelig"
 
Naja, selbst wenn §42a zu unbestimmt, und damit verfassungswidrig wäre; würde das viel nützen?
Ich selber würde bei einer aus meiner Sicht ungerechtfertigten Anzeige sicher den Rechtsweg bemühen, aber (selbst wenn es es möglich wäre) wohl kaum bis zum BVerfG, alleine schon wegen des Kostenrisikos.

Nun das Winterreifenurteil wurde vom Oberlandesgericht gesprochen. Ist also gar nicht vor dem BVerfG gelandet.

Der Kläger hätte den Vorteil, daß er sein Messer wieder zurückbekommt und kein Bußgeld zu bezahlen hat. Und der Gesetzgeber wäre gezwungen ein Gesetz zu erlassen, das jeder Bürger verstehen und nachvollziehen kann. Dann gäbe es auch nicht so viel Unsicherheit bei den Polizeibeamten.

Gruß
Gerhard
 
Last edited by a moderator:
der Gesetzgeber wäre gezwungen ein Gesetz zu erlassen, das jeder Bürger verstehen und nachvollziehen kann. Dann gäbe es auch nicht so viel Unsicherheit bei den Polizeibeamten.

Naja, der Gesetzgeber wäre nur "gezwungen" das Gesetz von seiner Unbestimmtheit zu befreien.
Davon, dass Gesetze auch nachvollziehbar sein müssen, steht nichts im GG.
Zur Unsicherheit bei Polizeibeamten sag ich jetzt einfach mal (ganz vorwurfsfrei):
"Handbreiten-Legende!" :argw:
 
Naja, einfach so vor's BVerf.G kann man in so einem Einzelfall imho garnicht (mehr).
Da muss man dann vorher schon durch mehrere Instanzen gegangen sein.
Warum sollte man das auch tun, wenn wie im Fall der Winterreifen,
das gewünschte Urteil schon in einer früheren Instanz gefallen ist?

Das ist so nicht ganz richtig.

Zum einen endet der Inszanzenzug grds. beim BGH oder dem BVerwG. Das BVerfG ist KEINE Superrevisionsinstanz, wie es auch selbst immer wieder in verschiedenen Urteilen betont hat.

Zum anderen hat ein OLG - wie der Name schon sagt - nicht die Macht, abschließend über ein Bundesgesetz zu entscheiden. Das heißt, daß dieses Urteil zunächst nur all denen nutzt, die sich im Zuständigkeitsbereich des OLG Oldenburg befinden. Andere Gerichte können anders entscheiden, ohne Gefahr zu laufen, zwingend aufgehoben zu werden.

Gruß,
Cicero
 
Das heißt, daß dieses Urteil zunächst nur all denen nutzt, die sich im Zuständigkeitsbereich des OLG Oldenburg befinden.
Das ist Blödsinn.
Was hat denn die Gerichtsinstanz mit örtlicher Zuständigkeit zu tun ?
Dieses Urteil ist dort gesprochen worden, weil im dortigen Zuständgkeitsbereich gegen den Bußgeldbescheid geklagt und verhandelt wurde. Nicht umsonst werden solche Urteile im Bundesanzeiger veröfentlicht, sofern sie nicht neu verhandelt werden müssen.

Würde ich aus dem OLG-Bezirk OL in den OLG-Bezirk Hannover/Celle fahren, hätte es nach deinem Verständnis keine Gültigkeit im Bereich H/CE und ich müsste trotzdem mit Bußgeld rechnen, trotz dass es innerhalb Niedersachsens ist.

Gruß Andreas
 
Immerhin ist ja klar festgehalten, wann man was Verbotenes tut, nur nicht wann dieses Verbot nicht gillt.

Das sehe ich etwas anders! Meiner Ansicht nach sind nicht nur die Ausnahmetatbestände unklar, sondern auch, welche Messer überhaupt unter das Führungsverbot fallen!

Was genau ist ein Einhandmesser?
- zählen auch (eigentliche) "Zweihänder" dazu, die man aufgrund leichtem Klingengang / schwerer Klinge aufschleudern kann? Inwieweit ist hierbei das persönliche Geschick des Messer-Trägers bzw. kontrollierenden Polizisten relevant?
- reicht das Entfernen des Daumenpins, um ein (ursprüngliches) Einhandmesser legal führen zu dürfen?

Und - noch viel unklarer - welche Messer fallen unter die Definition der Hieb- und Stoßwaffen?
- Nur Dolche und Bajonette?
- Oder jedes Messer im Tactikal Look, das eines oder mehrere der "Ostgahte-Kriterien" (rutschfester Griff, scharze Klinge usw...) erfüllt?

Solange dem Bürger niemand verbindlich sagen kann, welche Messer unter das Führungsverbot fallen und welche Tragegründe einen allgemein anerkannten Zweck darstellen, darf er nach meiner Auslegung des Art 103 (2) GG
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

auch nicht bestraft werden (z. B. weil er ein taktisches Einsatzmesser geführt hat, das er persönlich nicht als Waffe einstuft), nur weil Polizei und Gerichte diese schwammigen Begriffe anders auslegen, als es der Bürger aufgrund des Gesetzestextes annehmen konnte - insbesondere, wenn sich der Bürger vergeblich an diverse Behörden gewandt hat, um eine klare Antwort zu bekommen.

Analog zum Winterreifen-Urteil könnte ich mir deshalb gut vorstellen, dass auch der §42a WaffG für verfassungswidrig erklärt würde - wenn denn mal ein Betroffener damit vor Gericht zieht...
 
Das ist Blödsinn.
Was hat denn die Gerichtsinstanz mit örtlicher Zuständigkeit zu tun ?
Dieses Urteil ist dort gesprochen worden, weil im dortigen Zuständgkeitsbereich gegen den Bußgeldbescheid geklagt und verhandelt wurde. Nicht umsonst werden solche Urteile im Bundesanzeiger veröfentlicht, sofern sie nicht neu verhandelt werden müssen.

Würde ich aus dem OLG-Bezirk OL in den OLG-Bezirk Hannover/Celle fahren, hätte es nach deinem Verständnis keine Gültigkeit im Bereich H/CE und ich müsste trotzdem mit Bußgeld rechnen, trotz dass es innerhalb Niedersachsens ist.

Gruß Andreas

Man merkt, daß Du nicht viel Ahnung hast.

Schon mal was von richterlicher Unabhängigkeit gehört ?

Theoretisch kann ein JEDES Gericht anders entscheiden so es denn will. Allerdings würden die Urteile der Amts-/Landgerichte innerhalb eines OLG-Bezirks aufgehoben, so denn ein Leiturteil des OLG dazu vorliegt.

Aber wieso sollten die Gerichte anderer OLG-Bezirke oder gar andere OLGs sich zwingend der Rechtsauffassung aus Oldenburg anschliessen ?

Wir in BW bspw. haben auch zwei davon, Stuttgart und Karlsruhe. Und was meinst Du wohl, wie häufig die unterschiedlicher Auffassung sind ?! Und dann kommt es eben in der Tat darauf an, wer für Deinen konkreten Fall zuständig ist. Sicher kannst Du daher nur bei einer abschließenden Entscheidung des BGH sein - oder in diesem Fall eben dann, wenn das BVerfG die Vorschrift kassiert.

Gruß,
Cicero
 
Man merkt, daß Du nicht viel Ahnung hast.

Schon mal was von richterlicher Unabhängigkeit gehört ?

Theoretisch kann ein JEDES Gericht anders entscheiden so es denn will.
Vor allem merkt man, dass Du nicht richtig lesen kannst... - über meine "Ahnung" mach Dir mal keinen Kopf... :rolleyes:

Bevor ein anderes Gericht anders urteilt, muss erstmal vor einem anderen Gericht neu verhandelt und beschlossen werden. Bis das geschieht, kann man sich überall in D auf dieses Urteil berufen. Nichts anderes habe ich geschrieben.
Dass aber auch ein anderes (höheres) Gericht auch ohne neue Klage anders urteilen könnte, um dieses Urteil aufzuheben, steht auf einem ganz anderen Blatt.

Du hast geschrieben,
Cicero said:
Das heißt, daß dieses Urteil zunächst nur all denen nutzt, die sich im Zuständigkeitsbereich des OLG Oldenburg befinden
und das ist Blödsinn.

Im Gegensatz zum "Rucksack-Urteil" des AG Kiel - bei dem ich immer noch skeptisch zur Bestands- und Referenzkraft stehe - von dem ich bisher nichts in allgemeinen, bundesweiten Medien vernehmen konnte, ist das "Winterreifen-Urteil" auf Anhieb von bundesweitem Interesse, hier wurde auch ausdrücklich auf "Verfassungswidrigkeit" hingewiesen, und die gilt in ganz Deutschland, und nicht nur im Bezirk Weser-Ems...

edit:
Auch wenn Richter in D "unabhängig" sind und so urteilen, sind sie noch lang nicht so unabhängig, um wie ein Roy Bean Schnellurteile nach eigenem Gutdünken zu fällen. Es kann also kein Richter das Oldenburger Urteil einfach knicken, nur weil ihm gerade danach ist. Ohne Verhandlung kein Urteil, und diese Sache neu zu verhandeln, wird wohl etwas dauern.

Gruß Andreas
 
Last edited:
...Und - noch viel unklarer - welche Messer fallen unter die Definition der Hieb- und Stoßwaffen?
- Nur Dolche und Bajonette?
- Oder jedes Messer im Tactikal Look, das eines oder mehrere der "Ostgahte-Kriterien" (rutschfester Griff, scharze Klinge usw...) erfüllt?
...

Apropos Ostgathe,
der hat auch schonmal was zum Thema Unbestimmtheit veröffentlicht:
Die verfassungsrechtlichen Zweifel am Bestimmtheitsgebot

Entscheidend ist der Anwendungsbereich des Gesetzes.
Der Wille des Gesetzgebers aber, vermag sich nicht über den
Regelungsgegenstand des Gesetzes aus § 1 WaffG hinwegzusetzen.
Das WaffG, und damit auch ein Führensverbot,
kann sich nur auf solche Gegenstände erstrecken, die sich eigens unter den Waffenbegriff aus § 1 Abs. 2 WaffG fassen lassen.
Das ist jedoch bei Einhand- und Langklingenmessern als Gebrauchsmesser
mangels gesetzlicher Einordnung derselben als nichttechnische Tragbare Gegenstände in Anlage 1 nicht möglich.
Andererseits bestünde im konkreten Fall gesetzgeberische Willenskollision alter (§ 1 WaffG)
und neuer Willensbildung (§ 42a WaffG), die nicht aufzulösen wäre.
Denn die so verstandene Regelung, welche sodann sämtliche Einhand- und Langklingenmesser ungeachtet ihrer Zweckbestimmung
dem Führensverbot unterwerfen will, ließe Raum für nicht unerhebliche Zweifel an dem verfassungsrechtlich verbrieften Bestimmtheitsgebot
des Art. 103 Abs. 2 GG, welches mit Blick auf die Sanktion in § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG auch für Ordnungswidrigkeiten gilt (vgl. BVerfGE 87, 363 <391>).
Der Gesetzgeber ist hiernach verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit und der ordnungsrechtlichen Ahndung
so genau zu umschreiben, dass sich Tragweite und Anwendungsbereich der Straf- und Bußgeldtatbestände
durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 105, 135 <152 f.>).
Das fiele mithin schwer.
Denn dem Gesetzesanwender bleibt zur Rechtsfindung nicht mehr, als die gemeinhin bekannte Schablone anzulegen,
die durch § 1 WaffG i.V.m. Anlage 1 WaffG vorgegeben wird.
Der Anwender wird Einhand- und Langklingenmesser daher nur erfasst sehen, wenn sie Hieb- und Stoßwaffeneigenschaft besitzen.
Ein dem entgegen stehender Wille des Gesetzgebers, der sich in den Buchstaben des Gesetzes aber nicht ansatzweise erkennen lässt,
führt geradewegs zum Irrtum beim Anwender.

Eine solche Rechtssituation vermag dem Anspruch auf Rechtsklarheit nicht zu genügen
und kann und darf daher nicht über Recht und Unrecht entscheiden.
Den ganzen Artikel gibts hier: LexDeJur

Aber auch hier gilt:
Solange das kein Richter so bestätigt hat, gibt es keine Rechtssicherheit.

@ Cicero:

§90 Abs.2 BVerf.GG:
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig,
so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden.
Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden,
wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde,
falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde
:p
 
@luftauge

Dieses spezielle Urteil hat, sofern es denn Rechtskraft erlangt hat, Bestand, das ist richtig.

Aber ausser der in diesem speziellen Fall beteiligten Partei nützt es keinem ! Sorry, aber ist einfach so.

Klar kannst Du Dich darauf berufen. Aber kein Richter und noch nicht einmal eine Behörde ist gezwungen, ihm zu folgen. Im OLG-Bezirk Oldenburg werden sie es vermutlich tun, anderswo vielleicht, vielleicht auch nicht.

Und doch - Richter sind in der Lage, Urteile nach eigenem Gutdünken zu fällen. Genau das ist nämlich ihr Job und so lange sie sich dabei in den Grenzen der geltenden Gesetze halten, kann ihnen auch keiner was. Das schlimmste was passieren kann ist, daß sie von einer Berufungs-/Revisionsinstanz aufgehoben werden. Und deshalb muß sich auch kein Richter an das Oldenburg-Urteil halten, wenn er eine andere Meinung dazu hat.

Und wieso auch ?
Wer sagt denn, daß genau DAS die richtige Rechtsauffassung ist ?

Und die Frage, ob ein Gesetz (zumal ein Bundesgesetz !) verfassungswidrig ist oder nicht, dies zu beurteilen liegt ganz sicher nicht in der Kompetenz eines OLGs.

Gruß,
Cicero
 
Auch wenn Richter in D "unabhängig" sind und so urteilen, sind sie noch lang nicht so unabhängig, um wie ein Roy Bean Schnellurteile nach eigenem Gutdünken zu fällen. Es kann also kein Richter das Oldenburger Urteil einfach knicken, nur weil ihm gerade danach ist.

?? Natürlich kann er. Zwar nicht, weil ihm gerade danach ist, sehr wohl aber, wenn er die rechtliche Lage anders beurteilt. Ob das Urteil dann kassiert wird, oder nicht, ist eine ganz andere Frage. Es gibt in D kein case law, gar nicht, nirgends, grundsätzlich nicht. Und Richter sind nicht "unabhängig", sondern unabhängig. Auch von Urteilen höherer Instanzen (ob sich ein Richter daran orientiert, oder nicht, ist ein anderes Thema).

Pitter
 
Pitter said:
Und Richter sind nicht "unabhängig", sondern unabhängig

Zufällig habe ich auch ein Urteil vom OLG-OL im Schrank liegen - als Geschädigter, der sich seitdem nur als vermeintlich Geschädigter fühlen darf. Seit diesem Urteil sind Richter für mich nicht mehr unabhängig, sie folgen eher einem Zeitgeist als allgemein anzunehmender Alltags- und Lebenserfahrung, und schon gar nicht dem allgemeinen Rechtsempfinden. Und das war keine Pillepalle-Klage, da ging es um richtige Belege und Grundsätzlichkeiten.

Vllt. erzähle ich Dir die Geschichte mal ausführlicher. Es ist haarsträubend und armselig, was diese drei [Selbstzensur]********* ******** ********* ******** **************** ****** ****** *********** *********** ********** ***** **************[/Selbstzensur] Herren in Robe vom OLG-OL da in die Urteilsbegründung geschrieben haben. Das hätte von Monty Python kaum besser sein können.
Wenn ich die Chance hätte, diese grau- bis weißhaarigen Burschen zur entschädigungslosen Arbeit verpflichten zu können, um ihnen mal zu zeigen und erleben lassen zu können, was sie da an "unabhängiger" Rechtsprechung zum Besten gegeben haben, dann wäre mir wohler.

Erzähl mir nichts vom unabhängigen Richter, auf dem Ohr bin ich taub und auf dem Auge blind seit dem :mad:

Gruß Andreas
 
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