Gerichtsurteil: Rucksack=verschlossenes Behältnis

Moin.
Das hatte ich glatt übersehen. Ich hatte den Thread aber auch nur "überflogen". Ich bin nur froh das es mal ein Urteil zum Thema gibt. Und endlich wird mein ErsteHilfePaket wieder mit einem Einhandfolder bestückt.
Gruß
Ugorr
 
Man sollte im Hinterkopf behalten, dass das Urteil von einem Amtsgericht gefällt wurde. Sich darauf zu berufen hat ungefähr die gleiche Auswirkung als würde sich jemand auf die Meinung seines Nachbarn beziehen.

M.a.W: Das Urteil ist leider vollkommen unmassgeblich und gibt lediglich die Einschätzung eines einzelnen Amtsrichters wieder. Schon sein Kollege im Sitzungssaal nebenan kann in einem exakt gleich gelagerten Fall zu einem ganz anderen Urteil kommen.

Also zur Kenntnis nehmen aber die Bedeutung nicht überschätzen.
 
Auch wenn ein anderes Gericht zu einer anderen Auffassung gelangt, wäre es doch prüfenswert inwieweit man sich auf einen Irrtum nach 11 II OWiG berufen könnte, solange keine weiteren Urteile dazu existieren.

In dem Fall könnte das Urteil eines Amtsgerichts maßgeblich sein ; die Meinung des Nachbar immer noch nicht)

Mir fehlt es leider an Literatur dazu, aber der Bürger muß nicht schlauer als ein Richter sein wäre meine Vermutung. Ich meine mich auch zu erinnern, daß bereits anwaltliche Gutachten( nicht aufschreien, nicht jeder Schrieb reicht da) ausreichen können. So geschehen im Fall Ackermann beim Untreuevorwurf meine ich.
 
Last edited:
Da in Deutschland der Grundsatz "gleiches Recht für alle" gilt, kann man sich imo sehr wohl auf ein gefälltes Urteil berufen.
Viele Anwälte verweisen zudem auf vorangegangene Urteile. Verbessert mich, falls da keine Urteile von Amtsgerichten beinhaltet sind.
Ganz so nutzlos ist das hier besprochene Urteil nicht, auch ist es etwas Balsam für die Seele;)
 
Grundsätzlich ist ein Amtsgerichtsurteil nicht sehr aussagekräftig. Das ist einfach so.

Interessant wird es erst ab dem OLG und wirklich verbindlich regelt es der BGH, obwohl der auch ab und an seine gewachsene Rechtsprechung ändert.

Das Problem wird allerdings sein, das er nur wenig Urteile geben wird. Bei den Bußgeldsachen ist dann die nächste Instanz das jeweilig zuständige OLG. Hier würde es doch sehr darauf ankommen, ob es der Betroffene soweit treibt. Voraussetzung wäre jedoch, ein negativ vorausgegangenes Urteil eines Amtsgerichts.

Allerdings darf man hier eines nicht aus den Augen verlieren: Es gibt keine höchstrichterliche Rechtsprechung. In solchen Fällen orientieren sich die Amtsgerichte/Amtsrichter auch durchaus an Entscheidungen von Kollegen.

Und hier ist das Urteil so verkehrt nicht begründet und durchaus nachvollziehbar. Darauf kommt es doch an. Meines Erachtens stellt der Richter hier vollkommen zurecht auf die Zugriffsbereitschaft ab. Und die ist nicht nur dann nicht gegeben, wenn etwas mit einem Schloss gesichert ist, sondern eben auch wie hier, bei einem verschlossenem Rucksack.

Somit bleibt zwar festzuhalten, dass es zwar "nur" ein Amtsgerichtsurteil ist, an dem sich andere Amts,- Land- etc. Gerichte nicht orientieren müssen aber KÖNNEN und auch WERDEN.

Ich bin der festen Überzeugung, dass dieses Urteil nicht das letzte Mal zitiert wurde. Und bestimmt auch nicht das letzte mal von einem Amtsrichter/in.
 
Der Richter hat sich einfach an der Rechtsprechung (des BGH) zum "bei sich führen " einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs bei Raubdelikten nach § 250 StGB bedient, was ich auch nicht verkehrt finde.

Der (böse) Geschwindigkeitsvorteil beim Einhandmesser ist weg, wenn ich es erst aus einer verschlossenen Tasche holen muß. Dann ist es den anderen gleichgestellt.

Das Ergebnis ist dann logisch und stimmig.
 
aussagekräftig für wen und was- das ist doch die frage.

ich bin mir fast sicher, daß- gegebenenfalls mal wieder eine der üblichen "kontrollen" stattfindet, so ein urteil, schriftlich dem "kontrolleur" unter die nase gehalten, er zumindest noch einmal "nachdenkt"... und evtl. gibt es einen kleinen pozentsatz wo ANGESICHTS eines immerhin URTEILS dem wissen und dem gutdünken des kontrolleurs eine positive wendung verpasst werden kann.

in den meisten fällen wird es in der praxis doch darum gehen, die "kontrolle" unbeschadet zu überstehen.

vor gericht hat das urteil sicher wenig bis überhaupt keine relevanz.
lg
 
Leute, Leute, lest ihr eigentlich gelegentlich, was ihr selbst schreibt?

vor gericht hat das urteil sicher wenig bis überhaupt keine relevanz

Mal abgesehen von der immanenten Widersprüchlichkeit (Wieso sollten ausgerechnet vor Gericht Urteile Relevanz haben? Wahrlich eine absurde Vorstellung:glgl:) laden solche argumentlos vorgetragenen Äußerungen nur dazu ein, dass jetzt wieder jeder Betroffenheitsjunkie seine ganz eigene Interpretation des Urteils vorträgt.

Dabei ist es ganz einfach: ein Amtgericht hat geurteilt. Andere Richter können die im Urteil enthaltenen Gründe berücksichtigen, müssen dies aber nicht. Ob ein Vertreter der Exekutive bei Durchführung von Amtshandlungen geneigt ist, AG-Urteile zur Kenntnis zu nehmen oder gar zu diskutieren, ist wiederum eine andere Frage.

Urteile sind keine neue Spekulationsgrundlage, sondern die konkrete Beurteilung eines konkreten Sachverhalts im Lichte einer deutlich weniger konkreten Rechtsvorschrift. Insofern kann man sich z. B. einigermaßen gehaltvoll dazu äußern, ob und inwiefern die Begündungen einleuchtend erscheinen. Eine Prognose der Auswirkungen auf künftige Beurteilungen ähnlicher Sachverhalte führt wie die verzweifelte Suche nach einer eindeutigen Interpretation des WaffG in die pure Spekulation (die mittlerweile in Dutzenden von Threads zu finden und entsprechend langweilig ist).
 
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