First_Blood
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Zu dem Messer: mMn bist du im Unrecht. Ja, es gibt die ausnahme Regelung fürs Arbeiten, Sport... ABER es ist nicht die Rede von dem Weg zu deinem Bedürfniss.
So könnte sich ja jeder rausreden: "Ich bin auf dem Weg zur Arbeit/Sport oder komme gerade von da..."
Richtig, im Gesetz ist der Weg nicht ausdrücklich erwähnt. Aber mMn machen die Ausnahmetatbestände nur dann Sinn, wenn der Weg auch dazu zählt, da man ansonsten trotz berechtigtem Interesse immer ein verschlossenes Behältnis benötigt, in dem man das Messer bis zur Benutzung aufbewahren muss! Dann hätte man sich die schwammige Formulierung des "allgemein anerkannten Zwecks" auch sparen können und stattdessen festlegen können, dass Messer bis zur tatsächlichen Verwendung (die logischerweise keine kriminelle Handlung darstellen darf) nur noch im verschlossenen Behältnis zu transportieren sind.
Aber auch zur Klärung dieser Frage wäre es schön, wenn ein Widerspruch eingelegt und durch ein Gericht darüber entschieden wird