IANAL, aber in der Kürze liegt die Würze.
..widerspreche ich dem Bescheid aus folgenden Gründen.
1. Das Griptilian Fixed ist keine Waffe im Sinne des WaffG
2. Mit einer Klingenläge von unter 12cm fällt es nicht unter das Verbot des Führens.
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fertich.
Akteneinsicht § 49 OWiG - Behörde kann, muss aber nicht.
PKH - soweit ich weiß, aber wie gesagt IANAL, gibts die nicht bei OWI und Strafsachen
Pitter
In der Kürze liegt die Würze, das ist richtig. Kann hier aber ganz schnell
nach hinten gehen, wenn du einen richtigen Bußgeldsachbearbeiter
hast...
Der Widerspruch muss inhaltlich zwar nicht begründet sein
(im Gegensatz zum allgemeinen Verwaltungsverfahren), erweist sich
aber als zweckmäßig, gerade bei tatsächlichen Anhaltspunkten, die
gegen eine Waffeneigenschaft sprechen. Solche Aspekte,
wie von G-H-L angeführt, würde ich durchaus mit in dem Widerspruch
aufnehmen. So ist die Verwaltungsbehörde gezwungen, zu prüfen, ob
sie den Bescheid aufrecht erhält oder nicht (§ 69 II OWiG).
So oder so, wird man um einen ordentliche Argumentation nicht herumkommen,
da die VB ihre Entscheidung nach Sachlage ja bereits getroffen hat.
Sollte sich der Sachverhalt nach Auffassung der VB nicht ändern,
bleibt zwangsweise nur die Entscheidung durchs Gericht.
Argumentierst du jedoch erfolgreich, kann bereits die VB im Zwischenverfahren
ihren Bescheid zurücknehmen. Allerdings nicht mit einer solchen Begründung...
So könnte man mit etwas Glück Kosten sparen!
EDIT: Die Akteneinsicht auf jeden Fall beantragen! Falls dies versagt wird, kann man dagegen auch vorgehen (§ 62 OWiG).