Behördenauskünfte auf Anfragen

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merrymarauder

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Meine Anfrage an die Polizei Niedersachsen:

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Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem 01.04.2008 gilt das neue Waffenrecht.
Der Gesetzestext lässt mich jedoch etwas unsicher sein.
Einhändig zu bedienende Messer dürfen demnach in der Öffentlichkeit nicht mehr geführt werden.
Ausnahmen gelten für Beruf u.ä. In Kommentaren wird von "sozialadäquatem Gebrauch" gesprochen, der weiterhin erlaubt sein soll.
Als ehemaliger Pfadfinder und Sammler hochwertiger Messer bin ich es gewöhnt, regelmäßig ein Multifunktionswerkzeug (Leatherman mit einer einhändig bedienbaren Klinge) und/oder ein einhändig zu bedienendes Klappmesser zu tragen. Dieses dient mir sowohl in der Freizeit als auch in meinem Job als hilfreiches Werkzeug.
Können Sie eine rechtsverbindliche, mir rechtsicherheitsgebende Aussage darüber geben, ob ich beide Gegenstände oder auch nur mein Multifunktionswerkzeug weiterhin in der Öffentlichkeit tragen darf?
Ich möchte nicht gegen das Gesetz verstoßen.
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Und die Antwort:

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Sehr geehrter Herr ,

Ihre Anfrage wurde uns von der Polizeidirektion Hannover übermittelt.

Wie Sie in Ihrer Anfrage bereits ausgeführt haben, ist es ab dem 01.04.08 verboten, Einhandmesser zu führen.

Dieses Verbot gilt nicht, sofern ein berechtigtes Interesse am Führen solcher Gegenstände vorliegt. Das berechtigte Interesse definiert der Gesetzgeber als das Führen solcher Gegenstände "im Zusammenhang mit der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck."

Nach Ihren Ausführungen ist ein berechtigtes Interesse am Führen eines Einhandmessers nicht gegeben. Wir können Ihnen daher nur empfehlen, auf Messer auszuweichen, die nicht dem Verbot des Führens unterliegen.

Mit freundlichen Grüßen
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag

I. Seidel
Landeshauptstadt Hannover
Fachbereich Recht und Ordnung, 32.43.4
Tel. 0511/168-49442
------------------------

Nicht mal vor Leathermans machen die halt :(
 
Aufgrund meiner Anfrage von gestern bekam ich heute eine nichtssagende Antwort.

Ich weiss jetzt nicht mehr was man machen soll, man wird nur noch "verarscht".

Auf alle Fälle wähle ich nur noch :hmpf:.

Ansonsten ist es ein Kampf gegen Windmühlen.

Alle drehen und winden sich wie es nur geht:teuflisch

Orginal E Mail, Namen ausgexxxxtttt.

Fritz schrieb:
>
> XXXXXXXXX
>
> XXXXXXXXXXXX 24
>
> XXXXXXXXXXXXX
>
> Tel. XXXXXXXXXXXXXXX München,
> den 08.04.2008
>
>
>
>
>
> An
>
> KVR XXXXXXXXXXXX
>
>
>
> XXXXXXXXXXXXX
>
>
>
> Waffenrechtsbehörde
>
>
>
>
>
> Sehr geehrte Damen und Herren, mit Verwunderung habe ich zur Kenntnis genommen das bestimmte
> Klappmesser und feststehende Messer über 12 cm seid April nicht mehr
> geführt werden dürfen. Da es mir fern liegt gegen das Gesetz zu
> verstoßen bitte ich Sie mir verbindlich, in Schriftform, mitzuteilen
> wie sie die Gesetzesänderung bezüglich Messer interpretieren.
>
>
>
> Was verstehen sie unter dem nicht zugriffsbereitem Führen im Falle von
> Messern konkret? Reicht ihnen beispielsweise die Verwahrung im
> Rucksack aus oder verlangen sie explizit den Verschluss des Messers
> mittels einer Schließeinrichtung?
>
>
>
> Was verstehen Sie unter einem Einhandmesser, der Begriff ist bisher
> nicht gesetzlich definiert und lässt vielfältige Auslegungen zu.
> Können z.B. nicht verriegelbare Messer Einhandmesser sein?
>

>
>
>
> Bitte erläutern Sie mir den Begriff "allgemein anerkannter Zweck" bzw.
> Ihre Auslegung dieses Begriffes. Wie wertet Ihre Behörde dabei den
> Grundsatz der im GG garantierten "freien Entfaltung der
> Persönlichkeit", die in diesem speziellem Fall einem unbestimmten
> "allgemein anerkanntem Zweck" unterworfen wird?
>
>
>
> Erkennen sie z.B. mein Interesse an Messern sowie deren Verwendung als
> Werkzeug im Alltag als allgemein anerkannten Zweck an?
>
> Wenn sie dies nicht anerkennt, wie begründet Ihre Behörde, dass dieser
> Zweck nicht allgemein anerkannt ist? Insbesondere wie gelangen Sie zur
> Feststellung was "allgemein anerkannt" ist?
>
>
>
> Konkret bitte ich Sie außerdem mir kurz darzulegen ob folgende Zwecke
> nach Ihrer Rechtsauffassung allgemein anerkannte Zwecke sind:
>
> - Werkzeug zur Verwendung bei Unfällen (Rettungsmesser, Messer mit
> Glasbrecher)
>
> - Transport zum Picknick
>
> - Messersammeln
>
> - Transport zur eigenen Wohnung nach einem Kauf ( Einhandmesser wie
> feststehendes Messer über 12 cm ), wie muss ich feststehende Messer
> über 12 cm nach einem Kauf transportieren
>
> - Zur Verwendung von diversen Schneid-Aufgaben wie Verpackungen
> öffnen, Äpfel Schälen, Lebensmittel teilen usw.
>
>
>
> Folgender Fall:
>
> - Essen im Steakhaus ( öffentlich zugänglich ) mit einem Steakmesser (
> natürlich vom Steakhaus ) von über 12 cm, das Führen dieses Messers
> ist ja nicht erlaubt, begehe ich hierbei ein OWI ????
>
>
>
>
>
>
>
> _Zur Selbstverteidung werde ich nie ein Messer einsetzen, so brauchen
> Sie auf dieses Thema nicht eingehen!!!!!!!!!_
>
>
>
>
>
> Sollten Sie diese Anfrage nicht beantworten können, bitte ich um
> Weiterleitung an die zuständige Behörde die mir meine Fragen
> rechtsverbindlich beantworten kann.
>
>
>
> Es tut mir leid Sie mit dieser Anfrage behelligen zu müssen aber ich
> wurde vom Bayerischen Innenministerium sowie dem Polizeipräsidium
> Ettstrasse an Sie verwiesen.
>
>
>
>
>
> Mit freundlichen Grüßen
>
>
>
> XXXXXXXXXXX


Den Text der Anfrage habe ich teilweise von einem Forumsmitglied übernommen.
>
Sehr geehrter Herr XXXXXXXXX,

auf unseren Internetseiten (erreichbar über www.muenchen.de) dann auf
Rathaus, dann Kreisverwaltungsreferat, dort Sicherheit und Ordnung
anklicken haben wir eine aktuelle Information des Bayerischen
Staatsministeriums des Innern zu der von Ihnen angesprochenen
Problematik eingestellt. Wir möchten Sie bitten diese Informationen zum
neuen Waffenrecht anzuschauen, zu etlichen Ihrer Fragen können Sie dort
eine Antwort finden. Weitere Informationen liegen auch uns nicht vor.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag


XXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXX
Tel: XXXXXXXXXXXX


Aktuelle Information des Bayerischen
Staatsministeriums des Innern :hehe:

Messer
Bereits 2003 wurden Wurfsterne, Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser verboten. Ein neuer § 42a
verbietet nun auch das Führen von sog. Einhandmessern (d. h. von Klappmessern, deren Klinge
mit einer Hand geöffnet werden kann) und Messern mit einer feststehenden Klinge ab 12 cm
Länge. Ein Verstoß ist ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Das Waffengesetz lässt aber zugleich eine entscheidende Ausnahme zu: bei einem berechtigten
Interesse greift das Verbot nicht. Welches Interesse berechtigt ist, beschreibt das Waffengesetz
beispielhaft: Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder ein allgemein anerkannter Zweck.
Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass jeder sozialadäquate Gebrauch von Messern
weiter möglich ist. Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention dagegen, ein Messer
als Verteidigungsmittel mit sich zu führen.
Wird das Messer in einem verschlossenen Behältnis transportiert, ist dies ebenfalls vom Verbot
ausgenommen. Ein lediglich geschlossenes Behältnis genügt dafür aber nicht.
Hieb- und Stoßwaffen
Unter das zu Messern beschriebene Führensverbot fallen auch Hieb- und Stoßwaffen, d. h.
Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind unter unmittelbarer Ausnutzung der
Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen (Beispiele: Dolche,
Stilette, Gummiknüppel). Auch für sie gilt aber die allgemeine Ausnahme eines berechtigten
Interesses.


Was soll man dazu sagen:teuflisch

Ich werde mir vorerst keine Messer mehr kaufen, das kommt mir zwar hart an aber ich werde doch nicht dem Staat der mich "verarscht" die Mehrwertsteuer in den Hals schmeissen.
Mehr wert sind nun meine ganzen Folder auch nicht mehr, sondern eher weniger, vielen Dank Deutscher Staat.

Grüße

Fritz
 
Hallo, Leute.

Ich hatte in den letzten Tagen einen intressanten Mailaustausch mit dem BKA.

Ich habe dort angefragt wegen den Multitools mit einhändig bedienbarer Klinge.
Nach einigen Missverständnisen kam nun eine abschließende und recht kurze Antwort.
Der Herr war wohl schon etwas genervt weil ich ihm jeden Tag geschrieben habe.

Hier der ganze Briefwechsel (nur die Namen wurde rausgenommen):



Sehr geehrte Damen und Herren,


ich bin auf der Suche nach Einzelheiten über die neuen Regelungen im Waffengesetz auf Ihre Seite gestoßen und hätte da ein paar Fragen.

Ich habe mich in den letzten Wochen etwas mit dem neuen Messertrageverbot beschäftigt weil ich im Beruf und auch Privat zur Hobbyausübung immer ein Messer bei mir trage.
Unter anderem auch ein sog. Multitool von Leatherman. Dieses besitzt eine Klinge die mit einer Hand geöffnet werden kann und könnte somit theoretisch unter die Einhandmesser-Regelung im neuen Gesetz fallen, die ein Führverbot für besagte Messerart beschreibt.

Ich habe auf Ihrer Seite gelesen daß Sie für bestimmte Gegenstände Feststellungsbescheide ausgestellt haben um sie aus der Norm herauszuheben.

Ich persönlich bin zwar der Meinung daß ein Multitool auf jeden Fall eher ein Werkzeug als ein Messer ist, würde das allerdings gerne schriftlich irgendwo festgehalten wissen um mir der Rechtslage sicher zu sein.

Was wird für ein solches Gutachten /Feststellungsbescheid benötigt bzw. wie ist der Ablauf?

Für nähere Informationen zum Thema wäre ich Ihnen dankbar.


Mfg.
Kentucky





Sehr geehrter Herr Kentucky,
bei Anfragen, insbesondere zum Waffenrecht, geben Sie bitte Ihre Adresse an, wir kommunizieren nicht anonym
Das Tragen von Messern fällt nicht in die Zuständigkeit vom BKA, ggf. kann Ihnen Ihre örtlich zuständige Waffenbehörde weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag








Sehr geehrter Herr XXXXXXXX,

danke für Ihre Antwort.
Meine Adresse lautet:

XXXXXXXX
XXXXXXXX
XXXXXXXX

Mein Anliegen ist ja eigentlich nicht das Tragen von Messern, sondern die Einstufung bestimmter Multitools (Zange mit versch. klappbaren Werkzeugen im Inneren) als Messer bzw. Werkzeug.
Meine zuständige Behörde konnte mir da leider nicht weiterhelfen.

Da im neuen Waffengesetz das seit 1.4. Gültigkeit hat, Einhandmesser reguliert werden und ein Führverbot ausgesprochen wurde, bin ich mir jetzt natürlich unsicher ob mein Leatherman Tool als Einhandmesser (da es neben anderen Werkzeugen wie Schraubendrehern etc. auch eine Klinge besitzt die einhändig geöffnet werden kann) oder als Werkzeug eingestuft ist.
Auf Ihrer Internetseite sind einige Feststellungsbescheide in Bezug auf Messer veröffentlicht und ich würde gerne dazu erfahren wie der Ablauf für die Erstellung eines solchen Feststellungesbescheides ist.

Kann ich als Privatperson einen solchen Bescheid in Auftrag geben?
Wie belaufen sich die Kosten?
Was wird dafür benötigt (evtl. Muster des betreffenden Gegenstandes)?


Viele Grüße
Kentucky







Sehr geehrter Herr Kentucky,

vielen Danke für Ihre Anfrage an das BKA!
Vom BKA wurde bereits der anhängige Feststellungsbescheid zur Einstufung eines Rettungswerkzeuges erlassen,
bei diesem Werkzeug besteht aus waffenrechtlicher Sicht Rechtssicherheit.
Feststellungsbescheide bei Messern kosten ca. 400.- € und die Erstellung dauert zur Zeit bis zu einem Jahr.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Angaben weiterhelfen.







Sehr geehrter Herr XXXXXXXX,

auch auf die Gefahr hin Sie nochmal zu belästigen, hätte ich noch eine Frage.
Da der angehängte Feststellungsbescheid tatsächlich nur Rettungsmesser umfasst, ist er für mein Multifunktionswerkzeug leider nicht gültig.

Da das Messertrageverbot für Einhändig feststellbare Messer jedoch nun seit dem 1.4. Gültigkeit hat, hieße das für den Fall daß mein Multitool als Einhandmesser eingestuft wird, daß ich mich strafbar machen würde wenn ich es wie gewohnt für Reparaturen etc. bei mir trage.

Vielleicht könnten Sie mir die zuständige Stelle nennen wo Anträge auf einen Feststellungsbescheid eingereicht werden können.


Vielen Dank für die bisherigen Informationen und ein schönes Wochenende.

Viele Grüße
Kentucky






Sehr geehrter Herr Kentucky,

das BKA ist zuständig für die Einstufung von Gegenständen, also auch von Messern, aber nicht für das Führen nach § 42a WaffG-neu!
Die Einstufung eines Einhandmessers erübrigt sich, da nur die Messer als Werkzeug einzustufen sind, die von der Form her unter den Feststellungsbescheid Rescue Tool fallen, bei den anderen Messern muss man davon ausgehen, dass es sich um Einhandmesser im Sinne des Gesetzes handelt.
Aus hiesiger Sicht ist vom Führverbot die Feuerwehr ausgenommen, da hier ein berechtigtes Interesse vorliegt, die Zuständigkeit für § 42a liegt dennoch bei der örtlichen Waffenbehörde.
Die Notwendigkeit eines Feststellungsbescheides für Messer der beschriebenen Art wird nicht erkannt, da hier keine Zweifel an der waffenrechtlichen Einstufung zu erkennen sind.
Ich hoffe, Ihre Fragen sind damit beantwortet.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag






Sehr geehrter Herr XXXXXXXX,

danke für Ihre Antwort.

Ich habe mich nun etwas zu den von Ihnen erwähnten Rescue-Tools informiert und sehe die Einstufung als "Nicht-Messer" in der Klingenform begründet.

Die von mir in meiner Mail angesprochenen Geräte sind nach meiner Meinung allerdings ein Grenzfall.
Ich weiß nicht ob Ihnen der Begriff Multitool geläufig ist.
Es handelt sich dabei um ein Gerät daß in seiner Primären Funktion eine Zange ist, in seinem Inneren sind div. Werkzeuge wie Schraubendreher, Dosenöffner, Schere etc. eingebaut.

Bei einigen modernen Versionen ist ausserdem noch eine Einhändig bedienbare kurze Messerklinge vorhanden.
Ich weiß nicht ob es Ihre Schutz-Sofware überlebt aber ich habe mal ein Bild von meinem Multitool angehängt.
Um genau diese Geräte geht es mir.

Sind diese Geräte nun Werkzeug, die lediglich eine Klinge enthalten, oder sind diese als Einhandmesser im eigentlichen Sinne zu betrachten?

Sollte das der Fall sein, ist der Sinn des Multitools, nämlich das ständige "am Mann tragen für eventuelle Reparaturen" hinfällig und diese Geräte werden Nutzlos.

Ich würde mich über eine Einschätzung von Behördenseite freuen. Bis jetzt hat mir leider keine Behörde eine Auskunft über besagte Werkzeuge geben können.


Viele Grüße
Kentucky





Sehr geehrter Herr Kentucky:
nochmals:
Tools werden vom BKA nicht als Einhandmesser angesehen und keine Notwendigkeit für eine Einstufung gesehen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag






Der letzte Satz ist ziemlich eindeutig. Ich weise jedoch darauf hin daß diese Mail natürlich keine verbindliche Information darstellt.
Lediglich eine Einschätzung des BKA.

Ich wollte euch das aber nicht vorenthalten.



Gruß K.
 
Vor einigen Tagen hatte ich das hiesige Polizeipräsidium angeschrieben, ihnen meine Frage gestellt und bat um eine Antwort. Damals sagte man mir dass man noch nichts genaues weiss mir aber bescheid gibt sobald was Neues vorliegt. Und das ist löblicherweise nun auch passiert.

Um das ganze zu verdeutlichen zitiere ich hier auch noch einmal meine gestellte Frage. Nun aber bitte nicht auf die SV eingehen, dass wurde an anderer Stelle schon genügend diskutiert.

Ausgangsfrage :

"Ich habe an das hiesige Polizeipräsidium geschrieben und meinen persönlichen Fall geschildert :

Ich ( 46 ) bin nach einer missglückten Wirbelsäulenoperation schwerbehindert und Schmerzpatient.
Ich kann bei einem Überfall nicht mehr weglaufen und ein Zweikampf könnte mich ganz schnell in einen Rollstuhl bringen. Also habe ich ein Messer auch für diesen Fall dabei.
Ich fragte also danach ob ich auch in Zukunft ein Einhandmesser , wie vor dem 1.4.2008
führen kann. Zählt meine geschilderte und nachweisbare Situation zum Bereich des sozialadäquaten Gebrauch oder fällt es gar unter die Rubrik anerkannter Zweck ?.

Heutige Antwort :

Sehr geehrter Herr ....

mir sind nun die ersten Erläuterungen zu den neuen Regelungen des Waffengesetzes bekannt geworden.

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass die von Ihnen geschilderten Umstände keine Ausnahme von dem Verbot des

Führens von Einhandmessern oder feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm darstellen.

Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift insbesondere erlassen, um die Zahl der Personen, die zur Selbstverteidigung derartige Messer führen,
zu reduzieren.


Deshalb sind auch die Ausnahmetatbestände eng auszulegen.

Ich empfehle Ihnen deshalb, vom Führen der genannten Messer abzusehen und möglicherweise ein anderes Hilfsmittel für Ihre Verteidigung zu erwerben.
Ende

Aha man möchte also doch nicht nur den bösen Jungs ans Leder ! Sondern auch den Bürgern die absolut untadelig sind und ein Messer vielleicht auch mal aus einem anderen Grund tragen .
Na denn ma Mahlzeit....:mad:

groetjes

Frank
 
Antwort des LRA Göppingen wg. Einhandmesser-Umbau

Meine Anfrage vom 11.04.2008 an das Landratsamt Göppingen:

Sehr geehrter Herr ........................,

das BKA verweist auf Nachfragen zum neuen Führverbot des § 42a WaffG an die zuständige Waffenrechtsbehörde.
Nachdem einhändig feststellbare Messer seit 1.4.2008 nicht mehr geführt werden dürfen würde ich gerne wissen, ob diese Messer den Titel Einhandmesser verlieren, wenn die Öffnungshilfe entfernt (Stift, o.ä.) oder glatt verschlossen (Klingenloch) wird.
Grund meiner Nachfrage:
Seit ca. 8 Jahren trug ich ein Spyderco-Einhandmesser mit 8,5cm Klinge als Werkzeug für alles bei mir. Aufgrung seiner perfekten Größe, des geringen Gewichts und des guten Stahles möchte ich es nicht mehr missen, hätte aber gerne Klarheit, bevor ich endgültige Veränderungen daran vornehme, ob dieser Weg für mich keine Sackgasse ist.
Letztendlich ist so ein Messer doch wesentlich weniger aufsehenerregend, als ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge < 12cm.
Ich bin WBK-Besitzer und kann mir daher keine Ordnungswidrigkeiten leisten.
Über eine (möglichst) positive Antwort würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen
..................


Antwort vom 21.04.2008:

Sehr geehrter Herr ................,
sofern ein Einhandmesser durch Entfernen der Öffnungshilfe umgebaut oder glatt verschlossen wird, handelt es sich nicht mehr um ein Einhandmesser.

Mit freundlichen Grüßen
.......................
 
AW: Antworten zum neuen WaffG von verschiedenen Ämtern und Behörden

Liebe Mitstreiter,

ich habe mich gegenüber dem Innensenator Berlins als Wildwestfan geoutet und das tragen eines großen Bowiemessers (bis 25cm klingenlänge) als unabdingbar im Fusammenhang mit meiner Cowboymontur geschildert (den 45er Colt lasse ich ja schonmal weg).

Die Antwort einer zuständigen Mitarbeiterin im Senat lautete sinnngemäß: Bei dem Tragen eines solchen Messers im Zusammenhang mit der Westernmontur handelt es sich um Brauchtumspflege, ist also gemäß ...-Gesetz gestattet.

Das werde ich ausprobieren: Westernstiefel, Jeans, Reiterhut - und dann gehe ich gemeinsam mit meinem Sohn in die Kantine des Innensenats zum Essen. Mal sehen was dann kommt. Wenn die Leute gut sind, kann ich das Messer beim Pförtner hinterlegen und wieder mitnehmen, wenn ich das Gebäude verlasse.

Auf jeden Fall werde ich noch eins ausprobieren: Egal ob im "Dress" oder ohne: Eine grosse Messerscheide an den Gürtel und ein "erlaubtes" Messer rein. Mal sehen was dann kommt, wenn ich mich ganz selbstverständlich (auf keinen Fall provokativ) in der Innenstadt bewege. Ich bin gespannt, ob die Ordnungshüter alleine wegen der großen Messerscheide sich zu Kontrollen veranlasst sehen - OHNE sonstigen Anlass. Ketzerische Frage: Oder ist die große Scheide gemeinsam mit einem kleineren Messer dann eine "Anscheinwaffe"? --- Wir werden sehen.

Viele Grüße,
Herbert
 
AW: Antworten zum neuen WaffG von verschiedenen Ämtern und Behörden

Nach der damaligen Antwort ( Nr. 1 ) stellte ich eine weitere Frage :

Sehr geehrte(r)

mit E-Mail vom 22.04.2008 erwiderten Sie auf meine Anfrage vom 03.04.2008 in Sachen „Ausnahmeregelung des § 42a Waffg“ :

„Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift insbesondere erlassen, um die Zahl der Personen, die zur Selbstverteidigung derartige Messer führen, zu reduzieren. „

Hierzu bitte ich noch um Erläuterung, auf welcher Rechtsgrundlage die Einschränkung der Selbstverteidigungsmöglichkeiten beruht bzw. welche Alternativen
der Gesetzgeber vorgesehen hat, da es sich hierbei doch um einen nicht unwesentlichen Eingriff in sonstige Rechtsgüter handelt.

Falls Sie mir hierzu keine Erläuterung geben können bitte ich um entsprechende schriftliche Mitteilung und um Angabe von Stellen, die dazu in der Lage sind.

Falls auch dies nicht möglich sein sollte, teilen Sie mir das bitte ebenfalls schriftlich mit.

................................................................................................

Heute nun die Antwort per Post :

Sehr geehrter Herr,

ich habe nunmehr Rücksprache mit dem LKA NRW als zuständiger Aufsichtsbehörde Rücksprache gehalten.

Die entstandene Verzögerung der Beantwortung bitte ich zu entschuldigen.

Wie ihnen bereits bekannt ist, enthält § 42a WaffG ein Verbot zum Führen von Hieb und Stosswaffen sowie von Einhandmessern oder feststehenden Messern mit einer Klingenlänge von über 12 cm.

Die entsprechenden Ausnahmen sind in den Absätzen 2 und 3 geregelt, wobei die von ihnen geschilderten Umstände von keiner dieser Regelungen umfasst werden.

Anlass für den Erlass des Führungsverbotes der genannten Gegenstände ist der Umstand, dass derartige Messer insbesondere von Personen geführt werden, von denen in der Regel eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht und die oftmals leichtfertig mit diesen Gegenständen umgehen.

Um insbesondere Polizeivollzugsbeamte, die oftmals Kontakt zu diesem Personenkreis haben, vor Übergriffen zu schützen, hielt der Gesetzgeber
das Verbot für angemessen und erforderlich.

Die Gefahr von Verletzungen, die von Messern in der betroffenen Größe ausgeht, ist sehr groß, so dass es zu schwerwiegenden Personenschäden - auch bei Unbeteiligten kommen kann, die mit der Neuregelung im Waffengesetz vermieden werden soll.

Sicherlich stellt das Verbot eine Einschränkung von Selbstverteidigungsmöglichkeiten dar.

Es gibt jedoch durchaus andere - auch effektive - Möglichkeiten, die ihren Selbstschutz sicherstellen.
Ein Eingriff in Rechtsgüter ist nicht erkennbar.

Ihnen wurde im Jahre 2003 der kleine Waffenschein erteilt, so dass es ihnen erlaubt ist, eine geladene Gaspistole bei sich zu tragen.
Die Waffe ist durchaus ausreichend, um ihren Schutz zu gewährleisten.

Es besteht für sie auch die Möglichkeit, ein Reizstoffsprühgerät zu führen, mit dem man sich ebenfalls gegen vermeintliche Angreifer wehren kann.

Diese Gegenstände stellen m.E. auch eine bessere Verteidigungsmöglichkeit sicher als ein Messer.

...............................................................................................

groetjes

Frank
 
AW: Antworten zum neuen WaffG von verschiedenen Ämtern und Behörden

Am 27.03.2008 habe ich per Email eine Anfrage an das Innenministerium NRW gestellt. Mein Fragenkatalog bezog sich auf die bekannten Fragestellungen zum neuen § 42a WaffG:

- Wer sind die Adressaten der neuen Gesetzgebung?
- Führen?
- Definition des Einhandmessers?
- Definition der Klingenlänge?
- Verschlossenes Behältnis?
- Anerkannter Zweck?
- etc.

Am 25.06.2008 bekam ich als Antwort einen 4-seitigen Brief ( 3 Monate später)

Es handelt sich offensichtlich um eine Standardantwort auf Anfragen dieser Art. Ein paar Auszüge möchte ich hier im Forum präsentieren.

Sehr gehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Eingabe. Leider ist es mir aus organisatorischen Gründen nicht möglich, dezidiert auf Ihre Fragen einzugehen. Ich habe deshalb die wichtigsten Aspekte des neuen Waffenrechts in dem nachfolgenden Fragenkatalog zusammengefasst. Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, bitte ich Sie, diese an Ihre örtlich zuständige Waffenbehörde zu stellen. In Nordrhein-Westfalen sind dies die Polizeipräsidien bzw. die Landräte als Kreispolizeibehörden.

Welche gesetzgeberischen Ziele werden mit der Waffenrechtsnovelle verfolgt?
Ziel der Gesetzgebung bei der Regelung über Anscheinswaffen wie auch bei den Regelungen über Messer ist es, die Verbreitung dieser Gegenstände – vornehmlich im Jugendmilieu – zurückzudrängen und der Polizei das rechtliche Instrumentarium an die Hand zu geben, Messer bei gewaltbereiten Jugendlichen leichter einziehen zu können. Zudem können zukünftig derartige Verstöße als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

...

Was bedeutet „Führen“ im Sinne des Waffenrechts?
Es führt die Person eine Waffe, die die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.

Welche Messer sind von dem Führungsverbot ... erfasst?
Vom Führungsverbot werden sog. Einhandmesser und feststehende Messer erfasst, die eine Klingenlänge über 12 cm aufweisen. Bei Einhandmessern ist die Klingenlänge irrelevant.

Was sind Einhandmesser?
Ein Einhandmesser ist ein Messer, welches mit einer Hand geöffnet und arretiert werden kann. Messer, welche grundsätzlich nur mit zwei Händen geöffnet werden können, werden vom Tatbestand nicht erfasst.

Wie ist die Klinge bei Messern zu messen?
Die Klingenlänge bestimmt sich, unabhängig von der Klingenform, ab dem Ende des Griffstücks (Heft) des Messers. Es ist irrelevant, ob die Klinge insgesamt oder nur zum Teil geschliffen ist.
...

Was ist ein verschlossenes Behältnis?
Ein verschlossenes Behältnis ist zunächst jedes Behältnis, welches mit einem Schloss gesichert ist. Das Behältnis darf nicht lediglich geschlossen sein. An das Schloss sind lediglich geringe Anforderungen zu stellen. So reicht beispielsweise ein Rucksack, der durch ein Vorhängeschloss verschlossen wurde. Unabhängig davon sind verschlossene Originalverpackungen (z.B. eingeschweißte Verpackungen) auch als geschlossenes Behältnis im Gesetzessinne anerkannt.

Was ist ein berechtigtes Interesse?
(Antwort reiner Gesetzestext)

Was ist ein anerkannter Zweck zum Führen eines Gegenstandes i.S.d. §42a WaffG?
Grundsätzlich ist darauf abzustellen, ob der Zweck sozial adäquat ist. Es muss ein gesellschaftlich anerkannter legitimer Zweck sein. Der anerkannte Zweck ist in jedem Einzelfall zu bestimmen. Eine pauschale Antwort kann hierzu nicht gegeben werden. Es ist lediglich festzuhalten, dass das Führen des Messers in der Regel nicht zum Zwecke der Selbstverteidigung dienen darf.

...


Fazit:
- 3 Monate Bearbeitungszeit meiner Anfrage - Respekt!
- Standardantwortbrief
- keine neuen Erkenntnisse!
 
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