Messer einziehen [Rechtsgrundlage]

Zu dem Messer: mMn bist du im Unrecht. Ja, es gibt die ausnahme Regelung fürs Arbeiten, Sport... ABER es ist nicht die Rede von dem Weg zu deinem Bedürfniss.

So könnte sich ja jeder rausreden: "Ich bin auf dem Weg zur Arbeit/Sport oder komme gerade von da..."

Richtig, im Gesetz ist der Weg nicht ausdrücklich erwähnt. Aber mMn machen die Ausnahmetatbestände nur dann Sinn, wenn der Weg auch dazu zählt, da man ansonsten trotz berechtigtem Interesse immer ein verschlossenes Behältnis benötigt, in dem man das Messer bis zur Benutzung aufbewahren muss! Dann hätte man sich die schwammige Formulierung des "allgemein anerkannten Zwecks" auch sparen können und stattdessen festlegen können, dass Messer bis zur tatsächlichen Verwendung (die logischerweise keine kriminelle Handlung darstellen darf) nur noch im verschlossenen Behältnis zu transportieren sind.

Aber auch zur Klärung dieser Frage wäre es schön, wenn ein Widerspruch eingelegt und durch ein Gericht darüber entschieden wird
 
Ich würd die Haarspalterei unseren "Feinden" überlassen.

Ein Taschenmesser befindet sich in der Hosentasche an dem durch den Namen zweckbestimmten Ort. Das fällt unter "allgemein anerkannter Zweck".
 
Richtig, im Gesetz ist der Weg nicht ausdrücklich erwähnt.

Für mich ist der Weg durch die Formulierung im Gesetz schon eingeschlossen. Da steht nämlich im Zusammenhang mit der Berufsausübung, also nicht nur bei der Berufsausübung selbst.

Solange das Messer in einem verschlossenen Behältnis ist, wird es transportiert, also nicht geführt. Gehe ich aber zur Arbeit, so führe ich zwar das Messer, wenn es zugriffsbereit ist, jedoch fällt der Weg im Zusammenhang mit der Berufsausübung. Ist aber nur meine Meinung.

Gruß
Gerhard
 
Zu dem "unauffaelligen Buerger"....
Ich hab da das Vorurteil, dass wenn ein Polizist ein in die Tasche gecliptes Messer sieht, die Person fuer ihn nicht mehr unauffaellig ist...

Ob das für eine Taschendurchsuchung ausreicht? Ich denke mal eher nicht. Für eine Durchsuchung ist ein Verdacht auf eine Straftat voraussetzung. Die bloße Vermutung reicht dafür sicher nicht.

Gruß
Gerhard
 
Nur zur Info an alle anderen - Bulle800 hat mich angerufen, wir haben recht ausführlich über den Sachverhalt gesprochen. Ich war zwar nicht dabei und kenne Bulle800 auch nicht persönlich. Aber alles, was er mir erzählt hat, klang schlüssig und glaubhaft.

Deswegen habe ich ihn auch gebeten, hier zu schreiben.

Pitter
 
Ob das für eine Taschendurchsuchung ausreicht? Ich denke mal eher nicht. Für eine Durchsuchung ist ein Verdacht auf eine Straftat voraussetzung. Die bloße Vermutung reicht dafür sicher nicht.

Laut den Aussagen in einem gewissen Polizei-Forum reicht es aus, dass ein Polizist beim Bürger ein Messer (oder einen Clip / eine Gürteltasche) sieht und den Anfangsverdacht hat, dass dieses Messer verboten sein könnte.

Damit liegt der von dir geforderte Verdacht auf eine Straftat vor und er darf durchsuchen und beschlagnahmen.

Ob das Messer tatsächlich verboten ist und inwieweit sich der Polizist mit Messern auskennt, ist scheinbar völlig irrelevant.
 
Das ist Auslegungssache. Ich denke, daß der bloße Anblick eines Messers, einem Clip oder einer Gürteltasche keinen Verdacht auf eine Straftat (Besitz eines verbotenen Gegenstandes oder Waffe) sondern höchstens eine bloße Vermutung (könnte ja sein.....) darstellt.

Natürlich kann sich der Beamte ja beim Anblick eines Messers oder Clip, den daran hängenden Gegenstand zur genaueren Überprüfung aushändigen oder zeigen lassen.

Gruß
Gerhard
 
Natürlich kann sich der Beamte ja beim Anblick eines Messers oder Clip, den daran hängenden Gegenstand zur genaueren Überprüfung aushändigen oder zeigen lassen.

Gruß
Gerhard

Und wird dabei vom bösen Vebrecher gleich damit angegriffen :teuflisch

Also ich sehe das etwas anders!
 
Verrätst du uns auch wie?

Jap, ich sehe es in etwa so wie du:steirer:

Eine bekannte von mir ist Polizistin und erzählt mir immer von Messer-Beschlagnahmungen usw. Seit ich mich mit ihr unterhalten habe (vor ca. 6 Monaten) weiß sie auch vom 2008er Gesetz :ahaa:

Sie hat mir erzählt, dass sie jedes Messer prinzipiell einzieht und eine Anzeige schreibt, um alles andere soll sich dann ein Richter o.ä. kümmern. Auch eine Methode, wenn auch etwas fragwürdig.

Jedenfalls reicht ein Verdacht aus, um das Messer einfach einzuziehen.

Das alles ist manchmal sooo verwirrend :irre: es sollte hier etwas getan werden was die Rechtslage angeht.
 
Sie hat mir erzählt, dass sie jedes Messer prinzipiell einzieht und eine Anzeige schreibt, um alles andere soll sich dann ein Richter o.ä. kümmern.

Jedes Messer, das sie sieht (also z. B. auch am Gürtel eines friedlichen Bürgers) oder jedes Messer, das im Zusammenhang mit einer anderen "Tat" bzw. einem anderen Verdacht gefunden wird?

Auch eine Methode, wenn auch etwas fragwürdig.

Jedenfalls reicht ein Verdacht aus, um das Messer einfach einzuziehen.

Fragwürdig finde ich das ganze auch! Dann wird doch der Bürger, der sich an das WaffG hält und nur Messer führt, die keinem Führungsverbot unterliegen, trotzdem "bestraft" (damit meine ich den ganzen Ärger, den so eine Durchsuchung und Beschlagnahmung vermutlich mit sich bringt), weil die Polizisten nicht wissen, welche Messer verboten sind und welche nicht...
 
Sie zieht jedes Messer ein, das sie findet (z.B. zufällig bei einer Verkehrskontrolle) und jedes, nach dem sie gezielt sucht. Sogar mein Böker Rescom, obwohl ich ihr demonstriert habe, dass man damit niemanden verletzen kann!

Ich habe mich letzte Woche auch mit ihren Kollegen unterhalten, die wissen auch nix vom WaffG seit 2008. OK, man kann ja nicht immer alles wissen, aber ich erwarte von einem Polizisten, dass er bezüglich dieses Threadthemas Ahnung hat.

Die Polizei weiß nicht zu 100% wie sie handeln soll, aber der brave Bürger muss es wissen, denn Unwissenheit schützt ja nicht vor Strafe :super:
 
Ich habe mich letzte Woche auch mit ihren Kollegen unterhalten, die wissen auch nix vom WaffG seit 2008. OK, man kann ja nicht immer alles wissen, aber ich erwarte von einem Polizisten, dass er bezüglich dieses Threadthemas Ahnung hat.

Ich musste einen Polizisten in meinem Bekanntenkreis vor ein paar Monaten auch über zwei Jahre alte Gesetzesänderung informieren... ;)

Ist ja nicht schlimm, wenn man sich als Polizist mit Messern nicht so gut auskennt, weil der Schwerpunkt auf anderen Tätigkeiten liegt! Aber wenn man nicht weiß, ob ein Messer geführt werden darf oder nicht, sollte man vielleicht auch keins beschlagnahmen!

Die Rechtsgrundlage sollte doch vor dem Eingriff in die Grundrechte feststehen (und idealerweise dem Bürger auch mitgeteilt werden) anstatt erstmal pauschal alle Messer einzukassieren und sich im Nachhinein zu überlegen, ob / welche OWI der Bürger begangen hat!
 
Sie hat mir erzählt, dass sie jedes Messer prinzipiell einzieht und eine Anzeige schreibt, um alles andere soll sich dann ein Richter o.ä. kümmern. Auch eine Methode, wenn auch etwas fragwürdig.

Jedenfalls reicht ein Verdacht aus, um das Messer einfach einzuziehen.

Dann wundert es mich, daß es noch kein verwertbares Urteil zum §42a WaffG gibt. Oder zahlen die Leute einfach das Bußgeld und nehmen den Verlust des Messers in kauf?

Ansonsten glaube ich nicht, daß der Richter o.ä. da sehr lange mitspielen werden wenn ihnen reihenweise legal geführte Messer auf den Tisch gelegt werden.

Gruß
Gerhard
 
Dann wundert es mich, daß es noch kein verwertbares Urteil zum §42a WaffG gibt. Oder zahlen die Leute einfach das Bußgeld und nehmen den Verlust des Messers in kauf?

Das entzieht sich leider meiner Kenntnis :irre: ich muss sie mal fragen.
 
Begründung ist: "...der hat ein Messer in der Öffentlichkeit dabei..." Und da sie sich nicht mit Messern auskennt, wird es eben prophylaktisch eingezogen. Fertisch.

Wie gesagt, ich muss mal bei ihr nachfragen, ob sie inzwischen immer noch so handelt.

Jedenfalls reicht ihr ein Verdacht aus, um es einziehen zu dürfen/können.
 
>><<Begründung ist: "...der hat ein Messer in der Öffentlichkeit dabei..." Und da sie sich nicht mit Messern auskennt, wird es eben prophylaktisch eingezogen. Fertisch.
<<<<
Grundsätzlich können ja fast alle Messer in aller Öffentlichkeit geführt werden, ...
Wenn der/die Beamt/e/in weiß daß es eine Regelung nach WaffG gibt und trotzdem erlaubte Messer "einzieht"
( weil er/sie schlicht zu faul ist um sich über den aktuellen Gesetzesstand zu informeren)
klingt das für mich schlicht nach Amtsmissbrauch,
kann auch zu Beamtenrechtlichen Strafen führen.
 
Last edited:
Ansonsten glaube ich nicht, daß der Richter o.ä. da sehr lange mitspielen werden wenn ihnen reihenweise legal geführte Messer auf den Tisch gelegt werden.

Gruß
Gerhard

Die Ordnungsbehörde ist für die Ahndung der OWI zuständig. Sehr wahrscheinlich stellen die das Verfahren ein.
 
Begründung ist: "...der hat ein Messer in der Öffentlichkeit dabei..." Und da sie sich nicht mit Messern auskennt, wird es eben prophylaktisch eingezogen. Fertisch.

Also die Angabe dieser Begründung kann ich nicht nachvollziehen! Es ist doch für Polizisten total leicht, sich eine passende Begründung auszudenken (z. B. der Verdacht, dass das Messer eine Waffe ist, weil es eine .......-Klinge hat), da braucht man doch nicht grundlos beschlagnahmen!

Sie müsste sich doch zumindest festlegen, ob sie
- von einem Verstoß gegen 42a WaffG ausgeht (dann müsste sie den Messer-Träger aber auch nach seinem Tragegrund fragen und zu dem Schluss kommen, dass dieser kein berechtigtes Interesse darstellt)
oder
- den Verdacht hat, dass der Bürger ein verbotenes Messer geführt hat
oder
- andere Gründe (Versammlung...) vorliegen, weshalb das Führen in der Öffentlichkeit nicht erlaubt ist!

Einfach nur das Messer zu beschlagnahmen, weil es der Bürger in der Öffentlichkeit geführt hat (was ja grundsätzlich erlaubt ist) wäre doch zu vergleichen mit der vorsorglichen Beschlagnahmung eines Autos mit der Begründung, dass der Fahrer es auf öffentlichen Straßen benutzt hat und der späteren Suche nach einem möglichen Vergehen (evtl. kein TÜV, keine Versicherung, kein Führerschein, gestohlen...?)!
 
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