Gerade gefunden, nur mal so als Info ohne Wertung meinerseits:
Urteil des BVerfG zum Waffenbegriff
In der Sache geht es eigentlich um einen Kraftfahrzeugführer, der sein Fahrzeug als "Waffe" einsetzte bzw. missbrauchte.
In der Begründung werden auch Aussagen über die "Waffeneigenschaft" von Messern, Keulen etc. gemacht und im Wesentlichen auf das WaffG verwiesen.
Allerdings wird auch festgestellt, dass nahezu jeder Gegenstand als Waffe verwendet werden kann.
Desweiteren wird der Begriff "gefährliches Werkzeug" - je nach konkreter Verwendung - definiert:
Die Sicht des BVerfG könnte jedenfalls im Hinblick auf künftige Argumentationen ganz interessant sein - in beide Richtungen.
Urteil des BVerfG zum Waffenbegriff
In der Sache geht es eigentlich um einen Kraftfahrzeugführer, der sein Fahrzeug als "Waffe" einsetzte bzw. missbrauchte.
In der Begründung werden auch Aussagen über die "Waffeneigenschaft" von Messern, Keulen etc. gemacht und im Wesentlichen auf das WaffG verwiesen.
Allerdings wird auch festgestellt, dass nahezu jeder Gegenstand als Waffe verwendet werden kann.
Desweiteren wird der Begriff "gefährliches Werkzeug" - je nach konkreter Verwendung - definiert:
Gegenstände, die nicht bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, wohl aber nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen, werden in Rechtsprechung und Schrifttum dagegen dem in den genannten Vorschriften ebenfalls enthaltenen Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“ zugeordnet (vgl. Fischer, a.a.O., § 224 Rn. 9; § 250 Rn. 6; § 244 Rn. 7 ff. mit näheren Ausführungen zur Problematik der Anknüpfung an ein „gefährliches Werkzeug“, wenn das Werkzeug lediglich mitgeführt und nicht verwendet worden ist). Besonders deutlich wird diese Terminologie im Falle der Einordnung von Messern: Diese gelten nur als Waffen, wenn und soweit sie nach ihrer Bauart zum Einsatz als Verletzungsmittel bestimmt sind; Küchenmesser, Taschenmesser und dergleichen sind dagegen gefährliche Werkzeuge (Fischer, a.a.O., § 224 Rn. 9d).
Die Sicht des BVerfG könnte jedenfalls im Hinblick auf künftige Argumentationen ganz interessant sein - in beide Richtungen.
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