Sind Springmesser auch Einhandmesser?

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- im schlimmsten Fall mit "was wollen wir denn" (die Richter).
Was wollen die Richter denn ? :D
Klarheit, Nachvollziehbarkeit, "Reproduzierbarkeit" ? - vermutlich von allem etwas und auch noch etwas mehr, als das.

Egal was sie wollen oder müssen, auch sie werden bei ihren Aufräumarbeiten um all diese technischen Fragen und Finessen nicht herumkommen, und dazu werden sie *hoffentlich* auch mal die Gegenstände, über die sie Klarheit schaffen müssen, selbst in die Hand nehmen, neben den amtlichen Gutachten, z.B. vom BKA, die sie dazu beauftragen.

Bei einigen Messertypen oder speziellen Mustern müssten sie eigentlich von einem zum anderen Ohr grinsen und laut denkend verkünden "...das darf doch eigentlich nicht wahr sein...", wenn sie das vorliegende Objekt anhand des geschriebenen Gesetzestext gegenüber der "gewollten Intention" zur internen, beratenden richterlichen Diskussion stellen...

Dass es mit Springmessern nicht einfacher ist, war/ist eigentlich klar, aber man kann wenigstens auf die Lücke hoffen, auch wenn es sinnlos ist...
Kann auch sein, dass das gewollte Wirrwarr als komplett irreführend und völlig realitätsfremd bewertet wird, und eine klare Linie gefordert wird, aber die möchte ich dann lieber doch nicht kennen, weil solche Linien meist noch deutlicher und noch weitreichender sind...

Gruß Andreas
 
Becks Texte haben ein Vowort, das manchmal hilft, zu verstehen. Es gibt Dinge, die sind ihrem Wesennach Waffen und Dinge, die sind zu Waffen erkoren worden. Das kann ich irgendwie nachvollziehen.

Deswegen ist mein BM 520 ein Werkzeug, das BM 5000A hingegen ist zur Waffe erklärt worden. Das Warum verdeutlicht sich vielleicht an dem mutmaßlichen Willen, die Springmesser mit einer Erwerbsbeschränkung zu versehen.

Richtig ist m. E. Ostgathes Analyse, das Springmesser weder in §42a Nr. 2 noch in Nr. 3 aufgeführt sind.

Geht man davon aus, dass die Frage vor Gericht geklärt werden müßte, kann man schwer glauben, dass ausgerechnet die altverteufelten Springer nicht von der Führungsbeschränkung erfasst wären. Unter Bezug auf den Zweck des Gesetzes, "bösen Buben" die Spielzeuge weg zu nehmen, bevor was passiert (ein unglaublicher Vorgang), kann ich mir so eine Auslegung nicht vorstellen.

Aber, was brächte die Diskussion? Ich suche kein "Inselmesser" das ich bis zur nächsten Verschärfung führen darf. Ich will entweder die Abschaffung des §42a WaffG oder die Feststellung, dass Messer in Hosentaschen oder Scheiden am Gürtel oder zum werkeln benutzt immer einem allgemein anerkanntem Zweck dienen. Ich will, dass die Beweislast, das es anders wäre, wieder beim Staat liegt.
 
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Ich will, dass die Beweislast, das es anders wäre, wieder beim Staat liegt.
Aber dazu muss erst jemandem bewiesen werden..., und dass kann man erst, wenn jemand etwas getan hat, darum die Umkehrung, denn man kann Fakten nur im Nachhinein beweisen, aber keine Vermutungen im Voraus und auch nicht die vorgeschobene Kriminalisierung zur Durchsetzung von Verboten, denn es hat sich noch niemand Kriminalität beweisen lassen, der nicht vorher auch schon kriminell war, und allein wegen der Messer ist auch noch niemand als Krimineller überführt worden...

Dass die Beweislast, bzw. die gesetzlich festgeschriebene Unschuldsvermutung mit diesem § ausgehebelt wird, war uns dagen schon im Voraus bewusst, weil die späteren Fakten vorher deutlich erkennbar waren...
 
Ich gehe auch davon aus, dass (Seiten-)Springer nicht unter Einhandmesser fallen, eben weil sie ausdrücklich und namentlich extra aufgeführt werden - das ist mal *grundsätzlich und vorerst* eine klare Aussage im restlichen Wirrwarr... - sie sind ein eigenständiger Gegenstand im WaffG.

Genau so.
Und Einhandmesser sind ebenfalls ein eigenständiger Gegenstand im WaffG, weil auch sie ausdrücklich und namentlich extra aufgeführt werden.

Alles was uns im Praxissinne darüber hinaus beschäftigt (Polizeikontrolle, Gerichtsverfahren, Interessen, Willkür, ...) ist so spekulativ, wie die ganzen Diskussionen über anerkannte Zwecke o.ä.
Ok, wenn es um Kristallkugeln geht, teile ich die Einschätzung, dass ein Springmesser in einer Kontrolle eingezogen würde - eher noch, als ein manuelles Messer.
Aber unter dem Strich sind Kristallkugeln weiterhin irrelevant.
 
Ich weiß, Du hast oft genug darauf hingewiesen.

Hinsichtlich eder "Beweise" denke ich an Begriffe, wie "tatsächliche Anhaltspunkte".
 
Hinsichtlich eder "Beweise" denke ich an Begriffe, wie "tatsächliche Anhaltspunkte".
Is scho recht.
Für eine Einschätzung der Realität ist das ja auch richtig.

Für mich ist eigentlich am interessantesten, dass ich in einer Kontrolle für mein brandneues Pro Tech :D mit 5cm Klinge, das ich just in meiner Hosentasche trage, nun ein klareres Argument als z.B. „legal reason“ habe.
Ich kann zumindest auf einen Paragraphen zeigen, der erstmal aussagt, dass dieses Messer nicht dazugehört.
Fühlt sich präventiv einfach besser an. ;)
 
Eigentlich ist es doch nur eine Frage der Unterteilung.
Messer lassen sich in feststehende und klappbare unterteilen, die klappbaren wiederum in einhändig und zweihändig zu öffnende, und die einhändig zu öffnenden in solche, die manuell (Thumbstud/Daumenloch oder was auch immer) und 'automatisch' (Knopfdruck usw.) zu öffnen sind. Springmesser wären damit nur eine Untergruppe der Einhandmesser, die allerdings noch weitergehenden gesetzlichen Einschränkungen (Klingenlänge usw.) unterliegen.
Meiner Meinung nach sind daher auch Springmesser Einhandmesser.

Übrigens:
Wenn Springmesser keine Einhandmesser sind, was sind dann die sogenannten 'Double-Action'-Springmesser, die man sowohl durch einen Druck auf einen Knopf oder durch Verschieben einer Griffschale als auch manuell öffnen kann ?
 
Die Frage ist ja schon älter ;)

Aber gut, dann halt nochmal, gehen wir doch mal ganz logisch an die Sache ran:

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
[...]

So; und jetzt einen Blick auf Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1:

1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),

Springmesser sind erst in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr 2.1 genannt!

2.1 Messer,
2.1.1 deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),

Man kann also davon ausgehen, dass der Gesetzgeber bewusst Springmesser von der Trageeinschränkung nach §42a ausgenommen hat; ansonsten hätte er ja einfach nur ein "Nr 2.1" an der richtigen Stelle einfügen müssen :)
Vielleicht verhält es sich ja so, dass der Gesetzgeber ein Faible für Springmesser hat und deshalb möchte, dass sie wieder vermehrt geführt werden, oder die Springmesserindustrie hat ein paar großzügige Spenden getätigt ;)

Gruss, Keno
 
Man kann also davon ausgehen, dass der Gesetzgeber bewusst Springmesser von der Trageeinschränkung nach §42a ausgenommen hat;
... oder dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass Springmesser Einhandmesser sind.
... oder dass das Gesetz einfach schlecht formuliert ist.
 
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