IMSW Webseite - Aktuelle Gesetzeslage

pitter

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Die aktuelle Gesetzeslage muss noch auf die IMSW Seite. Das aktuelle WaffG verlinke ich mal, so es bereits den vollständigen Gesetzestext auf den offiziellen Seiten gibt.

Ein paar Sachen sollte man erläutern (führen, ver-/geschlossen, *alle* Einhandmesser...), ein paar Sachen werden offen bleiben müssen (berechtigtes Interesse...), bzw. man wird auf die aktuell eher unterschiedlichen Interpratationen verweisen müssen.

Wer kann mir da helfen?

Grüße
Peter
 
Naja, ich war bisher bei Aktionen wie der IMSW immer nur für Fotos zuständig.
Aber ich kann's gerne versuchen und mich auch mal schreibenderweise betätigen.
Hat das denn auch bis Montag Abend Zeit, denn vor dem Wochenende bin ich ziemlich ausgebucht?
 
Über die Feiertage bin ich weg, ab Montag / Dienstag kann ich mich beteiligen.

Grüße Rainer
 
Über die Feiertage bin ich weg, ab Montag / Dienstag kann ich mich beteiligen.

Grüße Rainer
Hi Rainer.

Vorschlag:
Ich schreibe bis Montag, Du überarbeitest ab Montag/Dienstag.
Vier Augen sehen mehr als zwei.
 
*Konkrete* (Teil-)Aufgabe und Zeitplan.

Ich habe zwar aktuell keine Zeit, aber da das wohl allen so geht; gilt's nicht.

Also, Task bitte (sorry, bin verschult).

Gruss, Keno
 
Vorschlag:
Ich schreibe bis Montag, Du überarbeitest ab Montag/Dienstag.
Vier Augen sehen mehr als zwei.

Gerne, wenn sich nicht noch jemand vordrängelt ;)
Du schreibst erstmal, ich gehe den Text dann nochmal durch, und dann müssten wir bis Ende nächster Woche einen Entwurf hier zur Diskussion stellen können.

Grüße Rainer

P.S.: Wenn das allen so recht ist, gibt's für die anderen die nächsten Tage hier erst einmal noch nichts zu tun. Da es mit dem Flyer gerade auch nicht recht weiter geht (den sollten wir ja auch langsam fertig kriegen), vielleicht dort nochmal reinschauen und in die ein oder andere Richtung anschieben? (Keno ?)
 
Hier mal ein erster Entwurf.
Ich hänge ihn als *.doc und als PDF an.
 

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  • Begriffe.doc
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  • Begriffe.pdf
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Kurz zur Info @all:
Peter / smallmagnum hat seinen ersten Entwurf nochmal überarbeitet und ergänzt. Wir arbeiten die nächsten Tage noch etwas daran, bevor wir einen neuen Text zu Diskussion stellen, um hier nicht alle naselang eine neuen Version reinzustellen.

Grüße Rainer
 
Sodala. Rainer und ich haben die letzten Tage, wie versprochen, am IMSW-Text gearbeitet.
Wir haben den alten Text, je nachdem, was sinvoll war, beibehalten, gestrichen, abgeändert und in den neuen integriert.
Das Ergebnis ist als .doc und als .pdf im Anhang.

Zu Punkt 5.10 des neuen Textes
"Welche Folgen hat ein Verstoß gegen das Führverbot gem. §42 a (s. 2.1)?"
tauchten Fragen für uns beide auf, die wir auch nicht beantworten konnten.

1. Weitere Folgen?
2. Einspruchsmöglichkeiten ?
3. Zuverlässigkeit WBK-Besitzer?
4. Empfehlungen zum Verhalten, wenn eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird?

Zu 3. könnte selbst ich als Sportschütze, der auch auf Verband-Ebene tätig ist, nur schreiben, dass wir nichts genaues wissen, dass es unterschiedliche Auffassungen über die Folgen eines Verstosses gibt, und dass man besser Vorsicht walten lassen sollte.

Allerdings könnte ich unsere Verbandspräsidentin anschreiben, ob jetzt schon genauere Infos vorliegen.

Ist es überhaupt erwünscht, in dieser Ausführlichkeit auf unserer "Messerseite" auf Belange für Sportschützen einzugehen, oder überlassen wir das den jeweiligen Websites der Schützenverbände?

Zu 4. hat sich Rainer schon mal erste Ansätze aufgeschrieben, die ich einfach mal hier reinkopiere.
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Was sollten Sie tun, wenn Ihnen ein Verstoß gegen §42a vorgeworfen wird?
• Überlegen Sie, ob ihr Verhalten Anlass zu Beanstandungen gegeben hat. Wenn ja: Zahlen Sie das Bußgeld und verhalten Sie sich künftig vernünftiger.
• Beamte auf „berechtigtes Interesse“ hinweisen , eventuelle Beschlagnahme schriftlich bestätigen lassen
• Einspruch einlegen (Folge ?)
• Möglichkeit der Klage (welche Gerichte, Kosten, Risiken ?)

Analog dazu Verstoß gegen § 42 Abs. 5 (Hamburger Modell)

Verstoß gegen § 42 Abs. 1 (öffentliche Veranstaltungen) = Straftat, Geldstrafe oder bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe
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Zu 1. und 2. müsste sich jemand mit juristischem Wissen zu Wort melden. Falls das nicht zum jetzigen Zeitpunkt ohnehin noch zu früh ist, weil das Gesetz noch zu neu ist.
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  • IMSW01.doc
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  • IMSW01.pdf
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Zu 4. hat sich Rainer schon mal erste Ansätze aufgeschrieben, die ich einfach mal hier reinkopiere.
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Was sollten Sie tun, wenn Ihnen ein Verstoß gegen §42a vorgeworfen wird?

Ich arbeite das auch mal die nächsten Tage durch. Mal grundsätzlich: In den Text gehören keine Meinungen - sondern nur die Sachlage. Und vor allem keine Tips von Laien für Laien, das kann in die Hose gehen. Das halbseidene Gequatsche in anderen Printmedien oder Webseiten geht mir gehörig auf den Senkel ;) Wir wissen vieles nicht, also wissen wir es nicht. Folge des WaffG ist eine Rechtsunsicherheit, und als solches muss man das stehenlassen, bis Urteile und Erfahrungen vorliegen.

Servus
Peter
 
Gerade wieder gelesen (Heute im Supermarkt), dass ein seit 2001 (!) im Forum angemeldetes Mitglied offensichtlich glaubt, Einhandmesser wären seit 01.04. verboten.
Ja, selber Schuld, man sollte sich schon ein bisschen informieren und auch lesen können. Dennoch: Es zeigt wie gut die Propaganda funktioniert, da auch Leute drauf reinfallen die es besser wissen sollten. Ein strammer Schritt auf dem Weg zur gesellschaftlichen Ächtung von Messern!
Vielleicht sollte man als Einführung zum Text "Rechtslage" oder Ergänzung an anderer Stelle nochmal ganz plakativ und knapp sagen, was z.B. zum 01. April nicht in Kraft getreten ist:
- KEIN Verbot von "Kampfmessern"
- KEIN Verbot von Einhandmessern

Ist eigentlich vorgesehen, auf der Website auch etwas zur Entstehung des Gesetzes und zu den fadenscheinigen Begründungen unserer Politiker zu schreiben?

Hat jemand eine Rückmeldung zum Entwurf? Pitter? Oder die 2 / 3 anderen, die's noch gelesen haben?

Grüße
Rainer
 
Ist eigentlich vorgesehen, auf der Website auch etwas zur Entstehung des Gesetzes und zu den fadenscheinigen Begründungen unserer Politiker zu schreiben?

Ja. Wobei es sinnlos ist, Politiker ans bein zu Pissen. Und ich halte es auch für sinnlos, jetzt weiter ein grosses Gewese zu machen. Die Nummer ist durch, wer jetzt weiter bohrt, stösst aussschliesslich auf Ablehnung. Schau Dir die Antworten der Politiker an. Was hat es bisher gebracht, die als blöd hinzustellen?

Was Berichterstattung in branchenfremden Medien angeht, dito. Es ist schwer genug, etwas in Richtung Pro Messer und Pro sachgerechteren Umgang mit dem Thema unterzubringen. Jetzt geht da gar nichts. Kein Interesse und vor allem kein Interesse, sich mit dem festzementierten Meinungen der Leserschaft anzulegen. Und zwingen kann man keinen, was zu schreiben.

Hat jemand eine Rückmeldung zum Entwurf? Pitter? Oder die 2 / 3 anderen, die's noch gelesen haben?

Flyer ist beim DWJ, die haben aber gerade Produktion mehrerer Hefte, kann also etwas dauern. Die Gesetzeslage schau ich mir selber noch an - im Moment sind aber Pfingstferien. Bis Mo geht da nichts, mein Kleiner ist nicht sehr erbaut, wenn ich den ganzen Tag am Rechner verbringe ;) Das einzige was mir bisher aufgefallen ist, unsere eigenen Befindlichkeiten müssen raus, das kommt schlecht an.

Was das Thema "Heute im Supermarkt" angeht, ja klar, was ist da zu wundern. Saubere Quellenarbeit ist schon bei Redakteuren ein Problem, und die Medien machen die Meinung.

Grüße
Peter

Peter
 
Gerade wieder gelesen, dass ein seit 2001 (!) im Forum angemeldetes Mitglied offensichtlich glaubt, Einhandmesser wären seit 01.04. verboten.
[...] Ein strammer Schritt auf dem Weg zur gesellschaftlichen Ächtung von Messern!
Mir ist in letzter Zeit an zahlreichen Stellen aufgefallen, dass der Gebrauch des Wortes "Einhandmesser" immer häufiger mit dem der Illegalität verbunden wird. Das passiert in Verkaufsanzeigen, Berichten über Messer, etc. und macht mir ein wenig Sorgen.
Wenn selbst wir keinen (sprachlichen) Unterschied mehr machen, wie sollen wir dann sachlich differenziert in einer quasi selbstgeschaffenen Grauzone argumentieren?

Folgendes Szenario:
Man hört uns Messerfans in der Öffentlichkeit "sagen", dass Einhandmesser illegal sein. Jemand, der dem Thema aufgeschlossen ist, informiert sich bei uns online (oder sonstwie) und stellt fest, es geht nur um das Führen. Mögliche Reaktion:"Ach, die sollen sich mal nicht so anstellen, die sind ja noch erlaubt!" Ist das unrealistisch??

Wahrscheinlich bleibt uns gar nichts anderes übrig, als diesen Umstand zu akzeptieren, mit unseren Ideen fortzufahren und nicht gegen ein Phantom zu kämpfen (und ich mach mir nur unnötig einen Kopp drum;)).

Gruß
Carsten
 
Es ist natürlich reine Spekulation, aber mir erscheint es so, dass für einen einfachen Menschen ein Führverbot eines Taschen(!)messers einem Verbot gleichkommt. Ausser für Sammler besteht der primäre Zweck eines Taschenmessers doch gerade im Führen in der (Hosen-)Tasche. Damit ist das Messer quasi definitionsgemäss in der Regel zugriffsbereit. Wenn das Taschenmesser in ein verschlossenes Behältnis eingesperrt werden muss, dann brauche ich kein (teures) Taschenmesser, dann reicht mir ein gewöhnliches Küchenmesser aus. Insofern ist es zwar sachlich falsch, aber nachvollziehbar, dass die Begriffe durcheinandergeworfen werden.
 
Genau darauf zielt doch so ein schwammig formuliertes Verbot oder Gesetz ab.

Durch die gezielt verbreitete, allgemeine Verunsicherung kann sich niemand mehr sicher sein, wie nun was gelesen oder gehandhabt wird, somit wird vom Standarddeutschen angenommen, das er im Zweifel sagt "dann lasse ich es lieber", was von der täglichen Praxis im direkten Gegensatz zum "im Zweifel für..." steht, da die Unschuldsvermutung auch umgangen worden ist.

Somit überlässt der Gesetzgeber den Gerichten, wie man was zu verstehen hat, entweder bestätigt die Rechtsprechung den Gesetzestext, oder lehnt ihn in der vorliegenden Form ab.

Dass damit auch das Blockwarttum unterstützt und gefördert wird, nimmt man gern mit.
 
Ein schwammig formuliertes Gesetz ist eine Sache, eine andere ist, wenn man bei einem legalen Gegenstand genau den Zweck verbietet oder stark einschränkt, zu dem der Gegenstand in seinem Wesen nach bestimmt ist, nämlich beim Taschenmesser zum zugriffsbereiten Führen in der Tasche. Das ist so, als dürfe man ein Auto zwar besitzen, aber nicht damit fahren bzw. nur auf dem eigenen Grundstück oder zu einem anerkannten Zweck damit fahren.

Ich finde diese Tatsache bemerkenswert, finde aber keine Stelle in dem (übrigens sehr schönen!) PDF, wo man das unterbringen könnte, es sei denn, man würde in dem FAQ eine Frage stellen "Kommt ein Führverbot bei einem Taschenmesser nicht einem Erwerbs- und Besitzverbot sehr nahe?". Dort könnte man dann darauf eingehen, dass Hersteller solche Messer aufgrund der Rechtslage vielleicht gar nicht mehr herstellen wollen (Einschränkung des Erwerbs) oder der Besitz aufgrund des stark eingeschränkten Nutzens nicht mehr sinnvoll erscheint.
 
...
nämlich beim Taschenmesser zum zugriffsbereiten Führen in der Tasche. Das ist so, als dürfe man ein Auto zwar besitzen, aber nicht damit fahren bzw. nur auf dem eigenen Grundstück oder zu einem anerkannten Zweck damit fahren.

Ich finde diese Tatsache bemerkenswert, finde aber keine Stelle in dem (übrigens sehr schönen!) PDF, wo man das unterbringen könnte, ...
Der Vergleich Taschenmesser mit Auto ist weder bemerkens- noch erwähnenswert, weil er völlig abwegig ist.

Der undefinierte "anerkannte Zweck für ein Einhandmesser" ist doch genau das, was ich mit gezielter Verunsicherung durch schwammige Formulierung meine, wo und wie soll man da den Vergleich mit einem fiktiven "Autoführverbot ohne anerkannten Zweck" ziehen ?

Entspricht das Auto nicht den Vorschriften, darf ich es auch nicht mehr im öffentlichen Verkehrsraum führen, was dann aber absolut nichts mit nicht mehr vorhandenen "allgemein anerkannten Zwecken" zu tun hat - einzige theoretisch denkbare Ausnahme wäre auch hier Nothilfe als allerletztes Mittel mit einer ganz konkreten Rechtfertigung, vergleichbar mit einer Notwehr-Situation.

edit, bevor es wieder mal missverstanden wird, oder Du meinst, ich wollte Dir einfach nur über den Mund fahren.

Wenn man den Vergleich mit Kraftfahrzeugen ziehen will, muss das mit einer überzogenen, oder ähnlich undefinierten Bedingung ausgedrückt werden, ohne überzogene Bedingung geht es nicht, denn ohne sie wäre das Führverbot nicht vergleichbar und käme einem sinnlosen Besitzrecht nicht nahe.

Beispielsweise
"KFZ mit Beschleunigung von 0 auf 100 in weniger als 12s"
oder
"KFZ mit Motorleistung von mehr als 120kW"
oder
"KFZ mit Höchstgeschwindigkeit von mehr als 120km/h"
oder
"KFZ mit einem Durchschnittsverbrauch von mehr als 12l/100km"
dürfen nur noch mit allgemein anerkanntem Zweck im öffentlichen Verkehrsraum geführt werden.

Aber wer weis, wie lang das noch nicht ernst wird...
 
Last edited:
So, sorry, hat a bisserl gedauert.

Ich bin den Text mal durchgegangen, korrigierter Text unten.

1. Befindlichkeiten und Füllwörter müssen weitestgehend raus, da gehören auch so Sachen wie "anscheinend", "unbestreitbar" etc dazu. Wenns unbestreitbar ist, schreiben wir halt die Quelle dazu ;) Irgendwas habe ich sicher übersehen.

2. Ein paar Sachen müssen juristisch geprüft werden, so weiss ich zB nicht genau, was der Unterschied zwischen "Beschlangnahme" und "Einziehen" ist. Das Vokabular muss aber stimmen. So habe ich auch den Passus mit dem Hamburger Waffenverbotszonen geändert. Das passierte sehr wohl auf einer gesetzlichen Grundlagen, wenn eben auch nicht auf Grundlage des WaffG.

Ich bin auch kein Jurist, kann also gut sein, dass ich nen Bock stehen gelassen oder selbst verzapft habe.

3. Soll das mit dem StMI Bayern rein? Habs mal reingeschrieben, als Beispiel, wie man das WaffG Auslegen kann, aber auch um klar darauf hinzuweisen, das solche Behördenanordnungen keine Bindung für Gerichte haben.

4. Rechtschreibfehler habe ich auch geflissentlich ;) überlesen, schaut mal.

5. Grundsätzlich. Ich bin mir nicht ganz klar, ob der unbedarfte Leser das versteht. Das bezieht die Formulierungen als auch den Aufbau des Textes mit ein. Kann das mal jemand mit jemanden prüfen, der keinerlei ahnung vom Waffenrecht und Messern hat?

Servus
Peter
 

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