Überfall... ASPs nach neuem WaffG verboten ?!?

Timon

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Hallo zusammen,
ich habe eine wichtige Frage, und zwar war es so, das ich vor zwei Tagen in eine Situation kam, wo es nötig war, mich mit meinem 21 Zoll ASP Teleskopschlagstock zu verteidigen.
Ich wurde von 3 Personen überfallen, wobei ich einen von ihnen mit einem Haltegriff und dem ASP in einem Würgegriff eine Zeitlang festhalten konnte, geschlagen habe ich keinen mit dem ASP, dazu kam es zum Glück nicht mehr, weil schon die Polizei kam.
Nachdem die Polizei ersteinmal alle Personen inkl. mir vernommen hatte, mußte ich meinen ASP abgeben, da er sonst beschlagnahmt worden wäre.

Jetzt meine Frage: sind die ASPs nach dem neuen WaffG von April 2002 verboten?
Ich weiß das Totschläger und Stahlruten verboten sind weil diese flexibel sind, aber gilt das auch für Teleskopschlagstöcke ???

Ist jemand auf dem Gebiet so bewandert, das er mir bitte Hilfestellung geben kann, wie ich diese brenzlige Situation meistern könnte ?

Kann mir bitte jemand den genauen Gesetzestext nennen, damit ich 100%ig sicher sein kann. Es ist wirklich sehr wichtig für mich, ob ich den ASP überhaupt benutzen durfte.

Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. :(

Timon

[HankEr: Verschoben -> "Politik und Recht"]
 
Deutsches Waffengesetz
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Waffenbegriffe
.
.
(7) Hieb- und Stoßwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Waffen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen. Den Hieb- und Stoßwaffen stehen Geräte gleich, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie durch körperliche Berührung Verletzungen beizubringen.

Soweit der Gesetzestext. Laut deiner Angabe war es Notwehr, dabei ist die Verwendung von Gegenständen zur Abwehr einer unmittelbaren Bedrohung gestattet. Es bleibt aber immer noch die beliebte Verhältnismäßigkeit der Mittel, da liegt meistens der Hund begraben.

Mein Rat: Wende dich unbedingt an einen Anwalt. Hier im Forum kannst Du keine verbindlichen Auskünfte erhalten. Vielleicht fühlt sich jemand dazu berufen, aber darauf würde ich mich nicht verlassen.

Ich wünsche Dir einen glücklichen Ausgang.

Gruss
Andreas
 
Auch mein Tip: Guten Anwalt suchen! und zwar einen vom Fach und nicht irgendeinen.

Ich würde laut Deiner Schilderung sagen, dass die Notwehrlage gegeben war. Wenn sie das war und Dir definifiv keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stnden, dann war der einsatz des Stockes gerechtfertigt. Das hiesse dann zwar, dass Du nicht wegen -vermutlich- gefährlicher Körperverletzung, strafbar bist, wohl aber, dass der Besitz des ASP trotzdem strafbar sein kann! Inwiefern dies der fall ist, vermag ich Dir aber nicht zu sagen.

Ich hoffe auch auf einen für Dich glücklichen Ausgang!
 
Naja, der ASP ist ja erstmal ein Tatwerkzeug und wird deswegen konfisziert, einen Regenschirm hätten sie wahrscheinlich genauso mitgenommen. Dies muß erstmal gar nichts mit dem WaffG zu tun haben (zumal ja das neue noch gar nicht in Kraft ist und es hier meines bescheidenen Wissens nach keine grundsätzliche Änderung gegeben hat). Hast Du einen Beleg für die Abgabe?

Die Vorredner haben aber schon recht, eine Rechtsberatung (für diesen konkreten Fall) kann und darf hier nicht erfolgen.
 
HankER hat das korrekt dargestellt. Du kannst eine richterliche Bestätigung der Beschlagnahme des ASP verlangen. Aber vermutlich steht in den Akten, daß das Teil "sichergestellt" wurde. Das bedeutet, daß dies mit deiner Zustimmung geschah. Ich hoffe für dich, daß du bei der ersten Vernehmung den Mund gehalten hast. Was dir noch alles blühen kann, kannst du auf meiner site im Kapitel "Allgemeines zum Thema Strassenkampf" nachlesen.

Hoffentlich hast du diesen ASP beruflich als Bestandteil deiner Ausrüstung als Wachmann etc. mitgeführt. Denn andernfalls erweckst du damit bei der Justiz den Eindruck, grundsätzlich gewaltbereit zu sein. Und das bringt dich einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung oder Überschreitung der Notwehr näher.
Viel Glück jedenfalls erst einmal !
 
Meine Empfehlung ist eine andere als gleich einen Anwalt einzuschalten, eventuel kostet Dich das nur unnötig Geld .

- Du gibst erstmal niemanden Auskunft bevor du dich beraten lassen hast. Insbesondere nicht der Polizei. Polizisten suchen Täter (keine Opfer), das ist ihr Job, sie sind erfahren Du nicht. Das ist kein Mistrauen oder verwerflich (was einige Polizisten einem einreden wollen) sondern Dein gutes Recht.

- Gedachtnissprotokoll anfertigen. (Nur für Dich! Nicht der Polizei, Staatsanwaltschaft oder sonstwem geben.)

- Weißen Ring kontaktieren und dich beraten lassen. Das ist IMHO kostenlos oder zumindest billig. (Erste Frage: Wie vertraulich wird das behandelt.) Aber ich denke sie sind zu Vertraulichkeit verrpflichtet und müssen als Vertrauensperson auch nicht vor Gericht aussagen etc. (Aber das werden die dir schon erzählen.)

- Anwalt nur dann hinzuziehen wenn es notwendig ist, sprich du eine Angeklagt erhälst (also einen recht unverständlichen Schrieb von der Staatsanwaltschaft bekommst).

Hoffe das hilft,
Gruß
El
 
Du hast nix dazu geschrieben, aber Anzeige wurde erstattet? Das kannste beim Staatsanwalt direkt machen, dazu brauchts keinen Anwalt. Ich wuerde aber dringenst zu einem Besuch beim Anwalt raten. Erstens wegen der zivilrechtlichen Seite (Schmerzensgeld etc) und dann, weilde wetten kannst, dass die Jungs oder ihr Anwalt dich anzeigen. Warten ist immer eine schlechte Taktik.

Gruesse
Pitter
 
Drei Angreifer gegen Einen- und Du hast nicht einmal mit dem ASP geschlagen. Du sollst als Angegriffener das mildeste Mittel wählen, das den Angriff sicher beendet; mehr Zurückhaltung kann niemand verlangen. Daß man den Angriff dreier Personen sicher beendet, indem man eine mit Schlagstock würgend im Haltegriff hält, wird kein realistisch denkender Mensch behaupten;insofern hast Du zur Schonung des Angreifers ein nicht abschätzbares Risiko auf Dich genommen.

Selbstverständlich sind Besitz und Führen von Schlagstöcken erlaubt.
Der ASP ist zwar eine Waffe, der Waffeneinsatz zur Notwehr ist jedoch legitim.

Eine dreifache Übermacht ist (wenn der Angriff ernsthaft ist) als äußerst gefährlich anzusehen, der außergewöhnlich milde Waffeneinsatz ist in jedem Fall völlig gerechtfertigt.

Hoffentlich ist das nicht auf einer öffentlichen Veranstaltung,einem Volksfest oder Jahrmarkt passiert, dann wäre das Führen (also dabeihaben) der Waffe illegal. (Ihr Einsatz zur Notwehr würde aber nicht gesondert bestraft,da er an sich ja legitim ist.)
 
--Eine dreifache Übermacht ist (wenn der Angriff ernsthaft ist) als äußerst gefährlich anzusehen, der außergewöhnlich milde Waffeneinsatz ist in jedem Fall völlig gerechtfertigt
-----
Hayate:
Darüber entscheidet die Justiz und nicht der Stockträger. Also ab zu einem guten Strafverteidiger, auch wenn die eigene Rechtsschutzversicherung dessen Kosten nicht in voller Höhe übernehmen sollte.:(
 
Hallo zusammen,

@HankEr: einen Beleg habe ich nicht bekommen, dafür hat mir der Polizist der ihn konfisziert hat seine persönliche Visitenkarte dagelassen, ich hoffe das reicht, oder sollte ich lieber eine Bescheinigung anfordern ?

@sgian: beruflich brauche ich ihn nicht, ich nehme ihn rein privat immer mit wenn ich abends mit dem Hund raus gehe, da gibt es ein par Ecken wo schonmal komische Gestalten rumhängen, deshalb habe ich ihn dann immer bei mir !
Und gefährliche Körperverletzungen wird die Person kaum haben, höchstens Würgemahle am Hals vom ASP.

@EL Dirko: Ein "Gedächtnissprotokoll" habe ich mir bereits angelegt, mit den genauen Uhrzeiten und de jeweiligen Ereignissen dazu.

@pitter: die Polizei hat mir soweit gesagt, das der Staatsanwalt in beide Richtungen Anzeige erstatten wird, sowohl gegen mich als auch gegen die Angreifer.

@Hayate: Das ist gut zu wissen, das der Besitz und das Führen von Schlagstöcken erlaubt ist. Der Angriff geschah auf offener Straße, gegen 22:00 Uhr, keine Veranstaltung oder Volksfest etc.


Vielen Dank Euch allen erstmal, das hilft mir schon ein ganzes Stück weiter und stimmt mich zuversichtlich.
Der nächste Schritt wird dann also der Anwalt sein.
Und ich werde schauen das ich einen Beleg über die Konfiszion des ASPs erhalte, damit ich ihn nachher auch wieder zurück bekomme.

Trotzdem freue ich mich über jede weitere Hilfe die weiterhin von Euch kommt.

Timon
 
Hi Timon,

nur eine kurze Bemerkung bezüglich dem was Du sgian geschrieben hast. Gefährliche Körperverletzung bedeutet im Sinne des Gesetzes nur, dass sie wie in Deinem Fall "...mittels einer Waffe oder einem anderen gefährlichen Werkzeugs..." begangen wurde. Wie stark die Verletzung ist, ist für die Kategorisierung dagegen unerheblich.
 
Original geschrieben von Timon
@pitter: die Polizei hat mir soweit gesagt, das der Staatsanwalt in beide Richtungen Anzeige erstatten wird, sowohl gegen mich als auch gegen die Angreifer.

Nur zur Info, das ist Standard, muss sie machen. Was Du gemacht hast, war, wie geschildert, Freiheitsberaubung, Körperverletzung, evtl. Nötigung etc, aber, wenns eine Notwehrlage war, gerechtfertigt. Aber ermittelt wird erstmal.
Anwalt ist immer gut, wenn die Jungs nicht pleite sind, zahlen letzlich wahrscheinlich die bzw. der Staat, jedenfalls nicht Du ;)

Gruesse
Pitter
 
Hi Timon,

erstmal Glückwunsch, dass Du dich gegen drei Personen durchsetzen konntest, ohne große Verletzungen zu erhalten und auszuteilen...

wie lang ist denn Dein Teleskopschlagstock? Meines Erachtens ist ein Teleskopschlagstock ab einer bestimmten Länge/Kürze, die z.B. im Ausland (USA...) erlaubt ist, hier verboten. (geschlossen <20/55cm? - bin nicht sicher) Generell sind Teleskopschlagstöcke erlaubt, wenn sie keine biegsamen Elemente haben (Merkmal eines Totschlägers/Stahlrute).

Eine gefährliche Körperverletzung kann man auch ohne Werkzeug, Gegenstand oder Waffe begehen, so kann z.B. laut Rechtsprechung des BGH ein Würgeangriff eine gefährliche Körperverletzung sein (...eine das Leben gefährdende Behandlung).

...zum Thema: Mitführen von Schlagstöcken...-hast Du nicht den Stock dabei, weil Du Dich gegen andere, bissige Hunde verteidigen wolltest und deinen Hund so vor ernstem Schaden bewahren wolltest ;-)

Wenn die Polizei Dir kein Sicherstellungsprotokoll gegeben hat, heißt das noch lange nichts - das kann per Post kommen oder bei der Vorladung zur Vernehmung ausgehändigt werden, oder aber der ASP wurde nur kurzfristig zur Prüfung mitgenommen und soll Dir ausgehändigt werden und die Beamten wollten deshalb kein Protokoll ausfertigen.

...aber Polizei ist ja Ländersache, d.h. es gibt unterschiedliche Rechtsnormen des Polizeigesetzes; im Gegensatz zum Straf-und Prozessrecht, welches bundesweit gilt!

Viel Glück

Fugazi
 
Last edited:
Der Schlagstock wird als Beweismittel in der Asservatenkammer bleiben, bis das Verfahren abgeschlossen ist. Die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme auf Antrag des Besitzers ist eine reine Formsache, die man sich auch sparen kann. Das Amtsgericht wird die Beschlagnahme immer durchführen bzw. bestätigen.
Eine Quittung über die Sicherstellung (freiwillige Herausgabe) bekommst du normalerweise sofort auf der Revierwache ausgestellt. Wenn das nicht so war und du nachfragst, wirst du sie normalerweise nachgereicht bekommen.
 
Entschuldigt, die dumme Frage zwischendurch:
Wieso sind feste Schlagstöcke erlaubt, flexible aber verboten?
Inwiefern sind letztere schlimmer?


Thorsten
 
Inwiefern sind letztere schlimmer?
Thorsten

...weil mit weniger Kraftaufwand eine höhere Bewegungsenergie erreicht werden kann...(z.B. Schlag aus dem Handgelenk mit festem Teil erreicht nicht eine so große Wirkung als wenn das Teil flexibel ist, da durch die Stoppwirkung (Ende der Handgelenkbewegung) noch der obere Teil "nachfedert").


Fugazi
 
Danke für die Antwort Fugazi,

Waren solche flexiblen Totschläger denn früher erlaubt?
Aber ein ASP ist doch nicht viel harmloser – fürs totschlagen wird der auch reichen, oder schätze ich das falsch ein?
Oder ist so ein ASP nicht schwer genug, um genug Schlag-Energie aufzunehmen?
In Prag habe ich mal Tonfas (für 8 DM, exzellent verarbeitet – da gibt’s noch was fürs Geld ;-) aus Kunstoff gesehen, wie die Polizei sie benutzt, die waren schon relativ schwer und man kann sich direkt vorstellen, dass dort ziemlich Kraft hintersitz.
Ich habe mal im Netz rungeguckt, so ein ASP ist ja relativ teuer! So um die 80, 90 Euro....
Ist das denn mehr als nur 3 ineinander geschobene Rohre?

Sorry, wenn das Thema hierdurch etwas abdriftet.

Thorsten
 
Hier kann man vermuten, daß ein Gegenstand, der als 'Totschläger' bezeichnet wird (eigentlich ist es ja der Benutzer, der so genannt werden sollte), schlechte Karten hat, wenn nach zu verbietenden Gegenständen gesucht wird...
 
Zunächst mal ist so ein ASP ziemlich leicht und trotzdem stabil, das bekommt man mit billigem Material nicht hin. Die Verriegelungsmechanik muß schlagfest und zuverlässig sein; das ist nur mit präziser Fertigung möglich. (Nicht , daß man sie nicht billiger verkaufen könnte , aber sie sind nicht stärker unnötig verteuert als viele andere Produkte auch.)

Fürs Totschlagen reicht ein ASP allemal. Auch ein meterlanger Eichenstock oder ein Axtstiel reicht dafür. Bei manchen Leuten auch die nackte Faust. (Solche Fäuste gelten dann als gefährliches Tatwerkzeug im Sinne des Strafgesetzes über gefährliche Körperverletzung. Dort stellt die Verwendung von besondes gefährlichen Tatmitteln , z.B. ASPs, Fäuste von Karatekämpfern, Messern, zerbrochenen Bierflaschen etc. einen Qualifizierungstatbestand zur Körperverletzung dar.)

Bei den Flexiblen ("Stahlruten und Totschlägern") ist das Verbot ausgesprochen worden, weil der Schaft solcher Waffen sich beim Beschleunigen der Waffe (zum Angriff) verbiegt, wodurch er Verformungsenergie aufnimmt. Obwohl auch diese Energie aus der Muskelkraft bezogen wird, setzt in der Endphase des Angriffs der zurückschnellende Stahlschaft die Energie wesentlich schneller frei, als die Muskeln des Menschen es direkt könnten.
Daher ist die Auftreffgeschwindigkeit dieser Waffen erheblich höher. Sie erzielen dadurch vor allem auf harten Zielen eine stärker brechende Wirkung als starre Waffen gleicher Größenordnung.

Nochmal zum Rechtlichen:
Zum Führen von Schlagstöcken bedarf es keines entschuldigenden Notstandes. Es ist erlaubt eine Erklärung erübrigt sich und trägt nicht zur Wahrheitsfindung bei.
Es gibt im Waffengesetz keine Grundlage zum Verbot von nicht biegsamen Schlagstöcken , EGAL WIE LANG.
Problematisch könnte es werden, wenn sie an der Spitze mit sehr massereichen Kugeln versehen sind; sie könnten dann als Totschläger gelten.
 
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