Illegale Wurfmesser?

Jo Gustavsson

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Hallo zusammen,
habe eine Vorladung zu einem Strafprozeß wegen des Besitzes zweier Wurfmesser erhalten. Zitat:
"STRAFBAR NACH §§ 52 Abs. 3 Ziffer 1, 54 WaffenG"
(Zufallsfund bei Inaugenscheinnahme meines Schlafzimmers während der Vollstreckung eines Durchsuchungsbefehls gegen meinen Mitbewohner).

Nach einem Strafbefehl über 400EUR, dem ich mit Hinweis auf das Waffengesetz widersprochen habe.

Naja, wollte mal fragen, ob sich jemand vorstellen kann, wieso der reine Besitz zweier Wurfklingen mit einer Gesamtlänge von etwa 15cm als Straftat gewertet werden kann. Die Teile sind so leicht, die halten nur beim Werfen auf eine Styroporplatte...🤔
Hat die Polizei keine Sachverständigen für sowas?
Jedenfalls scheue ich den Aufwand, wegen so einem Quatsch einen Anwalt zu beauftragen, das Waffengesetz scheint mir hinreichend eindeutig...
 
Leider irgendein no name product...
Aber solange es sich nicht um Wurfsterne handelt, sollte der reine Besitz doch eigentlich in jedem Falle legal sein...
 
Das Thema ist in "Politik & Recht" besser aufgehoben, worin ich es nun verschoben habe ...
 
dann frag ich jetzt anders. Was für eine Klingenform? Es gibt Wurfmesser die sind z.b. Zweischneidig wie ein Dolch. Und da ists dann egal wie der Hersteller es nennt. Gilt dann vermutlich als Waffe.

Was sagt dein Anwalt? Formal ist da schon einiges sehr seltsam, denn die hätte nicht in dein Schlafzimmer gedurft oder hast du sie rein gelassen? Was sich hier wer wie vorstellen kann bringt dir nix. Geh zum Anwalt wenn nicht schon geschehen.
 
So wie her dargestellt , ein merkwuerdiger Fall.

Wurfmesser fallen nicht grundsaetzlich unter ein Erwerbs oder Fuehrverbot. In diesem Fall Klingenlaenge uber 12cm (15cm) ,daher schon egal ob einseitig oder zweischneidig geschliffen ("Dolch") gilt ein Fuehrungsverbot.

In meinem Schlafzimmer kann ich legal ne Doppelaxt oder ein mittelalterliches Richtschwert "fuehren".

Die Frage stellt sich also ob es wirklich dein Schlafzimmer war oder eben in der "Oeffentlichkeit" festgestellt wurde. Dazu kann unter Umstaenden auch ein Hotelzimmer,Herberge oder eine Unterkunft bei einer Veranstaltungetc. fallen.

War da also noch mehr was bisher nicht geschrieben wurde....?:cool:
 
Hallo,
es geht wirklich nur um den reinen Besitz in meinem Privathaushalt. Finde die Angelegenheit auch recht merkwürdig. Vermutlich wurden Einschätzungen der an der Durchsuchung beteiligten Beamten einfach weiter durchgewunken... bin gespannt, was das Gericht dazu sagen wird.
 
Übrigens die Messer sind insgesamt etwa 15cm lang, Klingenlänge um die 6cm; beidseitig "geschliffen", d.h. leicht zulaufend, nicht scharf.
 
Ich würde dennoch unbedingt einen Anwalt einschalten. Wegen illegalem Waffenbesitzt möchte man ja nicht sooo gerne Vorbestraft sein.
 
Wegen illegalem Waffenbesitzt möchte man ja nicht sooo gerne Vorbestraft sein.

Das ist in diesem Fall wohl auszuschließen. Die Messer sind ja weder Waffen, für deren Besitz man eine Berechtigung benötigt, noch sind sie verbotene Gegenstände.

Grundsätzlich wäre zu prüfen, ob diese Wurfmesser als Waffen einzustufen sind. Ihre Zweckbestimmung ist ja das "geworfen werden".... ob das die Zweischneidigkeit (Stoßwaffe) überwiegt muss ein Richter oder das BKA entscheiden.

Sollte es sich nach Einschätzung des Gerichts um Waffen handeln, dann bliebe immer noch ein möglicher Verstoß gegen §36 (1).
Schlicht weil die Dinger offen im Zimmer rumgelegen haben.

Dass die Polizisten in dem Zimmer nichts verloren hatten, steht auf einem anderen Blatt ;)

Gruß
chamenos
 
Zitat:"STRAFBAR NACH §§ 52 Abs. 3 Ziffer 1, 54 WaffenG"
Da müßte eigentlich im Strafbefehl oder der Ladung noch "i.V.m." ein "i.V.m." zu dem entsprechenden Gegenstand im Abschnitt 1 der Anlage 2 zur genannten Strafbewehrung stehen. Auf jeden Fall sollte man in so einem Fall wohl einen Antrag auf Akteneinsicht nach § 147 Abs. 4 StPO stellen, um möglichst genau zu wissen was da vorliegt und angeklagt wird.

Nach einem Strafbefehl über 400EUR, dem ich mit Hinweis auf das Waffengesetz widersprochen habe.
Da reicht im Zweifel ein formaler Widerspruch ohne Angabe von Gründen, bei denen man ja möglicherweise was offenlegt.

Naja, wollte mal fragen, ob sich jemand vorstellen kann, wieso der reine Besitz zweier Wurfklingen mit einer Gesamtlänge von etwa 15cm als Straftat gewertet werden kann. Die Teile sind so leicht, die halten nur beim Werfen auf eine Styroporplatte...
Ähm ... nöh, sofern du volljährig bist.

Hat die Polizei keine Sachverständigen für sowas?
Ja, aber einige von den Sachverständigen sind zwar auch wirklich sachverständig, andere aber nicht. Und der Strafbefehl wird von der Staatsanwaltschaft beantragt, und die fragen die Sachverständigen ggf. auch nicht.

Jedenfalls scheue ich den Aufwand, wegen so einem Quatsch einen Anwalt zu beauftragen, das Waffengesetz scheint mir hinreichend eindeutig...
Wenn die Akteneinsicht nichts ergibt, was darauf hindeutet, daß an der Anklage was dran ist, kannst Du das gut tun, dann mußt Du Dich nicht weiter damit rumärgern, bist verfahrensmäßig sicher und kannst dann den Anwalt später Schadensersatz beantragen und eine Rechnung an den Staat schicken lassen.
Ein Anwalt könnte dann ggf. auch nebenbei gegen die möglicherweise unberechtigte Inaugenscheinnahme Deines Wohnraumes vorgehen. Man muß sich ja nicht alles gefallen lassen, sonst kommen Hoheitsträger noch auf die Idee, rechtswidriges Vorgehen wäre selbstverständlich.
 
Last edited:
Zitat:
"STRAFBAR NACH §§ 52 Abs. 3 Ziffer 1, 54 WaffenG"

Ich bin eigentlich geschult im Lesen von Gesetzen, und in § 52 Abs. 3 Ziff. 1 WaffenG wird abschliessend aufgezählt, was alles unter diese Strafvorschrift fällt:

"...entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7, einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt..."

Entscheidend ist hier wieder die abschliessende Aufzählung, und wenn ich in Anlage 2 in die genannten Ziffern schaue, sind dort Wurfmesser generell nicht aufgeführt - nur andere schon oben genannte Eigenschaften könnten sie zu grundsätzlich verbotenen Gegenständen iSv § 1 Abs. 2 Ziff. 2 WaffenG machen.

Es ist allerdings völlig egal, wo man dann den Gegenstand aufbewahrt, wenn er verboten im Sinne des WaffenG ist.

Oder subsumiere ich hier falsch, weil ich was übersehe?
 
Laut WaffVwV sind auch doppelt geschliffene Messer nicht grundsätzlich Waffen wenn die Klinge unter 8,5cm lang ist.
https://www.jurion.de/gesetze/waffvwv/2/
Evtl. hilft das bei der Argumentation.


Das stimmt so nicht.

Ich zitiere hier mal aus der Vorschrift (Hervorhebung von mir):

Bei Klappmessern und feststehenden Messern ist eine Waffeneigenschaft grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite, Form) der eines Gebrauchsmessers (z. B. Küchenmesser, Taschenmesser) entspricht. Hiervon kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge

kürzer als 8,5 cm oder

nicht zweischneidig

ist.
 
Ähmmm, da steht aber auch :
>>kürzer als 8,5 cm oder<<
man beachte das >>oder<<
 
Ja, Du hast recht, wirklich eindeutig ist das mal wieder nicht. :rolleyes:

Da kollidieren offensichtlich verschiedene Vorschriften/Formulierungen.

Das BKA hat ja mal in einem FB festgestellt, daß die Grenze für eine Waffeneigenschaft bei einer Klingenlänge von 41mm liegt. Nur darunter ist es laut BKA keine Waffe allein aufgrund der Klingenlänge.
 
Das BKA hat ja mal in einem FB festgestellt, daß die Grenze für eine Waffeneigenschaft bei einer Klingenlänge von 41mm liegt. Nur darunter ist es laut BKA keine Waffe allein aufgrund der Klingenlänge.

Da ging es allerdings um ein insgesamt miniaturisiertes Messer, bei einer Klinge an einer Waffe einen vollwertigen Griff könnte das auch anders ausfallen.

Insgesamt erscheint mir die Waffenfrage aber kaum relevant zu sein, da ja wegen Besitz oder Umgang angeklagt wird, und besitzen oder bespielen dürfen Volljährige erlaubnisfreie Waffen ja in beliebigen Mengen. Entscheidend dürfte sein, unter welchen verbotenen Gegenstand i.S.v. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.5 denn in der Anklage subsummiert wird und ggf. wie. Das könnte eine Akteneinsicht erbringen.
 
Ja, Du hast recht, wirklich eindeutig ist das mal wieder nicht. :rolleyes:
Das BKA hat ja mal in einem FB festgestellt, daß die Grenze für eine Waffeneigenschaft bei einer Klingenlänge von 41mm liegt. Nur darunter ist es laut BKA keine Waffe allein aufgrund der Klingenlänge.

Yes !:glgl:

Genau das ist der Grund, warum ich immer (!) einen Ausdruck vom positiven BKA Feststellunsbescheid von eurem "Reality based outdoor blade folder" (steckt mit dem sehr praktischen Clip immer in meiner Hosentasche) mitfuehre (Hose, Auto Handschuhfach/Trekkingrucksack oder wo auch immmer.....):D

Gruss
henwilk
 
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