Herr Schäuble zur Messer Thematik auf Abgeordnetenwatch

tantorazorblade

Mitglied
Messages
12
Durch meinen Vater infiziert, bin ich seit jungen Jahren Messersammler. Wie wohl die meisten hier war ich durch die Kriminalisierung von unbescholtenen Bürgern als "Messerträger" schwerstens irritiert bzw. schockiert.
Hier zwei sehr interessante Antworten von Innenminister Schäuble auf abgeordnetenwatch.de (auf Grund der Wichtigkeit hier in voller Länge):

25.03.2008
Frage von


Betrifft: Waffengesetz - Messer

Sehr geehrter Herr Innenminister

Ich habe einige Fragen zur Änderung des Waffengesetzes und würde mich freuen, wenn Ihre Klarstellungen in einer Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz präzisiert würden, um zukünftig Missverständnisse bei eventuellen Kontrollen zu vermeiden.

1. Frage
Ich besitze ein Messer mit einer Klingenlänge von 25 cm. Damit streife ich bei ausgedehnten Wanderungen, abseits jeglicher Zivilisation durch Wälder, Büsche und wenn es sein muß, auch durch Dornenhecken, die eine lange Klingenlänge erfordern. Dies möchte ich auch in Zukunft tun. Ist dies nach dem 1. April weiterhin erlaubt?

2. Frage
Zu dem oben genannten Messer ist ein stabiles Futteral vorhanden, das am Gürtel getragen wird. Ein zusätzlicher Riemen mit Druckknopfverschluss verhindert ein unmittelbares Herausnehmen des Messers. a) Wie darf ich vor oder nach einer Wanderung dieses Messer legal in öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause transportieren? b) Was versteht der Gesetzgeber unter –verschlossenem- Behältnis genau. Welche Verschlussmechanismen sollte ein am Gürtel geragenes Holster haben, um die Eigenschaft – nicht zugriffsbereit - zu erfüllen?

3. Frage
Klingenlänge von Messern
In §42a ist das Führen von Einhandmessern und Messern mit feststehender Klinge mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm verboten. Bezieht sich die Klingenlänge auch auf die Einhandmesser oder ist das Führen der Einhandmesser ab nächsten Monat grundsätzlich verboten und nur noch feststehende Messer erlaubt, wenn deren Klingenlänge nicht länger als 12 cm ist.

Mit freundlichen Grüßen

31.03.2008
Antwort von
Dr. Wolfgang Schäuble


Sehr geehrter Herr ,

ab dem 1. April 2008 gilt für das Führen von Messern in der Öffentlichkeit die neue Vorschrift des § 42a Waffengesetz. Den Wortlaut der Vorschrift habe ich am Ende für Sie aufgeführt.

Das von Ihnen geschilderte Führen von langen Fahrtenmessern bei Wanderungen wird durch diese Verbotsnorm nicht beeinträchtigt, da hier ein gesetzlich anerkannter Zweck im Sinne des § 42a Abs. 3 WaffG vorliegt. Ziel der Verbotsnorm ist es nicht, z.B. Angler, Bergsteiger oder Wanderer wie Sie in der Ausübung ihres Hobbys zu behindern. Vielmehr soll der Polizei ermöglicht werden, insbesondere gewaltbereiten Jugendlichen noch vor Begehung einer Straftat gefährliche Messer abzunehmen.

Soweit ein berechtigtes Interesse zum Führen eines Messers vorliegt, muss das Messer nicht in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden. Das von Ihnen erwähnte Gürtelholster mit Druckknopfverschluss ist auch künftig eine rechtlich zulässige Aufbewahrungsmöglichkeit. Der Transport in einem verschlossenen, also in einem mit Schloss verriegelten oder eingeschweißten Behältnis ist in erster Linie für das Führen von Anscheinswaffen von Relevanz. Das Führensverbot für Einhandmesser gilt unabhängig von der Klingenlänge, feststehende Messer sind erst ab einer Klingenlänge über 12cm betroffen.

Für Ihre Streifgänge im Wald wünsche ich Ihnen daher weiterhin ein
unbeschwertes Vergnügen!

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. Wolfgang Schäuble

P.S.: § 42a Waffengesetz lautet wie folgt:

§ 42a
Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr.
1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder
feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film oder Fernsehaufnahmen oder
Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Abs. 1 Nr. 2 und 3, sofern ein
berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

02.04.2008
Frage von


Betrifft: Waffengesetz - Einhandmesser

Sehr geehrter Dr. Schäuble,

in Ihrer Antwort an Herrn Schneider vom 31.03.08 schreiben Sie zum neuen Waffengesetz, dass ein Gürtelholster mit Druckknopfverschluss eine rechtlich zulässige Aufbewahrungsmöglichkeit für die ab dem 01.04.08 mit einem Trageverbot versehenen Messer darstellt. Im Gesetz ist das berechtigte Interesse u. a. mit einem „allgemein anerkannten Zweck“ definiert. Ein solcher Zweck ist in meinen Augen die ständige Bereitschaft, als Ersthelfer an einem Unfallort tätig zu werden und so z. B. mit Hilfe eines Einhandmessers (wie es auch viele Rettungs- und Einsatzkräfte nutzen) Personen aus einem KFz zu befreien.

Diese Auslegung würde aber einer generellen Trageerlaubnis gleich kommen, solange man ggü. den Polizisten vor Ort die o. g. Tragebegründung angibt. Sind Sie der Auffassung, dass diese „schwammige“ Formulierung im Gesetzestext glücklich gewählt wurde? Nach Ihren Ausführungen soll mit dem Gesetzt vor allem „der Polizei ermöglicht werden, insbesondere gewaltbereiten Jugendlichen noch vor Begehung einer Straftat gefährliche Messer abzunehmen.“ Wäre in diesem Fall nicht eine Altersbeschränkung (z. B. frei ab 25 Jahren) für diese Messer sinnvoller und v.a. eindeutiger gewesen, als alle Bürger dadurch einzuschränken, dass sie diese praktischen (Rettungs-) Werkzeuge zukünftig nicht mehr mitführen können, ohne ein Bußgeld zu fürchten?

Oder sind Sie der Auffassung, dass dieses Gesetz lediglich eine Handlungsgrundlage für die Polizei darstellt und ein erwachsener, gesetzestreuer Bürger niemals ein Bußgeld bei der „gewöhnlichen Nutzung“ (Brot schneiden, Briefe öffnen, Erste Hilfe...) eines Einhandmessers in der Öffentlichkeit zu befürchten hat? Falls ja, werden auch alle Polizisten entsprechend angewiesen oder können diese je nach persönlicher „Tagesform“ von Fall zu Fall unterschiedlich entscheiden, ob der Bürger ein berechtigtes Interesse am Tragen eines Einhandmessers hat?

Mit freundlichen Grüßen

09.04.2008
Antwort von
Dr. Wolfgang Schäuble


Sehr geehrter Herr ,

die Regelung des neuen § 42a Waffengesetz (WaffG) enthält in Absatz 3 Ausnahmen, die das Führen von Messern bei berechtigtem Interesse auch weiterhin ermöglicht.

Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, jede in Betracht kommende Fallgruppe einzeln aufzuführen. Der Auffangtatbestand des "allgemein anerkannten Zwecks" schafft die Möglichkeit, all die sozial-adäquaten Fälle, in denen ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm oder ein Einhandmesser geführt wird, vom Verbot von vornherein auszunehmen. Dementsprechend wurde das Führensverbot auch nicht mit einem Straftatbestand, sondern mit einem Bußgeldtatbestand in § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG bewehrt, so dass die Polizei nach dem Opportunitätsprinzip nur in angebrachten Fällen einzuschreiten braucht. Hierbei steht der Polizei ein Beurteilungsspielraum zu, so wie es beispielsweise auch bei den Ordnungswidrigkeiten "Unzulässiger Lärm" und "Belästigung der Allgemeinheit" (§§ 117 f. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) üblich und erforderlich ist.
Wer ein Rettungsmesser in Form des Einhandmessers so führt, dass er andere in der Öffentlichkeit damit nicht belästigt oder bedroht, wird durch das Führensverbot des neuen § 42a WaffG nicht beeinträchtigt. Ein verantwortungsbewusster Bürger hantiert nicht grundlos mit gefährlichen Messern in der Öffentlichkeit. Die Polizeivollzugsbeamten können beurteilen, ob das Führen eines in § 42a WaffG genannten Messers tatsächlich zu Rettungs- oder zu Einschüchterungszwecken mitgeführt wird.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. Wolfgang Schäuble


http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_wolfgang_schaeuble-650-5664--f105001.html#frage105001

Darauf sollten wir uns berufen können, und sind somit NICHT mehr kriminalisiert!
 
Last edited:
Darauf sollten wir uns berufen können, und sind somit NICHT mehr kriminalisiert!

Hi

sorry, aber die Aussage ist ebenso bekannt wie wertlos.
Lies dir mal die Threads zum Thema durch und du wirst merken, dass Euphorie wegen der Privatmeinung eines Ministers unangebracht ist.

Auch wenn man sich das in diesem einzelnen Fall wünscht: Der Richter entscheidet, nicht Herr Schäuble.

Stefen
 
...Darauf sollten wir uns berufen können, und sind somit NICHT mehr kriminalisiert!
Genau, darauf berufst Du Dich jedesmal, wenn Du von Hr. Dr. Schäuble kontrolliert wirst.
Den Polizisten, die Dich in allen anderen Fällen kontrollieren, wird die Aussage von Herrn Dr. Schäuble relativ egal sein. Denn die richten sich nach dem Gesetzestext, der ihnen so viel Freiraum gibt, dass Dein Messer erst mal weg ist.
 
Last edited:
Nun, ich denke, dass man sich darauf durchaus berufen kann. Es zeigt, dass sich der Betroffene mit der Gesetzeslage auseinandergesetzt hat, was sicherlich positiv und zu Gunsten des Betroffenen gewertet wird. Ausserdem kann (sollte) man der Aussage eines Innenministers eine gewisse Glaubwürdigkeit und fachliche Substanz unterstellen.

Für Bürger, die sich jetzt nicht täglich mit juristischen Fragen herumschlagen ist es mit Sicherheit nicht klar und eindeutig ersichtlich, dass eine solche "Meinungsäußerung" eines Innenministers vor Gericht nicht relevant ist. <Ironie>"Worauf soll man sich denn dann verlassen, wenn amn nicht mehr unserem Innenminister glauben kann?".</Ironie>

Zudem wird, wenn mehrere Leute sich auf solche Aussagen beziehen, die Unklarheit und unterschiedlichen Interpretationsmöglichkeiten dieses ... Gesetztes deutlich.
 
Hy
Der letzte Satz klärt ja alles:hehe:,der Polizeibeamte weis ja ganz genau was ich mit dem Messer in der Tasche vorhabe,na dann ist ja alles klar:super:.

Gruß Maik
 
Nun, ich denke, dass man sich darauf durchaus berufen kann.

Versuchen muss man das, d'accord.
Ob es hilft, weiß man eben nicht - mir ging es um die Benennung trügerischer Sicherheit.

Steffen
 
Schon klar Leute, wenn ihr so mit dem Polizisten argumentiert, wie mit mir hier, braucht ihr euch natürlich keine Hoffnung zu machen, als "unbescholtener Bürger OHNE kriminelle Absichten" eingestuft zu werden... Hier nochmal der Kernsatz, der hier vielen doch nicht bekannt zu sein scheint, da die gesamte Diskussion sons anders verliefe: "Wer ein Rettungsmesser in Form des Einhandmessers so führt, dass er andere in der Öffentlichkeit damit nicht belästigt oder bedroht, wird durch das Führensverbot des neuen § 42a WaffG nicht beeinträchtigt. Ein verantwortungsbewusster Bürger hantiert nicht grundlos mit gefährlichen Messern in der Öffentlichkeit. Die Polizeivollzugsbeamten können beurteilen, ob das Führen eines in § 42a WaffG genannten Messers tatsächlich zu Rettungs- oder zu Einschüchterungszwecken mitgeführt wird."
Wollte lediglich einen Ansatz bieten, im Fall der Fälle. Nichts für ungut, viel "Erfolg" weiterhin!
 
Hier nochmal der Kernsatz, der hier vielen doch nicht bekannt zu sein scheint, da die gesamte Diskussion sons anders verliefe:

Der Kernsatz ist sehr wohl bekannt, nämlich seitdem er in Abgeordnetenwatch steht.

Nur interessiert "Der Auffangtatbestand des "allgemein anerkannten Zwecks" schafft die Möglichkeit, all die sozial-adäquaten Fälle, in denen ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm oder ein Einhandmesser geführt wird, vom Verbot von vornherein auszunehmen." in der Praxis offenbar wenig.

Auch das ist uns bekannt.

Bekannt ist auch, dass die Information des Bayerischen Innenministeriums "sowie darüber hinaus jeder sozial-adäquate Gebrauch von Messern den "allgemein anerkannten Zwecken" zuzurechnen " (Quelle: http://www.messerforum.net/initiative/pages/anfrage-allgemein-anerkannter-zweck/bayern.php) in der Praxis auch nicht weiter interessiert.

Was genau ist der Ansatz, den Du geben möchtest?

Pitter
 
Jetzt isser auch noch beleidigt :rolleyes:
Der Kernsatz, der uns Deiner Meinung nach nicht bekannt ist, wurde bis zum Erbrechen durchdiskutiert.

Die Erfahrung zeigt mittlerweile aber, dass Dir diese Aussage von Herrn Dr. Schäuble im Ernstfall nichts nutzt. Dort stehst Du nämlich einem Polizisten gegenüber, dessen Wort und Meinung zunächst mal Gesetz ist, wenn er auf stur schaltet.
Vor Gericht mag es ja eine kleine Argumentationshilfe sein, aber auch nicht mehr. Wie das vor den Gerichten enden würde, weiss niemand von uns, dazu muß jemand so einen Fall erst mal durchstreiten.

Lies Dich doch erst mal im Forum "Politik und Recht" ein, dann wirst du sehen, dass wir uns sehr wohl informiert haben und uns Gedanken über vernünftige Argumentationsweisen machen.
Nur kommt man immer wieder zu der mittlerweile bestätigten Erkenntnis, dass Du im Falle einer Kontrolle auf individuelle Gesinnung des Kontrollierenden angewiesen, ja ihm sogar quasi ausgeliefert bist.

Daraufhin liest Du Dich auf der IMSW-Seite ein, in die viele von uns tagelange Arbeit gesteckt haben.

Dann wirst Du Dir hoffentlich Vorwürfe an uns - wie soeben - ersparen.
 
...Vielmehr soll der Polizei ermöglicht werden, insbesondere gewaltbereiten Jugendlichen noch vor Begehung einer Straftat gefährliche Messer abzunehmen...

Ahaa, und woher weiß der Polizist, wer gewaltbereit ist? Breite Schultern? Kurze Haare? Südländischer Akzent? Und ist nicht genau diese Selektierung Diskriminierung?

Für mich ist und bleibt das Willkür! Vor allem der Irrglaube, man könnte Gewalttaten präventiv bekämpfen....
 
Ahaa, und woher weiß der Polizist, wer gewaltbereit ist? Breite Schultern? Kurze Haare? Südländischer Akzent? Und ist nicht genau diese Selektierung Diskriminierung?

Für mich ist und bleibt das Willkür! Vor allem der Irrglaube, man könnte Gewalttaten präventiv bekämpfen....



Ne, ist doch nicht schwierig:

Hat ein Messer dabei :(


.
 
Ach Quatsch wegen so nem Tinneff bin ich doch nicht beleidigt... DAS hat bis jetzt noch keiner geschafft. :teuflisch

Alles was ich sagen wollte: DER TON MACHT DIE MUSIK, auch bei nem grünem Männchen! Ruhig und sachlich habe ich bis jetzt noch bei jeder Kontrolle überzeugen können, auch mit dezentem Hinweis auf Schäubles Aussage. UND ich hab ein breites Kreuz und ne Glatze, aber ein bezauberndes Lächeln... :hehe:

Und für die Grobschlächter gibts auch kleine Tricks, zB beim Emersons oä den Pin abschrauben und schon ists kein Einhandmesser mehr, ich weiss für euch alles alter Käse...
 
Last edited:
wenn ich das schon lese: morgens besoffen aus nem Club raus MIT frisiertem Axislock Messer... alles klar, da weiss ich ja wo ich gelandet bin. :irre: kleiner Scherz...
 
...Und für die Grobschlächter gibts auch kleine Tricks, zB beim Emersons oä den Pin abschrauben und schon ists kein Einhandmesser mehr...
Prima, endlich haben wir ein rechtsgültiges Gutachten. Ich druck mir Dein Posting aus und lege es bei Bedarf dem Polizisten oder Richter vor, dann bin ich aus dem Schneider :p :p
kleiner Scherz...:irre:

......ich weiss für euch alles alter Käse...
Du sagst es :)
Schau mal in meine Galerie, dort findest Du mehrere "umgebaute" Einhandmesser. Ich verschliesse sogar die Pinbohrung.
 
Jeder bekommt das Land mit der Rechtsprechung die er verdient!

Ein "Messerfreund", der mit der Freude an seinem Messer, dies auch zur passenden Gelegenheit trägt, wird denke ich keine Probleme bekommen.

Rechtsprechung in unseren Land ist aber auch so angelegt, um auch alles richtig zu fassen können. Dies hat aber auch mit uns Bürgern zu tun, die alles per Gesetz gesichert haben wollen. Ein Beispiel: Eine Reihe Bäume werden gefällt, nicht weil sie alt, krank und morsch sind, sondern weil sie bei Sturm eine Bedrohung darstellen könnten! Jeder weiss, das bei Sturm Bäume eine Bedrohung darstellen könnten, also das ich Vorsicht walten muss. Wenn ein Baum durch den Sturm fällt wird die Stadt haftbar gemacht, denn Sie hätte vorsorglich handeln müssen.

Ja und es gibt vielleicht wirklich ein "böses Wesen", das nicht nur aus aufrichtigen Gründen sein Messer bei sich führt. Gab es nicht gerade ein geistig verwirrten jungen Mann, der in einer Schule/Kindergarten dummes Zeug machte? Was würdet Ihr denken, wenn Euer Kind Opfer geworden wäre?
 
Ja und es gibt vielleicht wirklich ein "böses Wesen", das nicht nur aus aufrichtigen Gründen sein Messer bei sich führt. Gab es nicht gerade ein geistig verwirrten jungen Mann, der in einer Schule/Kindergarten dummes Zeug machte? Was würdet Ihr denken, wenn Euer Kind Opfer geworden wäre?

Das weiss ich nicht, aber wahrscheinlich wäre ich völlig außer mir und daher auch zu allerlei irrationalen Forderungen und Anschuldigungen imstande. Leute in dem Zustand sollten keine Gesetze erlassen. Wenn man sich dann aber irgendwann wieder beruhigt hat, dann kann man sich auch wieder andere Fragen stellen. Zum Beispiel, derart dummes Zeug im Kindergarten zu machen ist verboten - wenn aber nun jemand so böse oder verwirrt ist, dass er dummes Zeug im Kindergarten trotz Verbot für akzeptabel hält, lässt er sich dann von einem Messertrageverbot beeindrucken?

Björn
 
Jeder bekommt das Land mit der Rechtsprechung die er verdient!

Ein "Messerfreund", der mit der Freude an seinem Messer, dies auch zur passenden Gelegenheit trägt, wird denke ich keine Probleme bekommen.
[...]

Na klar, denn in diesem schönen Land werden ausschließlich Verbrecher von der Polizei belangt. Ergo ist jeder, der Probleme mit der Polizei hat, ein Verbrecher. Und sei es nur, weil er/sie ein "Einhandklappkampfmesser" zur "unpassenden" Gelegenheit trug.

Keno
 
Jeder bekommt das Land mit der Rechtsprechung die er verdient!
...
Ja und es gibt vielleicht wirklich ein "böses Wesen", das nicht nur aus aufrichtigen Gründen sein Messer bei sich führt. Gab es nicht gerade ein geistig verwirrten jungen Mann, der in einer Schule/Kindergarten dummes Zeug machte? Was würdet Ihr denken, wenn Euer Kind Opfer geworden wäre?
Ja, das gibt es und wird es immer wieder geben.
Aber weil einige wenige so sind, und "dummes Zeug" machen, muss man nicht allen anderen, die das nicht machen oder machen wollen/werden, alles verbieten, oder sie pauschal kriminalisieren - das ist der springende Punkt.

Wenn es mein Kind gewesen wäre, würde ich denken, "warum hat man den psychisch Kranken nicht eher aus dem Verkehr gezogen, denn er war als solcher bereits bekannt" - das hat mit dem Messer gar nichts zu tun, sondern mit dem Umgang und der Anwendung/Ausschöpfung aller anderen Rechtsmittel und Vorschriften mit dafür bekannten Personen zu tun.
*Ich* würde zuerst die Behörden verantwortlich machen, was leider erfolglos sein würde, wie man aus einigen vergleichbaren Fällen der Vergangeheit lernen musste.

Weil wir das verdienen ?
Das ist in meinen Augen staatlich unterstütze Kriminalität durch Unterlassung.

Gruß Andreas
 
Back