Hab ich das mit der Gesetzeslage richtig verstanden?

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ctb09

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Hallo,

ich habe mir das Waffengesetz, konkret wo es um Messer geht durchgelesen und würde gerne wissen ob ich das richtig verstanden habe?

Ich darf kein Messer bei mir führen, also in der Hosentasche, das man einhändig öffnen kann? Also auch nicht das aktuelle Bundeswehr Taschenmesser?

Ich darf aber ein Klappmesser bei mir führen, egal wie lang (?) wenn man es zweihändig öffnen muss? Was wäre z.B. mit dem H3 Alpha Two von Pohl Force? Dort kann man den Klingenheber entfernen? Das dürfte ich dann mit mir führen? Ich habe gerade gelesen das man das laut einigen Juristen doch nicht darf weil man es dennoch einhändig öffnen kann?

Bei Einhandmessern, feststehend, steht die dürfen max. 12cm lange Klingen haben, heisst das ich darf z.B. ein Karambit mitführen? Ist weder klappbar noch länger als 12cm?

Und das ganze ist absolet wenn man ein berechtigtes Interesse hat? Zählt dazu nur sowas wie Polizei oder Feuerwehr, Angel und Wanderer? Oder gibt es da noch eine Ausnahme?

Oder fällt z.B. ein Karambit automatisch unter die Kategorie "Waffe" weil es nur (?) dazu da ist um Schaden zu verursachen und darf sowie so nie getragen werden?

Vielen Dank im Vorraus!
 
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Hallo ctb09,

so ganz verstehe ich Deine Fragen nicht, denn eigentlich beantwortet sie das von Dir zitierte Waffengesetz doch alle:

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren
Gegenständen

(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer
mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes
Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn
das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der
Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.


- Zu Frage 1 siehe § 42 a Abs. 1 Nr. 3 sowie die Ausnahmen in Absatz 2 und 3.

- Zu Frage 2: Was nicht verboten ist, ist grundsätzlich erlaubt. Allerdings wäre ich vorsichtig mit Tricks und Umgeheungstatbeständen.

- Zu Frage 3: Siehe oben. Das Gesetz unterscheidet nicht ausdrücklich dahingehend, wozu ein Messer gut ist oder dann später benutzt wird / werden kann, sondern nach tatsächlichen Eigenschaften.

Gruß,
Cicero
 
Um es etwas zu kürzen:

1. Was ist denn ein "allgemein anerkannten Zweck"?
Mir fallen etliche Zwecke ein, wie soll man da differenzieren ob das nun gerechtfertigt ist oder nicht? Ich benutze mein Messer auch um bei der Post Paketband zu schneiden oder Briefe zu öffnen, oder für den Fall das man einen Autounfall hat oder im im Supermarkt Pappkartons zu schneiden...

2. Konkrete Frage: Das CRKT Bearclaw, hat eine feststehende Klinge unter 12cm, ist auch keine Hieb- oder Stichwaffe. Auch kein Faustmesser. Darf ich das nun mitführen, legal?
 
Last edited:
Zu 1. Ich erkenne deine Zwecke an. Ob sie „allgemein“ anerkannt sind, entscheidet im Einzelfall ein Richter. Und was der entscheidet, kann dir hier niemand vorab beantworten.

Zu 2. Ja (soweit ich die Gesetzeslage überblicke).
 
Die Formulierungen "berechtigtes Interesse" und "anerkannter Zweck" sind bewußt weit gefaßt, um den Ordnungsbehörden hier einen Ermessensspielraum zu lassen. Am Ende wird es immer darauf ankommen, daß Du den Ordnungsbeamten davon überzeugst, daß es ein anerkannter Zweck ist. Mit pauschalen Aussagen wie "ich gehe zum Einkaufen könnte es vielleicht zum Schneiden von Karons im Supermarkt brauchen" wirst Du vermutlich scheitern.

Bezüglich des CRKT Bearclaw sehe ich eigentlich keine Probleme (siehe Gesetz). Trotzdem kann Dir hier natürlich keiner eine Garantie geben, daß nicht trotzdem ein übereifriger Ordnungsbeamter daherkommt und es Dir abnimmt. Ist dann zwar unzulässig und Du kannst es Dir zurückholen, aber den Streß hast Du trotzdem.

Gruß,
Cicero
 
Alles klar. Mittlerweile leuchtet mir das sogar alles (mehr oder weniger) ein ;-) Vielen Dank!

Dennoch habe ich mir heute (eher durch "Zufall") ein Böker CLB Karambit gekauft, einfach nur weil es (meiner Meinung nach) ein super Design hat und einfach göttlich in der Hand liegt. Diese Klinge erinnert mich irgendwie an ein Tool welches Batman benutzen würde^^Muss das jetzt für alle Ewigkeit in meiner Vitrine rumstehen?

Wenn ich zum campen fahre habe ich zwar einen sozial anerkannten Grund, aber sehe ich das richtig das bei dem Aussehen (und wohl auch Ursprung der Messerart) jeder Polizist/Ordnungshüter mir das Messer abnehmen würde weil es als Waffe konzipiert wurde? Habt Ihr da Erfahrung? Oder ist der Zweck nicht zwangsweise Menschen Schaden hinzufügen zu wollen? (Das Messer hat halt ein aggressives Aussehen) Gibt es da Fallbeispiele? Soweit ich das verstanden habe werden diese Karambitmesser ja wirklich sehr häufig für SV eingesetzt?

MfG ctb09
 
Wenn ich zum campen fahre habe ich zwar einen sozial anerkannten Grund

Nein! Du hast einen guten Grund. Ob der sozial anerkennenswert ist, entscheidet im Zweifelsfall der zuständige Richter.

Gibt es da Fallbeispiele?

Keine relevanten. Deshalb drehen sich auch die Debatten zu dieser Frage schnell im Kreis.

Soweit ich das verstanden habe werden diese Karambitmesser ja wirklich sehr häufig für SV eingesetzt?

Ich mache damit häufig Pakete auf (SV ist in diesem Forum als Thema unerwünscht, siehe Nutzungsbedingungen).
 
Ich wollte das SV-Thema auch nicht anfangen. Interessiert mich auch nicht. Habe nur mitbekommen das Karambitmesser und SV (leider) häufig im gleichen Atemzug genannt werden, mehr nicht.
 
Habe nur mitbekommen das Karambitmesser und SV (leider) häufig im gleichen Atemzug genannt werden, mehr nicht.

Richtig. Und auch wenn Dirk damit Pakete öffnet und auch mir zig andere Anwendungen einfallen, für die eine Hawkbill Klinge ein sinnvolles Werkzeug ist - das Ding ist einfach so nahe am Waffencharakter, dass es schon fahrlässig ist, anderen zu raten "passt schon, kannst schon mitnehmen".

Fakt ist, das CRKT Bear Claw wurde - oh Wunder - als Waffe konzipiert: "His (Russ Kommer, Anmerkung von mir) original concept was a self-defense knife for women that would be lightweight, easy to access and control."

Beim Böker CLB Karambit hat Böker schlauerweise gar nichts zu Verwendung geschrieben - bei dem Geschwurbel, das im WaffG steht, ist das auch das einzig Vernünftige. Nur - jeder, der sich schon länger als seit gestern mit Messern beschäftigt, kennt die Klingenform und weiß, dass die explizit für eines entworfen wurde - als Waffe. Daß man damit notfalls auch eine Salami schneiden kann stimmt, aber das ist halt mit allen Messern so. Es gibt kein Messer, das nicht *auch* ne Salami schneidet.

Dass man solche Dinger auch als Rettungsmesser, sinnvolles Werkzeug für bestimmte Anwendungen taugen kann, ist richtig, wirst Du aber im Ernstfall einem Richter erklären müssen. Das Ergebnis kannst Du auswürfeln, genaueres gibt eben der Wortlaut des WaffG nicht her. Nach meiner Einschätzung wird man in aller Regel eher schlechte Argumente gegen die Waffeneigenschaft der beiden Messer haben. Alles andere ist Augenwischerei.

Schönes Kerambit übrigens das Böker Dingens :p

Pitter
 
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren
Gegenständen

(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer
mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.


Nabend Leute,

so ich brauche auch mal bei der Verständnis hilfe.

Und zwar zu 3.
"3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer
mit einer Klingenlänge über 12 cm"

Worauf beziehen sich bitte die 12cm? Hier im Forum hat einer in einem Thread behauptet das es nur für feste Klingen gilt.

Mein Kumpel der Steuerberater ist und jeden Tag viele Gesetzestexte ließt sagte mir das die 12cm sich auch auf das Einhandmesser bezieht.

Und nun weiß ich gar nicht mehr was ich glauben soll.:rolleyes:

Ich besitze seit Jahren ein Taschenmesser wo ich vor 2 Tagen raus gefunden habe das sich die Bauart Einhandmesser nennt.
Isses nun erlaubt oder nicht?

Klinge ist 7-8cm lang.

Ich danke für die Hilfe
 
Du wirst hier keine definitivere Antwort als in den vorhandenen Threads erhalten. Rechtsgültige Auskunft erteilt im Zweifelsfall nur der Richter, der über die Einziehung deines Einhandmessers entscheidet.

Im übrigen finde ich die Behauptung deines Steuerberaters zumindest gewagt. Genau wie die Idee, dass jemand, der viele Steuergesetze liest, quasi automatisch von anderen Gesetzen Ahnung haben soll.
 
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