Rettungsmesser, Führen erlaubt ?

fusel

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Hallo ,

ist das Führen von einhändig bedienbaren Rettungsmesser erlaubt ??

wegen ,, berechtigtem Interesse ,,

ich meine das ,, Führen ,,
weiss da jemand Bescheid ?

zb.
Rettungsmesser Polizei Smith & Wesson 3rd Gen. 911
 
Laut meiner Interpretation ja, aber ob das einen Polizisten oder Richter interessiert, wage ich zu bezweifeln.

Eine verbindliche Rechtsauskunft, kann dir hier leider niemand geben.

Es gab schon Fälle, in denen die Polizei ein solches Messer bei Rettungssanitätern eingezogen hat.

Ich würde es führen und mich den Konsequenzen stellen, aber das ist nur meine Meinung.

Der Ole
 
Dazu kommt, wenn Du mit dem Rettungsmesser beispielsweise in einer Fußgängerzone unterwegs bist, wird sich ein kontrollierender Beamter unter Umständen schwer überzeugen lassen.

Ich würds aber auch nicht in der Mittelkonsole meines Autos deponieren, sondern lieber im Handschuhfach, denn im Extremfall wird alles eingezogen, was eine Einhandklinge hat.

Achja, es muß auch wirklich als Rettungsmesser zu erkennen sein. Eine Böker Turbine Forum oder ein Jim Wagner werden kaum als Rettungsmesser durchgehen, nur weil sie einen Glasbrecher-Dorn besitzen.
 
Hast Du den Feststellungsbescheid gelesen? Wenigstens die ersten paar Zeilen?

Dort heisst es:
Rettungsmesser in Form eines
a.) Springmessers mit seitlich herausspringender Klinge, die länger als 8,5cm ist sowie
b.) Fallmesser

Danach folgt eine Aufzählung an Eigenschaften, die diese Ausnahme-Messer haben müssen.

Für diese, und auch nur für diese Messer gilt der Feststellungsbescheid, nicht aber für jedes Einhandmesser.
 
Ja, ich habe den Bescheid gelesen!
Wie Du richtig zitierst ist die Rede von Springmessern (mit seitlich herausspringender Klinge) und Fallmessern. Aber diese sind, im Sinne des Threaderöffners einhändig bedienbar und fallen meiner Interpretation nach ebenfalls unter das Führungsverbot vom 01.04.08.

Das, wie Du geschrieben hast, der FB nicht für jedes Einhandmesser gilt ist richtig, - ich habe auch nie gegenteiliges behauptet.

MfG Squirrel
 
Immerhin gibt es einen Feststellungsbescheid der eine noch größere Ausnahme für Springmesser macht, als es für ein einfaches Rettungseinhandklappmesser nötig wäre.

Natürlich ist es wieder eine Einzelfallentscheidung des Gerichtes nötig wenn es um ein neues/anderes Messer geht. Nachdem aber Rettungsmesser mit Spring- oder Fallmesserfunktion führbar sind, warum sollte es dann für ein Einhandklappmesser anders ausgehen? Vorausgesetzt, dass es sich offensichtlich um ein Rettungsmesser handelt und nicht um ein taktisches Messer mit Gurtschneider und/oder Glasbrecherfunktion.
Da ist es schwierig die Grenze zu ziehen. Signalfarbe vs. Camo? Klingenformen? Klingenspitze abgerundet? ...

Wer meldet sich freiwillig zum BGH austesten?:glgl: :steirer:

Jan
 
Es ist keine Einzelfallentscheidung eines Gerichtes notwendig, sondern ein Gutachten des BKA. Man müsste ein entsprechendes Rettungseinhandklappmesser (was für ein Wort!) zur Begutachtung einschicken. In wieweit man dann auf baugleiche Messer schliessen kann, weiss ich auch nicht genau.
Das Gutachten kostet um die 400 Euro und dauert bis zu einem halben Jahr. Aber man könnte es machen.

Ich wollte schon einmal initiieren, dass ein Einhand-Messer mit entferntem Pin ans BKA zur Begutachtung geschickt wird. Allerdings gab es zu viele Gegenstimmen, und so sahen wir von dem Vorhaben ab.
Aber das heisst ja nicht, dass man hier, in diesem Unterforum keinen Aufruf starten darf, ein Rettungsmesser zur Begutachtung zu schicken, und sich die Kosten zu teilen.
Ich wette aber um ein Victorinox-Rescue-Tool, dass es nicht dazu kommen wird, es gibt nämlich auch genügend Argumente gegen ein solches Gutachten.
 
Dieser Feststellungsbescheid hat mit dem Führen eines Messers nichts zu tun.

Hier geht es darum, daß die ansonsten zutreffenden Verbotseigenschaften (Fallmesser bzw. Springer > 85mm KL) nicht zutreffen, wenn die Klinge die weiter genannten Eigenschaften aufweist.

Da dieser Bescheid älter ist als April 2008, kann er auch keine Fragen (bzw. Antworten) zum Führen eines Messers beinhalten.

Es wird lediglich festgestellt, daß es sich nicht um verbotene Gegenstände i.S.d. WaffG handelt.
 
So schlau ist das BKA auch nicht, dass die 2003 schon wüßten, was 2008 noch erlaubt wäre.

Ein Feststellungsbescheid, der feststellt, dass bei einem einhändig bedienbaren Rettungsmesser der §42a greift, ist tatsächlich rausgeschmissenes Geld. So schlau sind wir alle. Zu entscheiden, was alles unter die Ausnahmetatbestände fallen würde, ist m. W. nicht Aufgabe des BKA bzw. Gegenstand eines Feststellungsbescheides. Das BKA stellt die Waffeneigenschaft fest. Es würde mich auch nicht interessieren , dass das BKA feststellen würde, dass ein Rettungsmesser keine Waffeneigenschaft besitzt und vielleicht auch, wie wir, darüber sinniert, was dann der § 42a im WaffG zu suchen hat.

Auf die Ursprungsfrage lässt sich, wie so oft sagen: Kann man mangels unzweideutiger Gesetzeslage nicht sicher sagen.

Es fällt aufgrund der Konstruktion unter die verbotsbestimmung des §42 WaffG, dieser sieht jedoch Ausnahmen von dem Verbot vor.

Zu den Ausnahmefällen gibt es keine Aussagen.

Die von Smallmagnum geschilderte beispielhafte Situation ist denkbar. Leider ist es in diesem Land nicht möglich, einem, wie man in diesembeispiel unterstellen müsste, borniertem Polizisten einen deutlichen Hinweis auf seinen Geisteszustand zu geben, das Messer wieder einzustecken und weiter zu gehen.

So sieht es aus.

Entweder, mitnehmen oder daheim lassen.
 
Ihr hattet natürlich recht. :glgl:
Da die zum Führen erlaubten Messer im §42a WaffG ja sowieso keine Waffen sein dürfen (spezielle Gründe zum führen jetzt mal ausgenommen)
und der Feststellungsbescheid dem Springrettungsmesser ja lediglich seine Waffeneingenschaft aberkennt und es als Werkzeug definiert.

Alles was schneidet und eine Klinge hat ist ein Messer. Es darf nicht geführt werden wenn es eine Einhandbedienung hat, vorausgesetzt
es gibt keine legal reason für das aktuelle Mitführen. Ein Springrettungsmesser ist sozusagen ein Werkzeug mit Klinge das einhändig zu öffnen ist.
Folglicherweise benötigt man zum führen den selben anerkannten Zweck wie bei einem normalen Rettungseinhandklappmesser.

Da wir aber nicht wissen wie die Gerichte bzw. das BKA entscheiden und ob der "Notfallmesser zum Retten" Hintergund als legal reason
zählt stehen wir wieder genauso da wie vorher.:irre:


Es ist keine Einzelfallentscheidung eines Gerichtes notwendig, sondern ein Gutachten des BKA.

Übrigens sind es die Gerichte die letztendlich Entscheiden.
Das BKA gibt mit seinem Feststellungsbescheid nur eine Richtung für ungebildete Richter vor. BKA ist ja Teil der Exekutive/Polizei,
der Richter hat das Sagen, vorausgesetz die Regierung erlässt kein Gesetz, das es genau regelt.
(zB.: OTF, alle Schusswaffen, Butterfly...)

Jan
 
Last edited:
Hab grad nochmal nachgelesen.
Gemäß § 2 Abs. 5 WaffG kann im Zweifelsfall das BKA entscheiden ob ein Gegenstand unter das WaffG und seine Anlagen fällt oder nicht.
Schlussendlich entscheidet, sollte das BKA mal Mist gebaut haben, dann doch der oberste Gerichtshof, wenn man gegen die Entscheidung klagt.

ich zitier mich mal selbst:glgl:
Wer meldet sich freiwillig zum BGH austesten?:glgl: :steirer:

Jan

EDIT:
Auf einem Plakat das bei mir in der Arbeit hängt, ist bei den zum führen erlaubten Messern auch ein Rettungsmesser abgebildet. Müsste das hier sein. http://www.asmc.de/de/Messer-Werkzeuge/Taschenmesser/Messer-Gerber-Hinderer-Rescue-p.html

Wie das im Einzelfall dann ausgeht weiß ich natürlich auch net.
 
Last edited:
...Das BKA gibt mit seinem Feststellungsbescheid nur eine Richtung für ungebildete Richter vor.
LOL! Der ist gut!
Wofür werden dann in Deutschland überhaupt Gutachten erstellt?
Könnte es vielleicht sein, dass die Richter nicht auf jedem Gebiet über die notwendige Sachkenntnis verfügen, und somit ständig auf Gutachten angewiesen sind?

Hab grad nochmal nachgelesen.
Gemäß § 2 Abs. 5 WaffG kann im Zweifelsfall das BKA entscheiden ob ein Gegenstand unter das WaffG und seine Anlagen fällt oder nicht.
Ne, oder?

Schlussendlich entscheidet, sollte das BKA mal Mist gebaut haben, dann doch der oberste Gerichtshof, wenn man gegen die Entscheidung klagt.
Selbstverständlich können sowohl Kläger als auch Beklagte die Gutachten gerichtlich anfechten, ein Gegengutachten einholen, usw. Selbst einen Richterspruch kann man anfechten, über mehrere Instanzen sogar.
 
@smallmagnum: Das kann ich dir noch nicht sagen. Morgen Abend nach der Spätschicht weiß ich mehr :super:

Jan
 
Dieser Feststellungsbescheid hat mit dem Führen eines Messers nichts zu tun.

Es wird lediglich festgestellt, daß es sich nicht um verbotene Gegenstände i.S.d. WaffG handelt.
Es wird aber auch festgestellt, dass es sich nicht um ein Messer, sondern um ein Werkzeug handelt.
Und wenn das Ding kein Messer ist, kanns auch keine Einhandmesser sein, oder?

Trotzdem gilt der Bescheid nur für eine sehr spezielle Bau- und Klingeform und für den Grossteil der als Rettungsmesser beworbenen Messer eben gerade nicht.
 
Das Problem ist, das jedes Messer ein Werkzeug ist und keine Waffe. Außer es ist speziell dafür hergestellt worde um Menschen zu verletzen.
Dann wäre es wieder eine Waffe:p

@Messerjocke 2000: Les dir mal meinen Post (Nr. 11) durch. Ist mir auch erst beim zweiten mal lesen klar geworden.
Es geht um die "verbotene" Springmesserfunktion. Die wäre ja theoretisch laut dem WaffG verboten
(Messer mit Springmesserfunktion = verbotene Waffe).


Da hier aber eindeutig ein anderer Zweck im Vordergrund steht, hat das BKA die Waffeneingenschaft aberkannt,
und nun ist es ein normales Messer / Werkzeug.
Deshalb auch die vielen Anforderungen bei der Beschreibung im FB wie Aufreißhaken, keine spitze Klinge u.Ä.
Weil es ein "spezielles" Einhandmesser ist bei muss man auch hier die neue Gesetzlage beachten.

@SmallMagnum: Sorry, war zu viel zu tun heute. Morgen Mittag schreib ich von wem das Plakat ist. Versprochen:)

Jan
 
Last edited:
@ SmallMagnum:

Also, ich hab mit heut das Plakat mal angesehen.
Es ist ein polizeiinternes Plakat, was zur Information der Bürger die auf die Wache kommen und wahrscheinlich auch der Kollegen,
die weniger messerinteressiert sind, dienen soll.
Es wurde gestaltet von der Polizeiinspektion Ergänzungsdienste 7. Die sind in München für Waffen und Gerät zuständig.
Sind also vom Fach.:super:

Ob sich jetzt das Gericht im Zweifelsfall an die Meinung der PI ED 7 (jaja die Abkürzungen) hält steht wiederrum auf einem anderen Blatt.
Der §42aWaffG wird erst richtig durchsichtig, wenn es die ersten Verordnungen über die Durchführung oder eine klärende Gesetzesänderung gibt.
Selbst wenn ein Gericht einen anderen freigesprochen hat, heißt das nicht, dass es das nächste mal genauso läuft.

Mit dem Messer hab ich mich übrigens vertan. Konnte mich an das genaue Modell nicht mehr richtig erinnern.
Aber dieses hier ist das abgebildete. Das Böker Jim Wagner RBB Emergency
http://wolfster.de/index.php?disp=shop&show=50/0/01BO056

ich geh jetzt ins Bett... vorschlafen:irre:
Jan
 
Also auf die Aussagen von den Kollegen des PP München ED würde ich mich nicht verlassen. Die Kollegen sind zuständig für Waffen im Sinne Polizeiwaffen. Die kennen sich nur mit ihrer Schieß-PDV, P7 und MP5 aus mehr nicht (ich spreche aus höchstpersönlich gewonnener Erfahrung).

Da kannst Du ja gleich eine Kuh nach ihrer fachlichen Meinung zu dem Thema stellen.
 
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