Verstoß WaffG Bußgeldbescheid 193,-

marung

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Hallo!

Mein Lebensgefährte hat gestern, nach fast 7 Monaten Wartezeit, den Bußgeldbescheid erhalten.Beschuldigt wegen Verstoß gegen das WaffG § 53 und §42.Kosten 170,- + Verfahrenskosten.Das Messer wird vernichtet.
Er ist damals nach ein paar Bier auf der Bank im U-Bahnsteig eingeschlafen und wurde dann kontroliert.:steirer:
Es handelt sich um ein Böker Messer Toplock Cocobolo, Klingenlänge 8,5 cm.mit Knopfdruckmechanik und war in einem Futeral am Gürtel.
Das Messer war 1999(!) ein Geburtstagsgeschenk von mir.Ich habs Ihm für die Arbeit geschenkt, er ist Handwerker!
Nun meine Fragen an Euch:
Das Bußgeld, weil prinzipiell Einhandmesser verboten sind?
Ich dachte unter 12,5 cm Klingenlänge sind erlaubt.
Macht es Sinn Einspruch einzulegen?
Das Problem: Er ist vorbestraft wegen Körperverletzung weil er in Notwehr einem von der U-Bahnwache vor`s Schienbein gehauen hat.:hmpf:
Ja, wir leben in München und da versteht man bekanntlich keinen Spaß!:haemisch:
Für Antworten wäre ich sehr dankbar!

LG
Petra
 
Soweit ich weiß, handelt es sich bei einem Böker Toplock nicht um ein Einhandmesser, und dürfte daher auch problemlos immer mitgeführt werden.
Bei einem Böker Speedlock, das fast genauso aussieht, sieht die Sache natürlich anders aus.
Bist du sicher, dass es sich um ein Toplock handelt ?
Beim Speedlock springt die Klinge auf, wenn man den Knopf drückt, und beim Toplock dient der Knopf lediglich der Entrieglung der Klinge, bevor man sie wieder einklappt. Um die Klinge beim Toplock zu öffnen braucht man beide Hände.
 
Ein Böker Speedlock ist ein Einhandmesser, und die sind zwar nicht prinzipiell verboten, aber das Mitführen ist eben nicht unter allen Umständen erlaubt.
Die besagten 12 cm (nicht 12,5 cm) Klingenlänge machen nur bei feststehenden Messer einen Unterschied.
 
Ein automatisches Messer wie das Speedlock wird aber meines Wissens im Gegensatz zum "normalen" Einhandmesser als Waffe deklariert - Mitführungspflicht eines Ausweises war z.B. schon vor dem ersten April '08 die Folge...

mfg, stubenhocker
 
Vielen Dank für Deine Antwort!
Im Bußgeldbescheid steht: Ordnungswidrigkeit wurde vorsätzlich begangen.
Aber es war ja ohne Vorsatz, er wusste ja nichts über das neue Gesetz.
Könnte man das anführen oder hat das Ganze wegen der Vorgeschichte eh keinen Zweck?
 
Wenn das Argument ziehen würde, könnte man kaum noch ein Gesetz durchsetzen. Die meisten kennen die nämlich nicht. Hier gilt einfach der Grundsatz: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht."

Dem Gesetzgeber reicht es an der Stelle, dass dein Bekannter die Möglichkeit hatte, sich über die bestehenden Gesetze zu informieren. Macht er das nicht, hat er Pech gehabt. Vorsatz bezieht sich hier eher darauf, dass er das Messer wissentlich und willentlich bei sich gehabt hat. Um zur Fahrlässigkeit zu kommen, müsste man irgendwie darlegen, dass er vergessen hat das Messer abzulegen oder gar dass es von einem Dritten ohne sein wissen an seinen Gürtel befestigt wurde.
Klingt alles nicht so wahnsinnig glaubhaft, oder?
 
Ein als Waffe deklariertes Messer nach §42 nicht bei "öffentlichen Veranstaltungen" führen zu dürfen ist nichts neues sondern ein alter Hut - ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass U-Bahn fahren im weitesten Sinne auch so eine Veranstaltung ist, der Argumentationsansatz mit dem neuen Gesetz dürfte da wohl vergeblich sein...

mfg, stubenhocker
 
In dem Fall (Speedlock) würde ich mir einen grundsätzlichen Einspruch sparen, die Begleitumstände sind nicht so vorteilhaft.
Ich würde jedoch überlegen, Einspruch gegen die Einziehung und Vernichtung des Messers einzulegen, da der Besitz nicht verboten ist.
Es handelt sich übrigens nicht um eine VERBOTENE Waffe, da die Klinge "höchstens 8,5 cm lang ist und nicht zweiseitig geschliffen ist" (Anlage 2, 1.2.1).
Und klar: Unkenntnis schützt vor Strafe nicht - aber Unkenntnis ist kein Vorsatz.

Grüße
Rainer

[Edit: Danke Stubenhocker, hast natürlich Recht, ein Springmesser ist eine Waffe iSd. § 1 (2)]
 
Last edited:
Kann also sein das es eher noch teurer wird wenn man Widerspruch einlegt und damit uneinsichtig ist?
 
Es handelt übrigens sich m.E. NICHT um eine Waffe, da die Klinge "höchstens 8,5 cm lang ist und nicht zweiseitig geschliffen ist" (Anlage 2, 1.2.1).

Waffen sind nach §1 Absatz 2 (Anlage 1) tragbare Gegenstände - bzw. Messer (Zitat): "deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser)"

mfg, stubenhocker
 
Vielen lieben Dank für Eure Antworten!
Wir werden die Strafe zahlen, jedoch versuchen das Messer zurück zu bekommen.Danke Erka!
Das Messer hat halt eher einen ideellen Wert...

LG
Petra
 
Mein Lebensgefährte hat gestern, nach fast 7 Monaten Wartezeit, den Bußgeldbescheid erhalten.Beschuldigt wegen Verstoß gegen das WaffG § 53

Gegen den kann man nicht verstossen


Gegen den schon. Was genau wird Deinem Lebensgefährten vorgeworfen, und wie wird das begründet?

Bevor das nicht klar ist - und da ist bisher nichts klar - sind alle Antworten nur Larifari.

Pitter
 
Hallo Pitter,

also:

Sie werden beschuldigt, folgend aufgeführte Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen zu haben.

Tatvorwurf: Tragbaren Gegenstand nach §42a WaffG oder Anscheinswaffe verbotswidrig geführt.

Es wurde festgestellt das Sie ein Einhandmesser bei sich führten.
Gemäß §42a ist es verboten, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge zu führen.
Dadurch haben Sie gegen §42a verstoßen und ordnungswidrig gehandelt nach §53 Abs.1Nr.21a WaffG.

Als Nebenfolge der Ordnungswidrigkeit wird gemäß §22 Abs.1 und Abs.2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes OWIG- in Verbindung mit §54 Abs. 1 und Abs.2 das in diesem Zusammenhang von der Polizei sichergestellte Messer eingezogen.
Die Einziehung erfolgt sowohl zu Sicherungs- als auch zu Ahndungszwecken, was bei der Bemessung der Geldbuße bereits berücksichtigt wurde.
 
Sorry, hab noch was vergessen:

Steht ganz am Anfang des Bescheids:
Gemäß §17 des Gesetzes der Ordnungswidrigkeiten OWIG (BGB. III 454-1) in Verbindung mit §53 Abs. 2 WaffG.

wird hiermit gegen Sie eine Geldbuß ein Höhe von...
 
Es handelt übrigens sich m.E. NICHT um eine Waffe, da die Klinge "höchstens 8,5 cm lang ist und nicht zweiseitig geschliffen ist".

Du verwechselst "verbotenen Gegenstand" mit Waffe.;)

Das Speedlock ist Aufgrund der Klingenlänge (< 8,5cm) und der Tatsache das es nur einseitig geschliffen ist kein "verbotener Gegenstand".

Da es aber ein Springmesser ist gilt es als Waffe (wurden bei der vorletzten Novelle so eingestuft). Womit wir beim Führverbot angelangt wären.....
Wie war nochmal der anerkannte Zweck zum führen einer Waffe ?:glgl:

Das ganze noch mit Alkohol im Blut....., Game Over.
 
Wie war nochmal der anerkannte Zweck zum führen einer Waffe ?:glgl:

Das ganze noch mit Alkohol im Blut....., Game Over.

Du sprichst ein grosses Wort gelassen aus.

Mag ja sein, dass ein Ordnungsamt sich die Welt so einfach vorstellt. Ein anerkannter Zweck kann nicht daran gebunden sein, ob jemand nüchtern ist. Wenn ich ein Messer zum Bootfahren, Jagen, Trekking....mitnehme (Sport ist als anerkannter Zweck genannt) , kann das nicht deswegen kein anerkannter Zweck mehr sein, wenn ich mir am Lagerfeuer 10halbe hinter die Binde kippe.

Das ist das eine. Das andere ist die Frage, ob die Behörde das Messer zu recht eingezogen hat.

Machen und behaupten kann man erstmal viel - solange jeder zahlt und keiner klagt, werden wir halt nicht schlauer.

Jedenfalls wird immer mehr klar, dass:

1. Es mitnichten so ist, dass man das Gesetz eher "locker" sieht, auch nicht in Bayern

2. Die vom von Seiten der Industrie und einigen Medien geäußerte Ansicht, man könne sein Messer ruhig weiter mit sich führen - im Ton von: "da passiert scho nix, solange man nichts böses anstellt" Unsinn ist. Nach wir vor ist das, nach meiner Ansicht, eine mindestens fahrlässige Verharmlosung der Rechtspraxis, mit leider unerfreulichen Folgen für Kunden und Leser.

3. Und weil gerade von dieser Seite ja schon immer beschwichtigt wurde, und die, die die Auswirkung des Gesetzes von Anfang an eher pessimistisch gesehen haben, als Trottel hingestellt wurden - da sage ich mal aus ganzem Herzen: Ich habs euch von Anfang an gesagt. Aber macht ja nix, als weiter so.

Pitter
 
Hallo Pitter,

die Obrigkeiten sitzen, das mussten wir etliche Male spüren, immer am längeren Hebel.
Das Gesetz wird dann zu unseren Ungunsten ausgelegt und dann?
Es hat sich eben nichts geändert!!!

Und die Frage ist ja, ob die Strafe dann noch höher wird?
Solange man unbescholten ist macht das Ganze vielleicht Sinn aber Vorbestrafte haben keine Lobby!
Werden auf alle Fälle wenigstens versuchen das Messer zurück zu bekommen...


LG Petra
 
Und die Frage ist ja, ob die Strafe dann noch höher wird?
Solange man unbescholten ist macht das Ganze vielleicht Sinn aber Vorbestrafte haben keine Lobby!
Werden auf alle Fälle wenigstens versuchen das Messer zurück zu bekommen...

Die Strafe wird wohl eher nicht höher werden.

Der Rechtsweg kostet aber unter Umständen Geld.

Warum das Messer verniochtet werden soll, versteh ich aber nicht.

Gehört das zur Strafe?
Geldstrafe+Messer weg?

Würde es sich um einen verbotenen Gegenstand handeln, wärs ja nachvollziehbar. Aber wegen einer OWi den "Tatgegenstand" vernichten?

Kilian
 
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