Taschenlampe/Pfefferspraykombi

eisensack

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Ein Freund von mir hat sich für seine D-cell Maglite im Auto ein Pfeffersprayaufsatz (Light defence adapter) gekauft und jetzt überlegen wir ob daß überhaupt erlaubt ist.
Eine Taschlampe ist ja ein Gebrauchsgegenstand und darf deshalb ja keine Waffe enthalten.
Ein Schlagstock mit Sprühvorrichtung ist in ordnung da aus den Sclagstock dann eine Kombiwaffe wird.
Eigenlich ist es ja so daß CS Gas eine Waffe ist,Pfefferspray aber nicht.
Aber unterscheidet die Polizei wirklich so genau?
Es gibt auch Lampen die haben CS Gas von TW1000 als Aufsatz.
 
Meiner laienhaften (Rechts-)Ansicht nach sind Sprays in D keine Waffen, deshalb darf man sie auch dort Führen darf wo dies für Waffen nach dem WaffG nicht erlaubt wäre.





Darüber hat es zwar in der Vergangenheit schon Streit gegeben, aber obiges scheint der aktuelle Stand zu sein und Pfeffersprays sind insbesondere keine Waffen.
 
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Cs Gas ist eine Waffe.
Pfefferspray war in Deutschland lange zeit verboten weil für Stoffe die man am Menchen abwendet Tierversuche vorgeschrieben sind.
Gleichzeitig sind Tierversuche für Waffen aber verboten.
Deswegen steht auf den Dosen auch immer "Darf in Deutschland nur zur abwehr von agressiven Tieren eingestzt werden"
Also macht der einsatzt gegen Menchen aus dem Spray eine Waffe.
 
Mit dem "Gebrauchsgegenstand der keine Waffe enthalten darf" meinst Du wahrscheinlich § 37 I Nr. 4 WaffG: danach darf eine HIEB- UND STOSSWAFFE keinen Gegenstand des täglichen Gebrauchs vortäuschen oder mit einem solchen verkleidet sein. Der "klassische" Fall hierfür ist der sog. "Stockdegen". Wenn auch wahrscheinlich seit 100 Jahren niemand mehr sowas benutzt hat, ist es immer noch gängiges Lehrbeispiel...:confused:
Die Mag ist jedoch KEINE Hieb- oder Stoßwaffe -->ergo --> ist der § 37 I Nr. 4 WaffG nicht einschlägig...

Was die Einschätzung des CS und Pfefferspray angeht: CS ist in Deutschland zugelassen zum Einsatz gegen Menschen. Pfefferspray nicht :argw: Das wird sich auch nicht ändern, da die Tierversuche, die für eine Zulassung vorgeschrieben sind, in Deutschland mittlerweile verboten sind (was ich grundsätzlich für ziemlich gut halte). Über die Möglichkeit der Nutzung unter den Voraussetzungen des §§ 32 ff. StGB (Notwehr,...) wurde ja hier schon hinlänglich diskutiert und es dürfte alles gesagt sein :steirer:

Ich hoffe, das hilft Dir.
Holger
 
Ich meine ja nicht daß die Mag eine waffe ist sondern das Spray.
Daß sich das Gesetz sich nur auf Hieb und Stichwaffen beschränkt glaube ich nicht.Oder besser gesagt ich glaube schon daß sich das Gesetz nur auf Hieb u.Stichwaffen beschränkt,aber angewandt wird es sicher auf alle Waffen.
Vor einiger zeit wurden Hersteller von Elektroschocker dazu angehalten Blitzsymbole auf den Geräten anzubringen damit man sie nicht mit Taschenregenschirme verwechseln kann.
Es waren nicht die üblichen abgewinkelte Schocker sondern runde ca20cm lange.
 
Elektroschocker sind ja auch Waffen :hehe:

§1 Abs. 7
[...]Den Hieb- und Stoßwaffen stehen Geräte gleich, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter Ausnutzunge iner anderen als mechanischen Energie durch körperliche Berührung Verletzungen beizubringen.
 
Um es nochmal deutlich zu sagen: Weder die Mag noch das Spray sind Gegenstände die unter das WaffG fallen!! Auch nicht in Kombination. Alle anderen Behauptungen sind gefährliches Halbwissen. Wenn der § 37 I Nr. 4 WaffG von Hieb- und Stoßwaffen spricht, dann meint der Gesetzgeber das auch so und nichts anderes. Hieb- und Stoßwaffen sind per Legaldefinition im § 1 VII WaffG nun mal "Waffen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen"
Da kann man keine Maglite und kein Spray unterbringen. Fertig!
Elektroschocker sind ja direkt im § 1 VII 2 WaffG genannt (wie von HankEr gequotet).
Man kann nicht Äpfel mit Birnen vergleichen...:boes:
Holger
 
Ich habe nie behauptet daß die Maglite eine Waffe ist.Eine Taschenlampe ist ein Gebrauchstgegenstand,soviel weiß ich auch.
Und da ich den eindruch habe damit einige nerven zu können;CS Gas ist eine Waffe.:teuflisch
 
Die Frage war : Taschenlampe/Pfefferspraykombi.

Ist doch einfach,
(na ja, bin ja auch kein Jurist :rolleyes: )

Pfefferspray ist in D nicht als Waffe zugelassen -
also kann es auch keine Waffe sein! :cool:

:ahaa:

Du kannst es also tarnen, verstecken und führen wie und wo Du magst,
erst wenn Du es als Waffe verwendest (!), also Personen verletzt,
wird es zur Waffe, dann solltest Du hoffen mit Notwehr
vor Gericht durchzukommen, bei Notwehr ist jedes verhältnismässige
Mittel Recht.
 
Hallo Leute, WaffG hin oder her - ganz so einfach isses nun doch nicht!

OC-haltige Pepper-Sprays sind für Otto Normalverbraucher in Deutschland zum Einsatz gegen den Menschen VERBOTEN (das Lieblingswort in Teutonistan). Das hat nun nix mit dem WaffG zu tun, sondern mit jeder Menge anderer politischer und rechtlicher Instanzen, welche sich in puncto Zulassung hier den Schwarzen Peter zuschieben.

Ich hatte vor acht Jahren das Vergnügen, mich einmal im Rahmen eines Artikels zu dem Thema durch ganz Bonn durchtelefonieren zu dürfen (für alle Jüngeren: Bonn, das war damals das fungierende Hauptstädle ...). Wers nachlesen will, schaue in VISIER 4/94 rein.

Und an der Rechtslage hat sich m.W. seitdem NICHTS geändert.

MR
 
Wenn es nicht durch das WaffG verboten ist, durch was denn dann?

Ich vertrete nach wie vor die Ansicht, daß in D Sprays (egal ob OC (roter Pfeffer), CS oder CN) nicht (zumindest noch nicht) unter das Waffenrecht fallen und aus diesem Grund auch ein Spray welches sich in einer Taschenlampe versteckt auch nicht verboten ist.

Und das Thema Zulassung für Menschen oder nicht hatten wir doch auch schon zig mal. Ein Hammer oder eine Lackspraydose sind auch nicht für den Einsatz gegen Menschen zugelassen und trotzdem kann ich sie völlig Problemlos in Notwehr einsetzen. Und umgekehrt kann CN/CS-Gas in niedriger Dosierung freigegeben sein wie es will ich mache mich trotzdem strafbar wenn ich es jemanden aus Spaß ins Gesicht sprühe.
 
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