Was sich durch das neue Waffenrecht ändern wird

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@ Seelenfeuer : Richtig lustig wird das jetzt erst für unsre Schwertfans :) Die brauchen richtige Schränke, damit sie die Sachen reinbringen :steirer:
 
Und ich hab immer noch nicht kapiert, ob legale Springer nun in einen Sicherheitsschrank müssen oder nicht.
 
Hi Nidan!

Jahaa, ich weiß, und über sowas freue ich mich ganz besonders, weil ic^H^H äähhh ein Freund vom Onkel einer Verflossenen (*G*) Schwert, Speer, Axt, Dolch und so im Wohnzimmer an der Wand hängen hat..

Gut, das geht aber auch nur, solange keine Kinder in der Wohnung sind; um das zu sehen, brauch ich aber kein Waffengesetz, sondern nur gesunden Menschenverstand. Ein 30cm-Dolch ist nunmal nix für einen 5-jährigen.

Grüßle, SF
 
ein abgeschlossenes Behältnis für erlaubnisfreie Waffen.. MACHT das eigentlich irgendwer, der nicht dank auf WBK registrierter Waffen mit einem Besuch der Staatsmacht rechnen muß?!
Ich lege nur dar was das neue Recht besagt und erlaube mir auch auf mögliche Konsequenzen für Fehlverhalten hinzuweisen. Es muß nur mal einen Einbruch geben, oder du hast einen Gast, der dich anschwärzen will, oder es leiht sich jemand das Teil aus und macht Ärger damit.

demnächst soll ich dann wohl auch noch meinen Bogen wegschließen.
Bögen fallen weder unter das alte noch unter das jetzt gültige neue Waffengesetz (kann natürlich in der nächsten Runde trotzdem kommen).

Und ich hab immer noch nicht kapiert, ob legale Springer nun in einen Sicherheitsschrank müssen oder nicht.
Da zitiere ich mich doch einfach mal selbst von etwas weiter oben:
ist für die sichere Aufbewahrung von erlaubnisfreien Waffen (Dolche, Bajonette, Springmesser, Schwerter, Speere, Armbrüste, ...) die Rede von einem festen und abgeschlossenem Behältnis.

=> Wie alle Waffen müssen auch Springmesser sicher aufbewahrt werden.

Nachtrag: Im Link zu den vorläufigen Vollzugshinweisen kann ich die Stelle nicht finden
Der Link hat damit auch nichts zu tun. In der Broschüre sind nur die wesentlichen (anderen) Änderungen des neuen Waffrecht in verdaulicher Form aus Sicht des bayerischen Innenministerims dargelegt. Die vorläufigen Vollzugshinweise habe ich bis heute noch nirgends offiziell veröffentlicht gesehen.
 
THX HankEr, jetzt habe ich es auch endlich gerafft.

Fraglich nur, wie dieser Behältnis genau beschaffen sein muss.
 
Fraglich nur, wie dieser Behältnis genau beschaffen sein muss
:glgl: :glgl: das ist doch der Inhalt meines Posting: Vermutlich wird es auf "ein festes und abgeschlossenes Behältnis" (<- so lautet die Definition) hinauslaufen. Zumindest steht es so in den vorläufigen Vollzugshinweisen an denen sich vermutlich in dieser Hinsicht auch nichts mehr ändern wird.

Es ist nicht die Rede von Sicherheitsstufe X, nicht von Stahlblech, nicht von doppelwandig, nicht von einer Mindestmasse, nicht von Stangenriegelschloß, nicht von einer Fixierung, nur von "einem festen abgeschlossenem Behältnis".
 
Gibt es so etwas wie eine Lobby oder einen "Verein" dem man beitreten kann, oder müssen wir den noch gründen? Vergl. mit AKTI in usa?
Zu ersten schüchternen (und (vorerst?) gescheiterten) Anklängen dazu siehe: Messer-Lobby
 
Messer gut und schön, die drastischen Änderungen sind anderswo zu finden- nömlich in der Durchführungsverordnung, die das Ende des Großkaliber/IPSC Schießen bedeutet:

§ 6
Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

1. Angriffs- oder Verteidigungswaffen, die bei einer militärischen Einheit, einer Polizei oder sonstigen Einrichtung mit Sicherheitsaufgaben eingeführt waren oder sind,

2. Jagdwaffen, ausgenommen Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen,

3. Schusswaffen mit einem Lauf von weniger als 3 Zoll Länge.

Das sportliche Schießen sowie dessen Veranstaltung mit den in Satz 1 bezeichneten Schusswaffen sind unbeachtet des Absatz 3 verboten.

(2) Das Verbot des Schießsports mit Schusswaffen und Munition im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 des Gesetzes bleibt unberührt.

(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen für bestimmte Schusswaffen im Sinne des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt.

§ 7
Unzulässige Schießübungen
im Schießsport

(1) Im Schießsport ist die Durchführung von Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22) und solche Schießübungen und Wettbewerbe verboten, bei denen

1. das Schießen aus Deckungen heraus erfolgt,

2. Hindernisse überwunden werden müssen,

3. das Schießen in der Bewegung erfolgt oder mit einem läuferisch zu bewältigendem Parcours verbunden ist,

4. das schnelle Reagieren auf plötzlich und überraschend auftauchende, sich bewegende Ziele gefordert wird, ausgenommen das Schießen auf Wurfscheiben,

5. das Schießen mit der „Nichtschusshand“ oder das Überkreuzziehen von mehr als einer Waffe (Cross Draw) gefordert wird,

6. Schüsse ohne genaues Anvisieren des Ziels (Deutschüsse) abgegeben werden oder

7. der Ablauf des Schießens dem Schützen nicht auf Grund zuvor festgelegter Regeln bekannt ist.

Die Veranstaltung und die Teilnahme als Sportschütze an Schießübungen nach Satz 1 sind verboten.

(2) Das Verbot von Schießübungen des kampfmäßigen Schießens (§ 15 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes) und mit verbotenen oder vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen (§ 6) bleibt unberührt.



Ermächtigung:

§ 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 WaffG.

Erläuterung:

Mit der Regelung sollen neben den bereits bestehenden Verboten des § 15 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes Disziplinen vom Schießsport ausgeschlossen werden, die in besonderem Maße über den Zweck der zielsicheren Abgabe eines Schusses und des Treffens eines vorbestimmten Ziels hinaus die Übung mit sachfremden Elementen anreichern, die ihren Hintergrund nur in der Übung des Umgangs mit Schusswaffen zu Verteidigungszwecken oder gar zum kampfmäßigen Schießen haben können. Die Übung solcher Fertigkeiten ist von den berechtigten Interessen des Schießsports nicht mehr gedeckt.
Nicht ausgeschlossen wird durch die Bestimmung des Absatzes 1 Nr. 3 der Biathlon; dort steht im Vordergrund die läuferische Leistung, d.h. ohne läuferisches Erreichen des Ziels erfolgt keine Bewertung, das Verfehlen des Ziels mit der Schusswaffe schließt dagegen eine erfolgreiche Teilnahme nicht aus.
 
Zur Frage der Abgrenzung, Waffe- nicht Waffe. Das Gesetz sagt, dass alles was aufgrund seiner Beschaffenheit dazu dienen kann..... (siehe post von HankEr)

Dieser Begriff ist dehnbar. Das heißt für mich, alles kann zur Waffe deklariert werden und in Verbindung mit §42 (wo Waffentragen verboten ist, Kirmes...) gegen dich gewendet werden.
 
Das habe ich nirgends geschrieben! Eine Waffe ist nur was dafür bestimmt ist, sowie was dafür geeignet und im Gesetz genannt ist (s.o.).
 
Ausnahmegenemigung fuer Rheumatiker?

Moin!

Ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass Rheumatiker eine Ausnahmegenehmigung bekommen werden :haemisch: :hehe:

http://cgi.*** Gelöscht. Hinweise a...I.dll?ViewItem&item=3607760544&category=32447

-Walter
 
Hallo,
das neue Waffengesetz ist mir mittlerweile klar. Nur wie ist das mit den Stilettos mit einer Klingenlänge von 8,5 cm. Sind die eigentlich auch verboten ? Da sind doch die 20% bla bla erfüllt oder?
 
Halt doch mal nen Zollstock dran!

85:100=0.85
0.85x20=17

Die Klinge muss mindestens 17 mm breit sein!

Zorro
 
Krimialisierung d. Gesellschaft

Es findet z.Zt. meinesachtens eine generelle Krimialisierung d. Gesellschaft in Deutschland statt. Also neue Straftaten:
Schwarzarbeit(lese: Putzfrau); Beschaeftigung von Schwarzarbeiter (lese: Putzfrau); alleinige BESITZ ! von verbotene Waffen.

Statt vernünftige Gesetze zu machen die Bevolkerung Krimilaizieren - dann habe ich ja die Bürger in griff !

Was kommt noch alles dazu ?

P.S. meinesachtens haben wir einige millionen mehr 'Straftaeter' jetz in Deutschland geschafft - ohne das Sie etwas dazugetan haetten. Dadurch koennte mann natuerlich pri,a die Statistic 'aufmotzen' und NOCH STRENGERE GESETZE machen, oder ?
Denke immer drann dass eine der ersten Sachen Adolf gemacht hat war die Bevoelkerung zu entwaffnen - seine Leute ausgenommen natuerlich. Waehrt Euch und teile euer Abgeordneten mit das mann nicht einer waehlt der solche Vorgehenweisen billigt oder gare einfuehrt.

Hayate said:
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:
Was ist mit unserem Rechtsstaat los?
Was kommt als nächstes? Sagt unser oberstes Gericht, daß "abgeschafft" (im Artikel 102 GG) auslegbar ist?
Wird der Generalverdacht zum Rechtsprinzip?
Ich hoffe, unser Staat kommt bald zur Räson.
Der Preis der Freiheit ist ewige Wachsamkeit
Im kalten Krieg haben unsere Politiker diesen Spruch noch gemocht.
 
Reaktion auf Ausnahmegenehmigungsantrag

Nachdem ich Ende August 2003 meinen Ausnahmeantrag für meine beiden Butterflys abgeschickt hatte, war letztes Wochenende in der Post ein Schreiben vom BKA, in dem mir der Empfang bestätigt wurde. Dabei lag ein Fragebogen zu meiner Person, in dem ich auch noch die Adresse meiner zuständigen Waffenbehörde eintragen soll. In dem Schreiben stand auch noch, das die Genehmigungen kostenfrei erteilt werden und das die Genehmigung nur zum Besitz und nicht zum Führen berechtigen wird.
Hört sich bisher also nicht so aussichtslos an.
Hat jemand von Euch schon eine endgültige Genehmigung bekommen?

Gruß,
Thomas
 
Butterflymesser 12cm erlaubt?

Hallo,
ich habe vor mir ein Butterflymesser im Ausland übers internet zu kaufen.
Das Butterflymesser hat ausgeklappt eine länge von 12cm, die klinge ist 5cm.
Kann ich mir dieses legal kaufen, oder ist dieses Messer auch verboten?
Ich würde es mir gerne sofort kaufen, frage aber lieber erst da ich kein bock habe das das Messer beim Zoll aufliegt, ich habe nämlich keine lust auf eine satte Geldstarfe.
Ich hoffe ihr könnt mir helfen.

Lustikus
 
Du hast keinen Wohnort angegeben, also gehe ich einfach mal davon aus, daß Du von Deutschland sprichst. Da sind Butterflymesser verboten, auch wenn die Klinge nur 1cm lang ist.
 
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