rechtliche Bewertung einer großen Sichel

Aus aktueller Rechtsprechung zu einem Antonini "Old Bear", AG Kehl – Az.: 5 OWi 304 Js 8923/20 – Beschluss vom 09.11.2020:
https://www.strafrechtsiegen.de/einhandmesser-im-sinne-des-waffenrechts-42a-abs-1-nr-3-waffg/

Hervorhebungen fett von mir.
Der Betroffene war aus rechtlichen Gründen freizusprechen, weil das inkriminierte Messer kein Einhandmesser im Sinne des § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG ist.

Nach § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG sind Einhandmesser „Messer mit einhändig feststellbarer Klinge“.

Zwar kann das hier inkriminierte Messer mittels des Pins des Arretierungsrings mit nur einer Hand festgestellt werden. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber Einhandmesser als bei gewaltbereiten Jugendlichen beliebtes Surrogat für das bereits verbotene Butterflymesser aus dem öffentlichen Raum verbannen wollte (BTDrs. 16/8224, S. 17), ist der Wortlaut der Legaldefinition des Einhandmessers im Sinne des § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG jedoch dahin einschränkend auszulegen, dass nicht nur die Arretierung selbst, sondern die gesamte Bedienung des Messers und damit auch das Ausklappen der Klinge mit nur einer Hand möglich sein muss (vgl. Gade, Waffengesetz, 2. Aufl. 2018, § 42a Rn. 12, 15; Erbs/Kohlhaas/Pauckstadt-Maihold/Dr. Lutz, 232. EL August 2020, WaffG § 53 Steindorf/Gerlemann, 10. Aufl. 2015, WaffG § 42a Rn. 2). Dabei kommt es allein darauf an, ob das Messer für das einhändige Ausklappen, z.B. mittels Daumenloch, Flipper oder Daumenpin an der Klinge (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Einhandmesser), konstruiert ist. Es genügt indes nicht, dass es nur mit individueller Geschicklichkeit auch ohne Zuhilfenahme der zweiten Hand geöffnet werden kann (vgl. Gade a.a.O., Rn. 12). So liegt der Fall aber hier.

Auf eine Konstruktion des inkriminierten Messers für eine zweihändige Bedienung deutet bereits der Nagelhau hin. Über ein Daumenloch, Flipper oder Daumenpin an der Klinge verfügt es nicht. Eine kontrollierte Bewegung der Klinge mit den Fingerspitzen der das Messer haltenden Hand ist zwar möglich, erfordert aber eine unnatürliche, verkrampfte Haltung dieser. Soweit es sich mit einer Schleuderbewegung öffnen lässt, ist zu bemerken, dass die Klinge mangels eines selbstgreifenden Feststellmechanismus dabei aber wieder etwas zurückschwingt, so dass der Arretierungsring nicht gedreht werden kann. Unter diesen Umständen kann es dahinstehen, ob auch das Ausklappen des Messers mit einer Schleuderbewegung bereits ausreicht, um es als Einhandmesser einstufen zu können (so Gade, Waffengesetz, 2. Aufl. 2018, § 42a Rn. 12 mit Verweis auf den Feststellungsbescheid des BKA vom 18.03.2013 – SO11-5164.01-Z-269 – zum „Pohl Force Foxtrott Two Outdoor“, https://www.bka.de/DE/UnsereAufgabe...ststellungsbescheide/Messer/messer_node.html; a.A. Steindorf/Gerlemann, 10. Aufl. 2015, WaffG § 42a Rn. 2)
Nach alledem kann keine Rede davon sein, dass das Messer für die einhändige Bedienung konstruiert worden ist und es damit ein Einhandmesser im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 WaffG darstellt.

Mir ist bewusst, dass es sich um einen konkreten Fall eines anderen Herstellers handelt, kein Opinel. Vielleicht hilft es dennoch für die Bewertung von Kriterien in der rechtlichen Diskussion.

Besitze selbst - neben Opinels und dem "Old Bear" - solche Klappmesser, bei denen man das konstruktive Wesensmerkmal, den Daumenpin, entfernen kann. Siehe auch abschraubbare Flipper. Da käme die Folgediskussion auf, sobald das Entfernen des einen Einhandmesser-Kriteriums (Daumenpin, Flipper) erfüllt wäre, muss dann umgekehrt ein Nagelhau vorhanden sein, um die "gesamte Bedienung" auf ihren (einzigen) Grundcharakter unmissverständlich einzugrenzen.

Jene Konstruktionen, die dem Besitzer eine variable Bedienung durch Um-Montage erlauben, wären natürlich bei Kontrolle "fix", Daumenpin oder Flipper fallen ja kaum auf Zuruf ab. Sie sind fest montiert oder eben nicht vorhanden.
 
Danke, das ist sehr interessant, v.a. in den Ausführungen. Weißt Du zufällig ob das rechtskräftig ist?

Wenn sich diese konsequent teleologische Auslegung in der Rechtsprechung durchsetzt und auch im Vollzug bekannt wird, würde dann wirklich die interessante Frage wichtiger werden lassen, inwieweit das Entfernen von Bedienelementen die Gesamtkonstruktion im rechtlichen Sinne beeinflußt ... bleibt spannend.
 
Aus aktueller Rechtsprechung zu einem Antonini "Old Bear", AG Kehl – Az.: 5 OWi 304 Js 8923/20 – Beschluss vom 09.11.2020:
https://www.strafrechtsiegen.de/einhandmesser-im-sinne-des-waffenrechts-42a-abs-1-nr-3-waffg/
Hervorhebungen fett von mir.
Mir ist bewusst, dass es sich um einen konkreten Fall eines anderen Herstellers handelt, kein Opinel. Vielleicht hilft es dennoch für die Bewertung von Kriterien in der rechtlichen Diskussion.
Besitze selbst - neben Opinels und dem "Old Bear" - solche Klappmesser, bei denen man das konstruktive Wesensmerkmal, den Daumenpin, entfernen kann. Siehe auch abschraubbare Flipper. Da käme die Folgediskussion auf, sobald das Entfernen des einen Einhandmesser-Kriteriums (Daumenpin, Flipper) erfüllt wäre, muss dann umgekehrt ein Nagelhau vorhanden sein, um die "gesamte Bedienung" auf ihren (einzigen) Grundcharakter unmissverständlich einzugrenzen. Jene Konstruktionen, die dem Besitzer eine variable Bedienung durch Um-Montage erlauben, wären natürlich bei Kontrolle "fix", Daumenpin oder Flipper fallen ja kaum auf Zuruf ab. Sie sind fest montiert oder eben nicht vorhanden.
Erinnere mich auch noch daran. Und ja im konkreten Fall ist es ein anderer Hersteller aber ich sehe dennoch keinen gravierenden Unterschied?!
 
Soweit ich das überblicke haben sowohl die Opinel als auch die OldBear, beide mit der Dreharretierung, auch beide einen Nagelhau, ist zumindest bei meinen so (Opinel No.8 und Slim No.8 und OldBear XL)

Was das mit der Definition betrifft - es ist zwar manchmal diffus, wenn und wie ein "Ordnungshüter" sowas auslegt, aber unsere Rechtsabteilung (bzw. die der Handwerkskammer) hat damals auch klar und deutlich mitgeteilt, dass u.U. selbst angeschaffte "Arbeitsmesser" eine Klingenarretierung haben müssen und zudem sich nicht mit einer Hand öffnen lassen dürfen. Das Thema der Arbeitsmesser in der Hosentasche ist deswegen rechtlich abgeklärt worden, weil diese Messer auch nach Feierabend mit nach hause genommen werden.

Was die Realität betrifft, ich persönlich bekomme sowohl ein Opinel als auch ein OldBear und auch ein Gerber Sharkbelly mit dem Daumen und einer Hand geöffnet, einzig meine Laguioles sind so "stramm", dass ich das damit nicht schaffe.

Falls ich irgendwann mal auf Probleme stoße (wegen Einhandmesser) mit den Behörden mit meinem Opinel No.8 oder meinem OldBear XL, dann sehe ich einer potenziellen Verhandlung gelassen entgegen, denn dann würde ja ziemlich jedes Taschenmesser spätestens dann zur Waffe nach Waffenrecht, wenn es mal etwas ausleiert.
 
[...] denn dann würde ja ziemlich jedes Taschenmesser spätestens dann zur Waffe nach Waffenrecht, wenn es mal etwas ausleiert.

Nein, nicht zur Waffe, sondern zum einhändig feststellbaren Messer. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
 
Nein, nicht zur Waffe, sondern zum einhändig feststellbaren Messer. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
Naja, so einfach ist das nicht mit dem Waffenrecht in Bezug auf den Beschluss gewesen, das ist den Ordnungshütern ja durchaus ein Fehler unterlaufen, denn in dem Beschluss wird ja unterschieden zwischen nur "einhändig feststellbar" und zusätzlich "einhändig zu öffnen"
Wenn feststellbare Messer, wie z. B. ein Opinel, ausleiern sind die einfach einhändig zu öffnen und festzustellen und nach dem Beschluss trotzdem keine Einhandmesser bzw. Waffen.
Insgesamt wäre eine rechtssichere Bewertung eines klassischen "Zweihandmessers" ja unter den Umständen auch nicht möglich und irgendwie muss man das ja bewerten können als Bürger.
 
Naja, so einfach ist das nicht mit dem Waffenrecht in Bezug auf den Beschluss gewesen, das ist den Ordnungshütern ja durchaus ein Fehler unterlaufen, denn in dem Beschluss wird ja unterschieden zwischen nur "einhändig feststellbar" und zusätzlich "einhändig zu öffnen"
Wenn feststellbare Messer, wie z. B. ein Opinel, ausleiern sind die einfach einhändig zu öffnen und festzustellen und nach dem Beschluss trotzdem keine Einhandmesser bzw. Waffen.
Insgesamt wäre eine rechtssichere Bewertung eines klassischen "Zweihandmessers" ja unter den Umständen auch nicht möglich und irgendwie muss man das ja bewerten können als Bürger.

Sorry, da muß ich nochmal widersprechen. Ob einhändig zu öffnen oder einhändig festzustellen, oder ob irgendwelche "Ordnungshüter" irgendwelche Fehler machen, hat mit einer möglichen Waffeneigenschaft nichts zu tun. Die Frage, ob ein Einhandmesser unter 42a fällt, hat per se nichts mit einer Waffeneigenschaft zu tun.
Auch ein einhändig feststellbares Messer, das unter 42a fällt, ist deshalb (allein wegen der einhändigen Feststellbarkeit) noch lange keine Waffe.
 
Auch ein einhändig feststellbares Messer, das unter 42a fällt, ist deshalb (allein wegen der einhändigen Feststellbarkeit) noch lange keine Waffe.
Laut §1 fällt es ja nicht einmal in den Geltungsbereich des WaffG, obwohl der 42a dazu Regelungen enthält. Zeugt von der handwerklichen Qualität des aktuellen Gesetzes.
 
Laut §1 fällt es ja nicht einmal in den Geltungsbereich des WaffG, obwohl der 42a dazu Regelungen enthält. Zeugt von der handwerklichen Qualität des aktuellen Gesetzes.

Ja, leider, man gewinnt zudem den Eindruck, dass der Privatmann mit Taschenmesser sich besser auskennt, als ein Teil der Menschen, die exekutives Handeln außer Haus zu ihrem Berufsmittelpunkt machen (müssen). Allerdings muss ich auch sagen, dass man (ich) mit (m)einem Laguiole in der Buxentasche wohl keinerlei Probleme bekommen dürfte solange das kein Vendetta-Modell mit 12 cm Klinge ist...

Du hast schon Recht mit der Bemerkung, dass Messer in der Tasche generell garnicht gewollt sind.

Die Frage, ob ein Einhandmesser unter 42a fällt, hat per se nichts mit einer Waffeneigenschaft zu tun.

Stimmt.
 
Allerdings muss ich auch sagen, dass man (ich) mit (m)einem Laguiole in der Buxentasche wohl keinerlei Probleme bekommen dürfte solange das kein Vendetta-Modell mit 12 cm Klinge ist...
Vendetta-Modell mit 12 cm Klinge ist, soweit ich das verstehe, ein erlaubtes Messer. Ebenso mit 16-18 cm Klingen.
 
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