bokhammer cs go butterfly

Leider hast Du recht. In der Ablehnung des Einspruchs steht wörtlich:

"Sehr geehrter Herr xy,

gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 des Waffengesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.3 ist der Besitz von Butterflymessern verboten und strafbar. Soweit Sie sich im Irrtum befanden, ist dieser Irrtum vermeidbar und die Tat dennoch strafbar. Sie hätten sich nicht auf die Auskunft des Verkäufers verlassen dürfen, sondern hätten sich anderweitig, z.B. durch Auskunft bei der zuständigen Behörde informieren müssen. Aus Kostengründen wird die Einspruchsrücknahme empfohlen, zumal die Strafe in der Hauptverhandlung auch höher ausfallen könnte.

Mit freundlichen Grüßen"

Also nichts mit "Verbotsirrtum". Was hättet Ihr jetzt gemacht?

Daß hier offensichtlich ein 0815-Textbaustein verwendet wurde, bestätigt den Eindruck, daß es auch im Widerspruchsverfahren keine konkrete Prüfung des Sachverhaltes gab. Die Ausführungen behauptet ohne jedwede nähere Begründung, daß es sich um ein verbotenes Butterflymesser i.S.d. WaffG handelt, aber grade das ist ja fraglich (s.o.), und auf dieses Rechtslage bezieht sich die Möglichkeit eines Verbotsirrtums ja, weil es dazu ja keine vorliegenden FBs der laut Gesetz zuständigen Behörde gab und auch bis dato nicht gibt. Den kostenpflichtig und mit langer Wartezeitzu erwirken könnte über die "Informationspflicht" hinausgehen. Gelohnt hätte es sich allerdings, den vorab bei € 600 für den aktzeptierten Strafbefehl ist da unterm Strich nicht mehr viel Unterschied


Genau das habe ich jetzt eine befreundete Anwältin gefragt. Sie hat nur gelacht und gesagt, er solle aufpassen, dass er sich nicht eine Anzeige wegen Rufschädigung einfängt.

Da es diesen Straftatbestand gar nicht gibt, dürfte eine solche "Anzeige" wenig gefährlich werden.

Auch eine Anzeige wegen Handels mit verbotenen Waffen ändere im Nachhinein nichts!

Sollte es zu einer Verurteilung des angezeigten Händelers wegen (gewerbsmäßigen) Handelns mit verbotenen Gegenständen kommen, wäre das für denjenigen durchaus seine Änderung, zumal sich daran noch drastische gewerbeordnungsrechtliche Folgen anknüpfen können.

Natürlich war es ein Fehler, sich nur auf die Werbung zu verlassen

Stimmt, das gilt ja immer, auch für Werbung ohne rechtlich bewertenden Inhalt. Wenn die Werbung allerdings von jemandem verfaßt wurde, der sich offenbar mit dem WaffG nicht auskennt, sollte man besonders vorsichtig sein.

elbstverständlich würde ich mich an den wenden, den Sachverhalt schildern und auf "Schadensersatz" pochen. Und wenn das nicht hinhaut, juristisch beraten lassen. Klar eigene Doofheit, aber ganz so einfach darf es dann doch für den Hersteller auch nicht sein.

Würde ich auch tun, zumal die Verbotenheit des verkauften Gegenstandes ja durchaus eine zumindest verkehrswesentliche Eigenschaft darstellen könnte. Bei der Geltendmachung der Strafe als Schaden könnt es aber , wie schon gesagt, Probleme geben, wenn die Gegenseite argumentiert, daß der Schaden ja durch die Aufrechterhaltung des Strafbefehls hätte abgewendet werden können.

" ... nicht gesundheitsgefährdend aufgrund des Design ... "

Was für ein Blödsinn! Harte, kantige Gegenstände sind bei entsprechender Benutzung designunabhängig immer potentiell gesundheitsgefährdend, sogar ein runder Stein o.ä.!
 
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