Ich meine, das im WaffG in Zusammenhang mit Schusswaffen das Wort "geschlossen" vorkommt.
Es wäre aber unsinnig, Schusswaffen legal in nur mit einem Reisverschluss geschlossenen Behältnis zu transportieren, wärend böse und menschenfeindliche Einhandmesser nur in einem Etui mit Vorhängeschloss etc. geführt werden könnten.
Verschlossener Transport gilt inzwischen auch für Schusswaffen, und selbst wenn man's nur für Messer eingeführt hätte, hätte es Bestand, Schwachsinn oder nicht.
Von der
IMSW Seite:
Zitat:"
4.1 Transport in einem verschlossenen Behältnis
Laut Gesetzgeber gilt das Verbot des Führens eines Messers nicht beim Transport in einem „verschlossenen Behältnis“.
Auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums des Innern ist hierzu ergänzend erklärt:
„Wird das Messer in einem verschlossenen Behältnis transportiert, ist dies ebenfalls vom Verbot ausgenommen. Ein lediglich geschlossenes Behältnis genügt dafür aber nicht.“
Was genau unter einem „verschlossenen Behältnis“ zu verstehen ist, wird nicht näher erläutert. Nach gängiger Auffassung besteht der Unterschied zwischen einem verschlossenen und einem geschlossenen Behältnis darin, dass ein verschlossenes Behältnis gegen unbefugtes Öffnen bzw. gegen unbefugten Zugriff gesichert werden kann. Das verschlossene Behältnis muss durch ein Schloss (Zahlenschloss, Vorhängeschloss) absperrbar sein. Besondere Anforderungen an dieses Behältnis bzw. an die Art des Schlosses, wie es sie beispielsweise bei der Aufbewahrung von Waffen gibt, gelten nicht.
Ein geschlossenes Behältnis hingegen ist nicht gegen unbefugten Zugriff gesichert. Es besitzt lediglich eine jederzeit und ohne Hilfsmittel zu öffnende Vorrichtung wie beispielsweise einen Deckel, eine Lasche oder eine Klappe.
Beispiele für verschlossene Behältnisse:
* Aktenkoffer oder Reisekoffer mit Zahlen- oder herkömmlichen Schloss
* Futteral, Tasche oder Rucksack mit Reisverschluss, welcher durch ein Vorhängeschloss gesichert werden kann
* Abschließbares Handschuhfach eines Fahrzeuges
Beispiele für geschlossene Behältnisse:
* Etui mit Druckknopfverschluss
* Tasche mit Klettverschluss
* Jackentasche mit ungesichertem Reisverschluss " Zitat Ende.
@ marung: an der Stelle deines Partners würde ich Widerspruch einlegen. Gegen einen Bußgeldbescheid kann man das tun.
Über die Schiene "Jeder Zweck der nichts mit SV oder Einsatz gegen Menschen zu tun hat ist sozialadäquat!" würd ichs versuchen.
Wie weiter oben schon gesagt und auf der
IMSW Seite nachzulesen:
Zitat:"Auch erlaubte Springmesser sind laut Anlage 1 zum WaffG Waffen und unterliegen den entsprechenden Vorschriften."Zitat Ende.
Kein Beamter wird einen Zweck anerkennen der das führen einer Waffe rechtfertigen würde. Wie schon oft angemerkt zählt SV nicht als anerkannter Zweck.
.....und das ist doch die Zweckbestimmung einer Waffe.