Ihr hattet natürlich recht.
Da die zum Führen erlaubten Messer im §42a WaffG ja sowieso keine Waffen sein dürfen (spezielle Gründe zum führen jetzt mal ausgenommen)
und der Feststellungsbescheid dem Springrettungsmesser ja lediglich seine Waffeneingenschaft aberkennt und es als Werkzeug definiert.
Alles was schneidet und eine Klinge hat ist ein Messer. Es darf nicht geführt werden wenn es eine Einhandbedienung hat, vorausgesetzt
es gibt keine legal reason für das aktuelle Mitführen. Ein Springrettungsmesser ist sozusagen ein Werkzeug mit Klinge das einhändig zu öffnen ist.
Folglicherweise benötigt man zum führen den selben anerkannten Zweck wie bei einem normalen Rettungseinhandklappmesser.
Da wir aber nicht wissen wie die Gerichte bzw. das BKA entscheiden und ob der "Notfallmesser zum Retten" Hintergund als legal reason
zählt stehen wir wieder genauso da wie vorher.
Es ist keine Einzelfallentscheidung eines Gerichtes notwendig, sondern ein Gutachten des BKA.
Übrigens sind es die Gerichte die letztendlich Entscheiden.
Das BKA gibt mit seinem Feststellungsbescheid nur eine Richtung für ungebildete Richter vor. BKA ist ja Teil der Exekutive/Polizei,
der Richter hat das Sagen, vorausgesetz die Regierung erlässt kein Gesetz, das es genau regelt.
(zB.: OTF, alle Schusswaffen, Butterfly...)
Jan