Hallo,
überall ist nachzulesen, daß der Verstoß gegen das Messerführverbot eine Ordnungswidrigkeit aber keine Straftat ist. Ebenfalls ist zu lesen, daß bei einem solchen Verstoß das Messer eingezogen werden kann.
Nur aufgrund welcher Rechtslage? §22 OWiG erlaubt das Einziehen nur, wenn es das entsprechende Gesetz vorsieht. Im Waffengesetz bezieht sich das Einziehen nur auf Waffen und Munition. Wobei die Messer nach §4a WaffG nicht als Waffen gelten.
Im übrigen sieht auch §24 OWiG vor, daß bei der Einziehung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu gelten hat. Demnach dürfte ein Einhandmesser im Rucksack an dessen Reißverschluß zwar ein Schloß angebracht aber nicht abgeschlossen ist, nicht eingezogen werden, da der Rucksack ja auf Anweisung der Polizei verschlossen werden kann.
Oder sehe ich da was falsch?
überall ist nachzulesen, daß der Verstoß gegen das Messerführverbot eine Ordnungswidrigkeit aber keine Straftat ist. Ebenfalls ist zu lesen, daß bei einem solchen Verstoß das Messer eingezogen werden kann.
Nur aufgrund welcher Rechtslage? §22 OWiG erlaubt das Einziehen nur, wenn es das entsprechende Gesetz vorsieht. Im Waffengesetz bezieht sich das Einziehen nur auf Waffen und Munition. Wobei die Messer nach §4a WaffG nicht als Waffen gelten.
Im übrigen sieht auch §24 OWiG vor, daß bei der Einziehung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu gelten hat. Demnach dürfte ein Einhandmesser im Rucksack an dessen Reißverschluß zwar ein Schloß angebracht aber nicht abgeschlossen ist, nicht eingezogen werden, da der Rucksack ja auf Anweisung der Polizei verschlossen werden kann.
Oder sehe ich da was falsch?