Polizeibeamter und §42a Messer

thommy_l

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Hallo,

ich habe keine Ahnung, wo dieser Beitrag hin gehört, also mal hier.

In der weiteren Nachbarschaft wohnt ein Polizeibeamter (ja Excalibur, einer derjenigen Nachbarn aus meinem anderen Beitrag), der am Dienstgürtel ein definitiv nicht 42a konformes Messer trägt. Einhändig + verriegelt. Im Dienst ist das ja ok. Der Beamte hat einem Nachbarn ein Einhandmesser abgenommen und mich auch schon kritisch angeguggt. Mein neues Mini Scrama war aber sicher ... ich grinsend: unter 12cm und einseitig!

Jetzt zur Frage: Seine Dienstwaffe lässt er auf der Dienststelle zurück am Feierabend, das Messer trägt er nach Hause. Darf der als Zivilist (nach Dienstende) ein §42a Messer führen?

Danke für die Antworten
Thommy
 
Wenn er nicht im Dienst ist braucht er wie jeder andere zivilist auch eine Begründung um dieses Messer bei sich zu führen.

Warum sollte ein Polizist privat mehr Rechte haben als jeder andere?
 
... das wird wohl vom jeweiligen Bundesland abhängen. Bayern ist da z.B. nicht unbedingt mit dem Saarland, mit Baden-Württemberg oder Berlin vergleichbar.
 
Wenn ein Polizeibeamter auch privat so ein Messer trägt, wird er bei einer Kontrolle dies wahrscheinlich großzügig übersehen.
Sofern kein aktueller Grund vorlegt.
 
Darf der als Zivilist (nach Dienstende) ein §42a Messer führen?
Erst kürzlich einen Beitrag im TV gesehen: Zwei Jugendliche wurden an einem Bahnhof kontrolliert. Einer hatte ein Einhand-Cutter-Messer mit Lock dabei. Das wollte ihm die Polizei erst abnehmen aber nachdem er glaubhaft nachweisen konnte, dass er Lagerarbeiter ist und gerade von der Arbeit kommt und am Heimweg ist durfte er es dann behalten. An den genauen Wortlaut der Polizei kann ich mich nicht mehr erinnern aber es war so in der Art von dass er es auf dem direkten Weg von/zur Arbeit dabeihaben darf. Das Messer war aber nicht griffbereit in der Hosentasche sondern in einem Fach von seinem Rucksack!
 
Das erinnert aber schon ein bisschen an die Frage wo ein 300kg schwerer Gorilla sich überall hinsetzen kann.

Scherz beiseite, ein PVB ist auch ausser Dienst nicht Zivilist sonder immer noch PVB.
Wäre zu klären ob 42a trotz §55 für ihn überhaupt gilt.
Und falls ja gibt es immer noch ein Berechtigtes Interesse in Zusammenhang mit der Berufsausübung
und falls das nicht genügt greift das Opportunitätsprinzip bei einer OWI.

(Die Antwort ist "wo ER will")
 
Man könnte den SV mal teleologisch reduzieren:

der Polizeibeamte ist (in BW) berechtigt, außer Dienst seine Dienstwaffe zu führen. Wenn dies schon erlaubt ist, könnte er von der Sinnhaftigkeit her erst Recht berechtigt sein, sein Dienstmesser, welches nur Werkzeug und nicht Waffe ist, zu führen.

Grüße
Kai
 
Moin

der Polizeibeamte ist (in BW) berechtigt, außer Dienst seine Dienstwaffe zu führen. Wenn dies schon erlaubt ist, könnte er von der Sinnhaftigkeit her erst Recht berechtigt sein, sein Dienstmesser, welches nur Werkzeug und nicht Waffe ist, zu führen.

Nö. Der Dienstherr sieht es nicht als notwendig an, dem Beamten ein Messer als Werkzeug für den Dienst zur Verfügung zu stellen. Wenn der Polizist nach Ansicht des Dienstherren schon im Dienst kein Messer braucht, - wofür dann privat?

Gruß
chamenos
 
Man müsste das ganze aus der Selbstverteidigungsperspektive betrachten. Dafür bekommt der Beamte die Erlaubnis seine Dienstwaffe privat zu tragen.
Da der §42a WaffG mit dem Hintergrund der Messerkriminalität eingeführt wurde, hat es schon eine Relevanz. Der Dienstherr erlaubt seinem Beamten sich mit seiner Dienstwaffe zu verteidigen.

Einer sehr viel höher eingestuften Waffe als jeder Dolch oder Springmesser je sein könnte. Never bring a knife to a gunfight^^


Selbst wenn man diesen Aspekt nicht berücksichtigt:

Nach dem Opportunitätsprinzip wäre es völlig wirr eine Pistole bei einer Kontrollle (Polizist im Dienst kontrolliert Polizist in der Freizeit) nicht anzuzeigen,
aber das mitgeführte Einhandmesser abzunehmen und eine Anzeige zu schreiben.

Ob das ein Gericht auch so sehen würde ist eine andere Frage. Wenn der kontrollierende Polizist aber logisch denkend handelt (so wie das Opportunitätsprinzip es vorraussetzt)
bekommt ein Gericht eine solche Anzeige nie auf den Tisch.


Jan
 
Moin
Nach dem Opportunitätsprinzip wäre es völlig wirr eine Pistole bei einer Kontrollle (Polizist im Dienst kontrolliert Polizist in der Freizeit) nicht anzuzeigen,
aber das mitgeführte Einhandmesser abzunehmen und eine Anzeige zu schreiben.

Da ist keinerlei Kausalität drin.

Das Messer hat sich der Polizist selber (privat) beschafft.
Er ist nicht im Rahmen seiner Ausbildung im Gebrauch dieses Messers ausgebildet worden.

Du könntest das Messer auch durch ein Schwert austauschen, wenn dir dann der Widerspruch deutlicher wird.

Gruß
chamenos
 
Ich verstehe auf was du hinaus willst. Allerdings ist es unrelevant ob das Messer dienstlich ausgegeben wurde oder nicht.
Durch das Waffengesetz ergibt sich eine Ausbildungspflicht/Sachkunde für den Gebrauch/Besitz von Schusswaffen. Dieser kommt der Dienstherr auch nach, indem er seinen Beamten ausbildet.
Für Messer gibt es eine solche Ausbildung/Sachkunde nicht und ist gesetzlich auch nicht gefordert. Daher darf jedermann mit entsprechendem Grund auch ein solches Messer führen.

Würde man dieser Argumentation folgen, dürfte ein Polizist weder in der Freizeit noch im Dienst ein Messer führen. Er ist ja nicht daran ausgebildet worden.



Du könntest das Messer auch durch ein Schwert austauschen, wenn dir dann der Widerspruch deutlicher wird.
Und ja, man könnte das Messer auch durch ein Schwert ersetzen. Denn schließlich ist es egal wie gegen den §42a WaffG verstoßen wird. Egal ob Einhandmesser, Schwert, oder Hellebarde.
Wo es allerdings einen großen Unterschied macht ist bei der Anwendung des Opportunitätsprinzipes. Denn es kommt dabei auf die logische Bewertung des kontrollierenden Beamten an.
Ich habe heute mein EDC-Schwert dabei, weil ich mir einen Apfel schälen will, sollte bei richtiger Anwendung des Opportunitätsprinzip nicht erlaubt sein.

Denn das Opportunitätsprinzip setzt eine logische Betrachtung der Situation vorraus.
Wohingegen der §42a WaffG nur schwarz/weiß kennt. Ein Schwert zum Apfel schälen würde nach dem §42a WaffG genauso gehen wie ein Einhandmesser.

Somit besteht ein wesentlich engerer Spielraum beim Verstoß gegen §42a WaffG zu Verfügung, sofern man sich in diesem Fall auf das Opportunitätsprinzip verlässt, als wenn man einen gesellschaftlich anerkannten Grund anführt.

Jan
 
Moin
Das Messer hat sich der Polizist selber (privat) beschafft.

Gruß
chamenos

Und das ist auch gut so. :)
Es gibt VwVen, welche das Führen privater Ausrüstungsgegenstände zur Dienstkleidung regeln. Und hier ist, zumindest in manchen Bundesländern, das Taschenmesser explizit als gestattet aufgeführt.
 
Last edited:
Hallo kaimi,

Und das ist auch gut so. :)
Es gibt VwVen, welche das Führen privater Ausrüstungsgegenstände zur Dienstkleidung regeln. Und hier ist, zumindest in manchen Bundesländern, das Taschenmesser explizit als gestattet aufgeführt.

Zur Dienstkleidung mag das ok sein, im Dienst auch. Aber wenn der PM meinem Bekannten Sonntags völlig in Zivil ein Messer abnimmt und später mein Mini-Scrama mir abnehmen will, während er ein verriegelndes Einhandmesser in der Gürteltasche trägt? :teuflisch Dazu noch vor der Kirche :teuflisch

Grüße
Thommy

PS: war wirklich vor der Kirche, Bekannter auf Kirchgang, der PM und ich kurz danach beim Bäcker
 
Hallo,

Ein Taschenmesser, Messer oder explizit "Einhandmesser"?

und genau so möchte ich diese Frage auch gestellt wissen. Der PM trägt auch Zivil ein verriegelndes Einhandmesser lt. 42a

Ich möchte hier keinen Krieg hochtreten! Aber die Hybris mancher, weniger Uniformträger sollte schon mal dargestellt werden.

Thommy
 
Mir wurde gesagt dass es "Klappmesser mit arretierbarer Klinge" sein müssen.
 
Last edited:
Hallo kaimi,

Mir wurde gesagt dass es "Klappmesser mit arretierbarer Klinge" sein müssen.

Es müssen also für den Beamten Messer sein, die ggf. der Beamte in Zivil dem Bürger weg nimmt? Für einen Beamten in Zivil aber tragbar? Toll!

Thommy
 
Moin



Nö. Der Dienstherr sieht es nicht als notwendig an, dem Beamten ein Messer als Werkzeug für den Dienst zur Verfügung zu stellen. Wenn der Polizist nach Ansicht des Dienstherren schon im Dienst kein Messer braucht, - wofür dann privat?

Gruß
chamenos

Genau, das WaffG gilt zwar nicht für staatliche Vollzugsbedienstete, aber für die gilt dann Polizeirecht. In den Polizeigesetzen der Länder gibt es Regelungen, welche Einsatzmittel und Waffen vorgesehen sind und wie diese genutzt werden dürfen. Das ist alelrdings in Bund und Ländern höchst heterogen geregelt und vielfach sind die gesetzlichen Kataloge unklar, pauschal, unstringentes Stückwerk oder auch technisch veraltet. Erhellendes in konkreten Fällen ergäbe sich dann wohl nur aus den DVen, wenn überhaupt.
 
In BW ist es so wie Kaimi schreibt, dort ist als Ausrüstungsgegenstand explizit ein Einhandmesser benannt welches als privat beschaffter Gegenstand geführt werden darf.
 
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