Die da wäre?
Ich sehe rechtlich keinen Ansatzpunkt, gegen das neue WaffG vorzugehen. Gut, ich bin kein Jurist. aber wenn denen was eingefallen wäre, hätten die sich schon zu Wort gemeldet.
Der Punkt ist aber ein ganz anderer. Zumindest der Passus über Messer ist schlecht formuliert. Aus ihm ergibt sich keine Rechtssicherheit. Zudem ist es systematisch ein Fehler, das Tragen von Gegenständen im WaffG zu verbieten, die nicht (klar) als Waffen eingestuft werden. Soweit so gut.
Das Ganze erledigt man recht simpel, indem man etwas alle Einhandmesser und alle Messer mit Klingenlänge über x-cm als Waffen einstuft. Und dazu das Führen einer Waffe ohne Nachweis eines Bedürfnisses generell verbietet. Deckel zu.
Pitter
Ich nehme mal an, es geht hier um § 42a WaffG:
So einfach ist es eben nicht. Wenn diese Messer nun Waffen sind, wurden über Nacht unzählige Minderjährige zu Waffenbesitzern und sind zumindest in privaten Küchen Waffen frei zugänglich ausgesetzt. Es ist nicht davon auszugehen, dass dort Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm in verschlossenen Behältnissen ruhen.
Meines Erachtens nach könnte man an dieser Stelle den Hebel ansetzen. Ich hatte es bereits in anderen Threads ausgeführt und möchte weiterhin auf diesem Weg bleiben. Die Gesetzesmacher müssen sich entscheiden, ob die neu hinzu genommenen Messer Waffen sein sollen oder nicht. Daraus ergeben sich im einen oder anderen Fall Konsequenzen, an denen sie nicht vorbei kommen.
Falls man die Messer nicht als Waffen erachtet, gehören sie schlicht nicht ins WaffG. Dann dürfen sich die Herrschaften Gedanken machen, ob sie ihre Verbote z.B. in den Landespolizeigesetzen verwirklichen können oder doch besser ganz sein lassen.
Falls man die Messer für Waffen hält, hat man einen riesen Bock geschossen, weil man Minderjährigen praktisch keine Chance gelassen hat, sich rechtstreu zu verhalten und sie dann sozusagen ins offene Messer laufen lassen hat. Die Folgen für Minderjährige wurden mit keinem Wort erwähnt. Seitens der Gesetzesbefürworter wurde nur immer behauptet, es werde lediglich das Führen beschränkt, der Besitz bliebe unangetastet. Damit hat man offenbar die schweren Folgen überhaupt nicht bedacht, die man den Beteuerungen nach auch gar nicht auslösen wollte.
Wie schon an anderer Stelle im Forum diskutiert, gibt es gute Gründe für jeden der beiden Wege. Nur eines geht mit ziemlicher Sicherheit nicht, nämlich, es offen zu lassen. Man kann nicht für die gleichen Gegenstände im einen Fall Waffenqualität annehmen und sie im anderen Fall als Werkzeuge einstufen. Dazu müssten sich die Herrschaften einen komplett neuen Waffenbegriff einfallen lassen. Ich bezweifle, dass sie das ordentlich hinbekommen würden.
Wenn sie sich für den aus meiner Sicht wahrscheinlicheren Waffenweg entscheiden, und die Öffentlichkeit erfährt, welche Folgen sich daraus ergeben, dürfte der Bock fett sein.
Aber auch der Werkzeugweg sollte einige Vorteile für uns bieten. Wie schon im Rahmen der Hamburger Verordung erläutert, sehe ich keine Rechtsgrundlage dafür, auf Landesebene willkürlich Gegenstände, die keine Waffenqualität erreichen, als gefährlich einzustufen und ihr Führen zu verbieten.
Dass sie es in Hamburg getan haben, beeindruckt mich genauso wenig wie ihre Versuche Großer Lauschangriff, Onlinedurchsuchung und Vorratsdatenspeicherung. Auch Zypries hat durch ihre zum 01.04.2008 in Kraft getretene "Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichenverordnung" wieder einmal ihre Unfähigkeit dokumentiert.
Diese untauglichen gesetzgeberischen Versuche werden entweder irgendwann vom BVerfG kassiert oder die Gesetzesmacher sehen es nach Hinweisen, evtl. auch durch Druck der Öffentlichkeit oder von selbst, ein und arbeiten an verbesserten Fassungen, so wie es im letztgenannten Beispiel schon geschieht.
Gruß
JB