Aufbewahrungsvorschrift geändert

auch ja, aber ich vermute darunter fallen z.B. auch Dolche und alle anderen Messer die zwar als Waffe eingestuft, aber nicht verboten sind.:confused:
 
Es geht um alles was als Waffe eingestuft ist, vom Schwert, Bajonett über Springmesser bis zum Gummiknüppel usw....

>>(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:
1.mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;<<
 
Moin

Es geht um alles was als Waffe eingestuft ist, vom Schwert, Bajonett über Springmesser bis zum Gummiknüppel usw....

Das ist so leider richtig.

Hatte erst neulich darüber mit einem Anwalt (Sportschütze, Jäger und Messernarr) ein längeres Gespräch.

Wer also seine Dolchsammlung an der Wand hängen hat oder in einer nicht verschlossenen Vitrine/Schublade, der begeht quasi die Ordnungswidrigkeit.

Gruß
chamenos
 
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2, § 15 Abs. 7 Satz 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 7 Satz 2, § 34 Abs. 6, § 36 Abs. 5 und § 47 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4013), verordnet das Bundesministerium des Innern:

Von § 42a steht da nichts ...
 
Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) benennt in ihrer Eingangsformel als Rechtsgrundlage für die Änderung (Verschärfung) der Aufbewahrungsvorschrift :

„Auf Grund des § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2, § 15 Abs. 7 Satz 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 7 Satz 2, § 34 Abs. 6, § 36 Abs. 5 und § 47 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4013), verordnet das Bundesministerium des Innern:“

Von diesen neun genannten Paragraphen könnte für Messer (die als Waffe eingestuft sind) einzig § 36 Abs. 5 anzuwenden sein:

WaffG § 36 (5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen.

Im selben § 36 klärt Absatz 4, für welche Waffen die Anforderungen an die durch Rechtsverordnung festzulegende Aufbewahrung oder an die Sicherung gelten:

WaffG § 36 (4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition ….


Die von bigbore und chamenos beschriebenen Schlussfolgerungen treffen offenbar nicht für als Waffe eingestufte Messer zu. Für diese Messer gilt vielmehr weiterhin:

WaffG § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

Grüße
cut
 
Die verlinkte Vorschrift (§ 13 AWaffVO) gilt explizit für die in § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 abschliessend aufgeführten Waffen - da bleibt keinerlei Interpretationsspielraum.

Das ergibt aber keinen Sinn denn da kommen keine freien Waffen vor.
 
Ich bin mir nicht sicher ob man sich auf die Eingangsformel verlassen kann,
im WaffG z.B. steht in §1 (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen

und im §42a wird der Umgang mit Werkzeugen geregelt.
 
Das ergibt aber keinen Sinn denn da kommen keine freien Waffen vor.

Das ist nunmal die Systematik in einem Gesetz. Wird am Anfang eines § abschliessend aufgeführt, worauf sich das in dem ganzen § geregelte bezieht, kann man sicher sein, dass er nicht auch unterschwellig für etwas anderes gilt (Rechtssicherheit!).

Bei der Subsumtion, d.h. Prüfung, ob ein Sachverhalt unter eine Vorschrift fällt, wird zunächst geprüft, worauf die Vorschrift alles anwendbar ist. Und das ist nunmal im § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 abschliessend aufgeführt. Handelt es sich also um einen anderen Gegenstand als den dort genannten, auch wenn er ansonsten eine Waffe ist, ist die Prüfung bereits abgeschlossen, da § 13 nicht auf andere Gegenstände/Waffen als den aufgeführten anwendbar ist.

Der Wikipedia-Artikel erklärt das recht anschaulich: https://de.wikipedia.org/wiki/Subsumtion_(Recht)

Das WaffenG ist eine ganz andere Baustelle - sollten hier für andere Waffen Aufbewahrungsvorschriften geregelt sein, muss man dort nachlesen - und nicht im hier behandelten § 13 AWaffV (die VO ist ja nur die speziellere, untergeordnete Norm, die sich nur auf einenTeilbereich des im WaffG geregelten bezieht).
 
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Hallo,

was bedeutet das für mich als Besitzer eines Schreckschußrevolvers (mit PTB-Zeichen)? Muss ich, wenn ich das Haus verlaße, den Revolver entladen und Waffe und Knallpatronen getrennt einschließen? Außerdem liegen in mehreren Räumen feststellbare Einhandmesser rum, gelegentlich braucht man so was. Müßen die wenn Herrchen rausgeht auch an die Kette?

Die immer weitere Entmündigung der braven Bürger geht immer weiter.

Grüße
Thommy
 
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