Messer gut und schön, die drastischen Änderungen sind anderswo zu finden- nömlich in der Durchführungsverordnung, die das Ende des Großkaliber/IPSC Schießen bedeutet:
§ 6
Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen
(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:
1. Angriffs- oder Verteidigungswaffen, die bei einer militärischen Einheit, einer Polizei oder sonstigen Einrichtung mit Sicherheitsaufgaben eingeführt waren oder sind,
2. Jagdwaffen, ausgenommen Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen,
3. Schusswaffen mit einem Lauf von weniger als 3 Zoll Länge.
Das sportliche Schießen sowie dessen Veranstaltung mit den in Satz 1 bezeichneten Schusswaffen sind unbeachtet des Absatz 3 verboten.
(2) Das Verbot des Schießsports mit Schusswaffen und Munition im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 des Gesetzes bleibt unberührt.
(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen für bestimmte Schusswaffen im Sinne des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt.
§ 7
Unzulässige Schießübungen
im Schießsport
(1) Im Schießsport ist die Durchführung von Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22) und solche Schießübungen und Wettbewerbe verboten, bei denen
1. das Schießen aus Deckungen heraus erfolgt,
2. Hindernisse überwunden werden müssen,
3. das Schießen in der Bewegung erfolgt oder mit einem läuferisch zu bewältigendem Parcours verbunden ist,
4. das schnelle Reagieren auf plötzlich und überraschend auftauchende, sich bewegende Ziele gefordert wird, ausgenommen das Schießen auf Wurfscheiben,
5. das Schießen mit der „Nichtschusshand“ oder das Überkreuzziehen von mehr als einer Waffe (Cross Draw) gefordert wird,
6. Schüsse ohne genaues Anvisieren des Ziels (Deutschüsse) abgegeben werden oder
7. der Ablauf des Schießens dem Schützen nicht auf Grund zuvor festgelegter Regeln bekannt ist.
Die Veranstaltung und die Teilnahme als Sportschütze an Schießübungen nach Satz 1 sind verboten.
(2) Das Verbot von Schießübungen des kampfmäßigen Schießens (§ 15 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes) und mit verbotenen oder vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen (§ 6) bleibt unberührt.
Ermächtigung:
§ 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 WaffG.
Erläuterung:
Mit der Regelung sollen neben den bereits bestehenden Verboten des § 15 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes Disziplinen vom Schießsport ausgeschlossen werden, die in besonderem Maße über den Zweck der zielsicheren Abgabe eines Schusses und des Treffens eines vorbestimmten Ziels hinaus die Übung mit sachfremden Elementen anreichern, die ihren Hintergrund nur in der Übung des Umgangs mit Schusswaffen zu Verteidigungszwecken oder gar zum kampfmäßigen Schießen haben können. Die Übung solcher Fertigkeiten ist von den berechtigten Interessen des Schießsports nicht mehr gedeckt.
Nicht ausgeschlossen wird durch die Bestimmung des Absatzes 1 Nr. 3 der Biathlon; dort steht im Vordergrund die läuferische Leistung, d.h. ohne läuferisches Erreichen des Ziels erfolgt keine Bewertung, das Verfehlen des Ziels mit der Schusswaffe schließt dagegen eine erfolgreiche Teilnahme nicht aus.